Wie gestern berichtet, stritten der Pensions-Sicherungs-Verein und ein offenbar recht hartnäckiger Insolvenzverwalter darüber, wann Ansprüche des Vereins verjähren. Die Kölner gingen gestern vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht auch in der dritten Runde als Sieger vom Platz. Der Dritte Senat stellt die Sache unmissverständlich klar.
Unzweideutiger gehts kaum: „Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des PSV verjähren daher in 30 Jahren, und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.“
Dies sind die Worte des Dritten Senats, mit denen er die Mitteilung zu seiner gestrigen Entscheidung 3 AZR 45/24 einleitet.
Nochmal zu dem Fall in den Worten des BAG und mit ein paar mehr Details als gestern geschildert:

„Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde Anfang 2010 eröffnet. Der Kläger meldete zunächst Forderungen iHv. 157.637,56 Euro zur Insolvenztabelle an, welche der Beklagte zur Tabelle feststellte. Nachdem der Senat mit Urteil 3 AZR 317/20 vom 18. Mai 2021 entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen in der Insolvenz der gesetzliche Zinssatz von 4 vH (statt 5,5 vH) zur Abzinsung der Forderungen anzuwenden ist, erstellte der Kläger ein neues versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 einen weiteren Betrag iHv. 24.283,00 Euro zur Tabelle an.
Diese Forderung bestritt der Beklagte und erhob die Einrede der Verjährung. Er hat geltend gemacht, die auf den Kläger übergegangenen und nach § 45 InsO kapitalisierten Ansprüche unterlägen der Regelverjährung von drei Jahren. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben.“
Auch die Revision des Beklagten blieb gestern also erfolglos. Die nachgemeldete Forderung des PSV ist – wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben – nicht verjährt. Die kapitalisierten Forderungen des Klägers sind und bleiben – auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den PSV – also Ansprüche auf Leistungen aus der bAV iSd. § 18a Satz 1 BetrAVG. Dabei führt der Senat weiter aus:
„Es handelt sich wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des BGB von drei Jahren unterliegen. Das ergibt die Auslegung des § 18a BetrAVG.“