Die europäische Aufsichtsbehörde EIOPA schlägt eine Anpassung der Unterlegungsvorschriften für bestimmte Verbriefungen unter Solvency II vor. Das könnte mittelfristig auch Einrichtungen der bAV betreffen.
Der Bericht „Technical Report on Standard Formula Design and Calibration for Certain Long-Term Investments“ der European Insurance and Occupational Pensions Authority EIOPA vom 19. Dezember 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass unter Solvency II, dem kommenden Eigenkapitalregime für die Versicherer, die Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungen bestimmter AAA-Langfristinvestments variabler gestaltet werden sollten.
Zentraler Vorschlag der Behörde ist ein granularerer Umgang mit Verbriefungen. Konkret regt EIOPA an, dass anstatt der einheitlichen 7 Prozent für AAA-Verbriefungen weniger risikoreiche Verbriefungen mit 4,3 Prozent, risikoreichere dagegen mit 12,5 Prozent Eigenkapital unterlegt werden sollten. Um zu identifizieren, was nun „weniger risikoreich“ ist und was „risikoreicher“, hat EIOPA einen Kriterienkatalog entwickelt, der sich an der Struktur der Verbriefungen, der Qualität der Underlyings, dem Prozess des Underwritings und schließlich der Transparenz orientiert.
Des weiteren hat der Bericht die gegenwärtigen Unterlegungsvorschriften für eine Reihe anderer Assets bestätigt. Dazu gehören PE, SME-Loans und SRI.
Übrigens betont EIOPA in dem Bericht, dass auch sie mit einer für diese Assets typischen Herausforderung konfrontiert gewesen sei, die manch einem Investor vertraut vorkommen dürfte: dem Mangel an schlüssigem, verlässlichem und öffentlich-zugänglichem Datenmaterial zu der Art von Assets, die Gegenstand der Untersuchung waren. Fazit der Frankfurter: „The Authority intends to work on closing these data gaps in cooperation with the relevant parties.“ Was auch immer das in der konkreten Umsetzung heißen mag.
Hintergrund des Berichts ist eine entsprechende Aufforderung der Europäischen Kommission gegenüber EIOPA vom September 2012. Zweck sei, so die Behörde, „angesichts der gegenwärtigen ökonomischen Situation, zu untersuchen, ob die Eigenkapitalanforderungen für bestimmte Langfristinvestments unter Solvency II reduziert werden können, ohne das Vorsichtsprinzip (prudential nature) des Regimes zu gefährden.“
Die Kommission hat jüngst ohnehin ein verstärktes Interesse an Long-Term-Investments und den dafür abseits des Bankwesens in Frage kommenden Akteuren entwickelt: Erst im März 2013 hatte die Kommission ihr Grünbuch zu dem Thema vorgelegt.
Da EIOPA und Kommission an der mittelfristigen Einführung eines risikobasierten Eigenkapitalregimes auch für EbAV grundsätzlich festhalten, könnte die möglicherweise bald erfolgende Anpassung der Eigenkapitalvorschriften unter Solvency II mittelbar auch das Investmentverhalten von EbAV beeinflussen. Schließlich ist deren Trend zu langfristigen Investments angesichts der im Vergleich selbst zu Lebensversicherern regelmäßig signifikant längeren Duration ihrer Passivseiten im Markt bereits deutlich spürbar – anhaltender Niedrigzins und der Trend zu LDI tun ein zusammenwirkendes Übriges.
Generell kann man mehr Anpassungsfähigkeit von Solvency II durchaus begrüßen, doch legt das Regime damit – so die Vorschläge denn Realität werden – in Sachen Komplexität weiter an Kampfgewicht zu. Übrigens: Staatsanleihen von Emittenten aus dem Euro-Raum müssen unter Solvency II nach wie vor mit 0 Prozent Eigenkapital unterlegt werden. Eiopa bestätigte gegenüber Leiter-bAV.de, dass zu dieser Vorschrift derzeit keine untersuchende Studie geplant ist.