Sie können als Arbeitnehmer eine private Rentenversicherung privat aus dem Netto finanzieren, Sie können von Beginn an Versicherungsnehmer sein – nützt alles nichts: Wenn die Sache eingangs irgendwie mit Ihrem Arbeitgeber zu tun hatte, dann dürfen die Krankenkassen die Rente verbeitragen. Das hat nun auch in der dritten Instanz der hier bekanntlich beinharte 12. Senat des höchsten deutschen Sozialgerichtes entschieden. Ob die Sache damit beendet ist?
PENSIONS●INDUSTRIES hatte den Fall hier geschildert: private Rentenversicherung, Kläger von Anfang an VN, finanzierte die Police selbst und aus dem Netto; keinerlei Bezug zum BetrAVG. Aber: Arbeitgeber hatte einen Gruppenvertrag organisiert, günstigere Konditionen vermittelt, den Beitrag technisch über die Gehaltsabrechnung eingezogen und den Abschluss mit einer anderen betrieblichen Versorgungsleistung verknüpft. Die Kasse verbeitragte; der Kläger verlor vor SG und LSG. Gestern dann die Entscheidung in Kassel:
Schnörkellos teilt der 12. Senat mit: „Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg. Die Beklagte hat zutreffend die Beitragspflicht der aus dem Gruppenversicherungsvertrag resultierenden Rente in der gKV festgestellt.“
Der 12. Senat hält an seiner berüchtigt-beinharten Rechtsprechung fest: Die streitgegenständliche Rente „ist der bAV zuzuordnen, auch wenn sie nicht von dem institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts erfasst wird.“
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht sei davon unabhängig entscheidend, ob die Rentenansprüche im Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung erworben worden sind und Einkommensersatzfunktion haben.

Das sei hier der Fall: Der Abschluss der streitigen Rentenversicherung war Bedingung für eine Versorgungszusage der Arbeitgeberin und damit Teil eines betrieblichen Altersvorsorgekonzepts. Der hierzu von der Arbeitgeberin bereitgestellte Gruppenversicherungsvertrag mit vergünstigten Konditionen stand nur demInnendienst offen und war damit betrieblich ausgerichtet. Auch die Beitragshöhe war vorgegeben.
„Insgesamt wären der Abschluss sowie die Modalitäten der konkreten Versicherung nicht ohne die Beschäftigung bei der Arbeitgeberin möglich gewesen“, so das Fazit des Senats.
Die Richter sehen zwar, dass der Kläger VN war, halten aber an ihrer altbekannten Gretchenfrage von der „institutionellen Abgrenzung“ fest. Für eine private Vorsorge wäre zusätzlich auch die Lösung von dem beruflichen Bezug erforderlich:
„Die Beitragspflicht von bAV-Leistungen richtet sich ebenso wenig allein danach aus, wer die Beiträge finanziert hat oder ob die Beiträge aus dem Brutto- oder Nettoarbeitsentgelt aufgebracht worden sind.“
Nun, der 12. Senat ist bekanntlich nicht bang davor, sich in Karlsruhe kassieren zu lassen, teils sehenden Auges. Ob der Kläger diesen Weg beschreiten wird, bleibt abzuwarten.


























