Beizeiten wird sich das deutsche Verfassungsgericht erneut mit der bAV beschäftigen müssen. Wie berichtet wird ein Verfahren zum steuerlichen Rechnungszinsfuß in Karlsruhe landen. Nun sind weitere Einzelheiten zu dem Verfahren bekannt geworden: Streitgegenständlich sind Altlasten in überschaubarer Größe.
LEITERbAV hatte berichtet: Der 10. Senat des FG Köln am 12. Oktober auf Antrag des klagenden Unternehmens „beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des BVErfG über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen“.
Prof. Johanna Hey. Universitaet zu Koeln.Gut ein Jahr zuvor hatte Johanna Hey, Professorin an der Universität zu Köln am Rhein, gemeinsam mit Prof. Sascha Steffen (ZWE und Universität Mannheim) in einem Gutachten den hohen steuerliche Diskontsatz von sechs Prozent des Paragrafen 6a EStG für verfassungswidrig gehalten. Auf dem aba-Forum Steuerrecht im Frühling 2017 hatte die Professorin dann nicht nur ihre Argumentation aus dem Gutachten erläutert (der Gesetzgeber dürfe bei Typisierungen nicht willkürlich einen atypischen Fall als Leitbild wählen), sondern mit Blick auf das am FG Köln damals bereits anhängige Verfahren die Hoffnung geäußert, dass das FG Köln sich direkt an das Bundesverfassungsgericht wenden werde. Trotzdem sei keine schnelle Entscheidung zu erwarten; auch werde das BVerfG die Regelung nicht rückwirkend für unwirksam erklären, sondern dem Gesetzgeber einen Übergangszeitraum geben und ansonsten die Typisierung ins Ermessen des Gesetzgebers stellen, so Hey auf der aba-Tagung.
Breite Argumentation der Klägerin
Zwischenzeitlich hat das Kölner Gericht seinen Beschluss veröffentlicht. Damit sind nun einige Einzelheiten des Verfahrens öffentlich, in Kürze:
Klägerin ist eine mittelständische GmbH, die bis Ende 1979 Direktzusagen gegeben hat, die noch mit knapp 11 Mio. Euro in der Handelsbilanz (3,89%) und knapp 7,5 Mio. Euro in der Steuerbilanz (6%) stehen. Infolge besagter 6% erhöhte sich das zu versteuernde Einkommen gegenüber dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss um rund 480.000 Euro auf knapp 900.000 Euro.
Die Klägerin argumentiert nun, dass der Rechnungszinsfuß des 6a gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. 27 Art. 19 Abs. 3 GG und gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße: Die Vorschrift greife ohne Rechtfertigung in ihre Grundrechte ein.
Des weiteren müsse jede Abzinsung auf die Kompensation möglicher Zinserträge beschränkt werden. Eine darüber hinausgehende Abzinsung sei mit dem Realisationsprinzip unvereinbar.
Die Zinssatztypisierung verstoße außerdem gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Vorschrift typisiere für alle Steuerpflichtigen einen Zinsvorteil mit 6%. Tatsächlich hingen Zinsvorteile stark von individuellen Rendite- und Verschuldungssituationen ab.
Die Vorschrift verletze auch das gleichheitsrechtliche Willkürverbot. Sie führe unter keinem denkbaren Bezugspunkt zu einer realitätsgerechten Typisierung der Stundungsvorteils. Dies ergebe sich vor allen Dingen daraus, dass das Zinsumfeld sich gegenüber früher nicht nur einschneidend, sondern dramatisch verändert habe.
Im übrigen verweist die Klägerin auf das Heysche Gutachten. In dem hieß es seinerzeit:
„Als gesetzliche Typisierung muss Paragraf 6a EStG den gleichheitsrechtlichen Anforderungen an verfassungskonforme Typisierungen entsprechen. Elementar ist die Realitätsgerechtigkeit der Typisierung. Eine differenzierte Betrachtung möglicher Referenzzinssätze ergibt, dass für den Gesetzgeber nicht nur eine Überprüfungspflicht, sondern eine verfassungsrechtliche Anpassungspflicht besteht, deren Nichtbefolgung gegenwärtig zur Verfassungswidrigkeit von Paragraf 6a Abs. 3 Satz 3 EStG führt.“
Der Argumentation der Klägerin hat sich das FG Köln offenbar insoweit anschließen können, dass es deren Antrag stattgegeben hat.
Die Politik verweigert bekanntlich auch im Zuge der bAV-Reform nach wie vor, den steuerlichen Diskontsatz so anzupassen, dass dieser mit dem in der Handelsbilanz anzusetzenden Satz gemäß Paragraf 253 HGB infolge der Niedrigzinsphase nicht ständig weiter auseinanderfällt. Mit Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht hat man zwar seinerzeit den Zeitraum zur Berechnung des handelsrechtlichen Zinses von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt (und damit vor allem die Problematik in die Zukunft verschoben). Die weiland von der Bundesregierung zugesagte Prüfung des 6a EStG hatte jedoch kein weiteres Ergebnis gezeigt.
Der 20seitige Beschluss des FG Köln findet sich hier.
Weitere Berichterstattung zu dieser Frage in Kürze auf LEITERbAV.