Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichtes entscheidet heute einmal mehr über eine Streitfrage zum Renteneintritt. Diesmal geht es um den Anspruch auf eine bAV mit 60 Jahren.
Das BAG berichtet über das Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 AZR 894/12, in dem die Ärztekammer Nordrhein der beklagte Arbeitgeber ist:
„Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin bereits ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Betriebsrente hat.
Die Beklagte nimmt regional die berufliche Vertretung der Ärztinnen und Ärzte sowie sonstige Aufgaben im Gesundheitswesen wahr. Nach dem Arbeitsvertrag der 1959 geborenen und seit 1991 bei der Beklagten beschäftigten Klägerin ist diese Mitglied der bei der Beklagten eingerichteten zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (AHV). Die zuletzt 1991 geänderte AHV sieht vor, dass Versorgungsbezüge gewährt werden, wenn der/die Angestellte fünf Jahre in den Diensten der Beklagten gestanden hat und nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden ist. Zahlungen nach der AHV werden ua. um die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Mit Schreiben vom 15. November 2010 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter, dass Personen ab Geburtsjahrgang 1952 aufgrund der geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrente nach der AHV frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten könnten. Der Bezug der Altersrente sei schon immer eine entscheidende Voraussetzung für den Anspruch auf die Betriebsrente gewesen.
Dagegen wendet sich die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie nach ihrem Ausscheiden aus den Diensten der Beklagten nach Vollendung des 60. Lebensjahres Versorgungsleistungen gemäß der AHV zu gewähren, auch wenn sie noch keine Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und ohne dass eine fiktiv zu berechnende gesetzliche Rente angerechnet wird. Dieser Anspruch folge aus dem Wortlaut der AHV. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin erwerbe einen Anspruch auf eine Betriebsrente nach der AHV erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Die AHV sei dahin auszulegen, dass ein Anspruch auf Betriebsrente nur bestehe, wenn der Mitarbeiter eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe. Jedenfalls sei eine Anpassung der AHV nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage erfolgt. Die Anknüpfung an den frühestmöglichen Zeitpunkt für den Bezug der gesetzlichen Rente sei für jedermann erkennbar zur Geschäftsgrundlage geworden.“
Die Vorinstanzen (zuletzt LAG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 – 6 Sa 283/12 -) hatten der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung nun weiter.
IN EIGENER SACHE:
Im März geht das neue Feature SPEZIALISTEN auf Leiter-bAV.de online (siehe senkrechtes Menü links). Wenn auch Sie Dienstleistungen der bAV erbringen und Ihr Haus in dem Menü platzieren wollen (Stand heute gibt es bereits 28 Einträge), schreiben Sie an: Redaktion@LbAV.de