Langsam wird es ernst mit der EbAV-Datenerhebung durch die europäischen Behörden. Nun hat die BaFin den Entwurf einer bindenden Allgemeinverfügung veröffentlicht – und erwartet umgehend Feedback von den betroffenen Stakeholdern. Die Zeit drängt. Und droht doch der befürchtete Doppelaufwand?
Die BaFin hat nun offiziell angekündigt, aufgrund Paragraf 43a I Nr. 2 VAG Pensionsdaten zu erheben. Dies soll mittels einer bindenden Allgemeinverfügung geschehen.
Den entsprechenden Entwurf hat die Anstalt Ende vergangener Woche veröffentlicht. Bis zum 16. September nimmt die Anstalt diesbezügliche Stellungnahmen der betroffenen Stakeholder unter der E-Mail-Adresse
Anhoerung-Berichtspflichten-EbAV@BaFin.de
entgegen.

Die BaFin unternimmt dies in Erfüllung der Absicht der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA, Berichte und Statistiken über die Entwicklung der EbAV in Europa zu erstellen. Da EIOPA hierbei der Systematik von Solvency II folge, so die BaFin, müssten zusätzliche Daten erhoben werden.
Früh dran ist die Anstalt nicht. Der erste Meldetag, zu dem EbAV Daten liefern können, ist der 30. September. Wenn nun die Stellungnahmen der Stakeholder bis 16. September erfolgen könne, danach verarbeitet und ggf. berücksichtigt werden müssen und erst danach die finale Fassung der Allgemeinverfügung fertiggestellt und veröffentlicht werden kann, dürfte wohl kaum eine EbAV hier bis 30. September ihren Input liefern können.
Und was ist mit der EZB?
Bekanntlich wird ja auch die EZB (via Bundesbank) ein eigenes Berichtswesen betreffend die EbAV aufsetzen. Ungeachtet der Streitfrage ob die EZB nur für ihre volkswirtschaftliche Gesamtrechnung überhaupt ein möglicherweise redundantes Berichtswesen installieren sollte, war hier stets Common Sense, dass EZB und EIOPA respektive Bundesbank und BaFin ihre Anforderungen dergestalt abstimmen, dass möglichst viele Schnittmengen entstehen und möglichst wenig Doppelaufwand entsteht; konkret: dass diejenigen EbAV, die ihre Daten an BaFin/EIOPA liefern, nicht mehr zusätzlich an die Bundesbank/EZB liefern müssen.
Nun muss jedoch konstatiert werden, dass der BaFin-Entwurf an keiner Stelle auf das EZB-Berichtswesen eingeht. Insofern darf man angesichts der nun hier von der BaFin aufgerufenen kurzen Fristen durchaus skeptisch sein, ob die an die BaFin zu liefernden Daten bzw. Templates überhaupt die Inhalte liefern, welche Bundesbank/EZB für ihre VGR benötigen – und falls nicht: ob die Bundesbank dann anders als erwartet von den EbAV separat Daten anfordert und damit der befürchtete Doppelaufwand doch noch entsteht.
Die „Anhörung zur Allgemeinverfügung über ein Informationsverlangen zwecks Erfüllung eines Informationsgesuchs der EIOPA aufgrund des EIOPA-Beschlusses vom 10. April 2018 betreffend die Anforderung von Pensionsdaten (EIOPA-BoS/18-114)“ findet sich auf nicht weniger als 83 Seiten hier.