… darf auch nicht einfach so passend gemacht werden. Noch läuft das EU-Gesetzgebungsverfahren zu Überarbeitung der EbAV II-Richtlinie, doch die Trilogverhandlungen stehen kurz bevor. Zu kritisieren hat die aba reichlich – rund um Rechtsakte und EIOPA-Leitlinien, Stresstest und fehlende Methodik, Kosten und Mehrwert der Regulatorik. Entsprechend sollte die EU-Kommission noch vor dem Trilog nachlegen und zeigen, was aus alldem folgt.
Nach der gestrigen aba-Aufsichtsrechtstagung läuft heute in Bonn die aba-Pensionskassentagung, und wie gestern hat auch heute die Arbeitsgemeinschaft den Anlass genutzt, Stellung zu nehmen. Thema heute: die anstehende Reform der Pensionsfondsrichtlinie.
Nachdem der Rat der Europäischen Union Ende Juni 2026 seine Verhandlungsposition zur Überprüfung der EbAV-II-Richtlinie festgelegt hat, steht der Herbst 2026 im Zeichen zentraler Verhandlungen im EP.
Passt nicht und ..
Jürgen Rings, Leiter der aba-Fachvereinigung Pensionskassen und Chef der Hoechster Penka, betonte gestern auf der Aufsichtsrechtstagung, wie wichtig der Erhalt und die Stärkung des EU-Mindestharmonierungsansatzes der EbAV-II-Richtlinie angesichts des unterschiedlichen Sozial- und Arbeitsrechts in den Mitgliedstaaten sei: „Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen delegierten Rechtsakte und EIOPA-Leitlinien passen nicht in die bAV. Die aba lehnt sie daher strikt ab.“

… die Methodik fehlt
Stefan Nellshen, stellv. Leiter des aba-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik und Pensions-Chef der Bayer AG, gab in seinem Vortrag zum vorgeschlagenen internen Stresstest eine klare Antwort auf die Frage „Was ist so schlimm an risikobasierten Eigenkapitalanforderungen für deutsche EbAV?“: „Nichts, wenn man ‚richtig‘ rechnet und die Risiken der EbAV mit einer für deutsche EbAV adäquaten Methodik ermittelt. Dies ist jedoch bei der Solvency-II-Methodik nicht der Fall.“

Mehr geht, aber nicht so
Andreas Hilka, Leiter des aba-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik und Anlagevorstand der Hoechster Penka, sieht, dass „mehr Rendite“ auch bei DB-Alterssicherungssystemen möglich ist – jedoch nicht mit den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Regulierungen.

Regelmäßig sollten Kosten und Mehrwert zusätzlicher Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Viele der neu von der EU angedachten Rahmenbedingungen sollten daher ausschließlich auf Bereiche beschränkt werden, wo EbAV im freien Wettbewerb tätig sind und die Versorgungsberechtigten und Leistungsempfänger zwischen verschiedenen Kapitalanlageoptionen wählen können, so Hilka weiter.
Einigkeit bestand darin, dass die Ziele der EbAV-II-Überarbeitung (noch) nicht erreicht seien: Angemessene EbAV-Rahmenbedingungen, notwendige Stärkung der bAV und gewünschte Unterstützung der Ziele der Spar- und Investitionsunion (SIU).
Die aba fordert, dass vor Start der Trilogverhandlungen die EU-Kommission unter Einbeziehung der betroffenen Mitgliedstaaten eine fundierte Folgenabschätzung zu den diskutierten Änderungen der EbAV-II-Richtlinie vorlegt. Das Ziel von EU-Gesetzgebung sollte auch im Hinblick auf EbAV eine gute Regulierung sein.


























