Der Pensions-Sicherungs-Verein und ein Insolvenzverwalter liegen in der Frage über Kreuz, wann Ansprüche des Vereins verjähren. Der Insolvenzverwalter beruft sich auf das BGB, die Kölner auf das BetrAVG – und haben schon in den beiden Vorinstanzen gewonnen.
Der PSV in Köln hat sich bereits zwei Mal vor Gericht mit der Klage gegen einen Insolvenzverwalter durchsetzen können, der den vom Verein geltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines (weiteren) Abzinsungsbetrags zur Insolvenztabelle für verjährt hält. Nun muss also Erfurt entscheiden.
Der Fall 3 AZR 45/24: Der Kläger ist der PSV, bekanntlich der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der bAV gem. § 14 Abs. 1 BetrAVG. Der Beklagte ist gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer A. GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Das Insolvenzverfahren war bereits am 28. Januar 2010 eröffnet worden.
Der PSV meldete entsprechend auf ihn übergegangene Versorgungsansprüche und -anwartschaften der Arbeitnehmer der Schuldnerin an. Zur Berechnung des Kapitalabfindungsbetrags legte er bei seiner letzten Anmeldung im November 2016 auf Basis eines versicherungsmathematischen Gutachtens einen Rechnungszinssatz von 5,5% zugrunde. Der Insolvenzverwalter stellte den sich daraus ergebenden Betrag in voller Höhe zur Tabelle fest. Am 17. Oktober 2022 meldete der PSV einen weiteren Betrag iHv. 24.283 Euro an. Doch der Insolvenzverwalter betritt die Forderung und erhob die Einrede der Verjährung.
Im Januar 2023 klagte der PSV auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. Die Kölner verweisen auf auf die Senatsentscheidung 3 AZR 317/20 vom 18. Mai 2021, wonach die Abzinsung mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 4% zu erfolgen habe, was zu einem höheren Kapitalabfindungsbetrag führe. Der dem Grunde und Höhe nach unstreitige Nachforderungsanspruch sei nicht verjährt, denn er habe zumindest stammrechtsgleichen Charakter und unterfalle deshalb der 30-jährigen Verjährungsfrist aus § 18a Satz 1 BetrAVG.
Der Insolvenzverwalter bleibt bei seiner Auffassung, bezüglich der auf den Kläger übergegangenen Ansprüche gelte die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese sei spätestens mit dem 31. Dezember 2019 und damit vor Anmeldung der Nachforderung abgelaufen.
Das ArbG hatte der Klage stattgegeben, das LAG die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom LAG zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. Jetzt hat der Dritt Senat – wo so oft – das letzte Wort.

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg mit Urteil 4 Sa 36/23 vom 28. Februar 2024
Am heutigen Tag verhandelt der Dritte Senat außerdem unter 3 AZR 100/24 über die Höhe einer Betriebsrente bzw. den Abzug fiktiver Kirchensteuer bei der Berechnung des Nettoeinkommens. Hier war die Vorinstanz das LAG Düsseldorf mir Urteil 12 Sa 738/23.
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