Gestern hatte das Bundessozialgericht zunächst in zwei Verfahren betreffend das Versorgungswerk der Presse zu entscheiden, ob auf deren Versicherungsleistungen Beiträge zur gKV geleistet werden müssen. Die Urteile der vier Vorinstanzen waren nicht so recht einheitlich, das höchstrichterliche ist es durchaus.
Während das Verfahren B 12 KR 7/15 R durch Vergleich beendet worden ist, hat der 12. Senat des BSG die Verbeitragung der BU-Leistungen für nicht rechtens erklärt – und Rentenleistungen gleich in einem Aufwasch mit behandelt. Das Gericht erläutert:
„Auf Leistungen aus einer freiwilligen BU-Zusatzversicherung und solche aus einer freiwilligen privaten Rentenversicherung, die jeweils unter Beteiligung des VwdP zustande gekommen sind, müssen gesetzlich pflichtversicherte Rentner keine Krankenversicherungsbeiträge entrichten. Die Beteiligung des VwdP macht die Versicherungsleistungen weder zu Renten einer für Angehörige bestimmter Berufe errichteten Versicherungs- und Versorgungseinrichtung noch zu Renten der bAV.
[…]
Nach Auffassung des Senats organisiert das VdwP keine bAV, sondern ist lediglich vermittelnd – im weiteren Sinne – tätig. Unternehmen, die zu Gunsten ihrer Mitglieder lediglich mit privaten Versicherungsunternehmen kooperieren und Rahmenvereinbarungen mit diesen abschließen, um für ihre Mitglieder – gerade auch im Bereich des freiwilligen Versicherungsgeschäfts – günstige Gruppentarife zu erreichen, sind auch keine Versorgungseinrichtungen im Sinne des Beitragsrechts der gKV. Beides gilt auch, wenn das Unternehmen – wie vorliegend das VwdP – den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Versicherungsgesellschaften und den VN durchführt, ohne selbst Gläubiger oder Schuldner aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen zu werden.“
Das LSG Rheinland-Pfalz hatte als Vorinstanz (des durch Vergleich beendeten Verfahrens) in den Leistungen des VwdP noch eine betriebliche Altersversorgung „eigener Art“ entdeckt haben wollen. Diese Auffassung hat das Kassler Gericht, das in seinem Urteil zur BU die VwdP-Renten (trotz des Vergleichs in dem diesbezüglichen Verfahren) mitbehandelt, hat offenbar nicht geteilt.
Kein Arbeitgeber, keine Steuerbefreiung, keine Beitragsfreiheit
Ergänzend sei hier betont, dass der Kläger in besagtem Verfahren zur Rentenversicherung als Freiberufler tätig war, man also durchaus nach dem Verbleib des Arbeitgebers in der bAV der „eigenen Art“, die das LSG Rheinland-Pfalz gesehen haben will, fragen kann.
Im Übrigens sind laut Informationen von LEITERbAV die Prämien in der Ansparphase aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen des Versicherten bezahlt worden (wobei dies dem Vorliegen einer bAV nicht grundsätzlich entgegensteht). Das Gericht hat in seiner Kommunikation diesen Aspekt nicht erläutert.
„Endgültige Rechtsklarheit“

Seine Rechtsauffassung bestätigt sieht derweil das Versorgungswerk der Presse in Stuttgart, für das stets klar war, dass eine private Versicherung nicht beitragspflichtig sein könne. Manfred Hoffmann, Geschäftsführer der Versorgungswerk der Presse GmbH, erklärte gestern gegenüber LbAV: „Mit dieser für unsere Kunden und uns sehr erfreulichen und aus unserer Sicht auch zutreffenden Sichtweise hat das Bundessozialgericht nun endgültig Rechtsklarheit geschaffen.“
Zu dem weiteren Verfahren die bAV betreffend, dass gestern in Kassel verhandelt worden ist, findet sich die Berichterstattung zwischenzeitlch hier.