Gleich zu Jahresbeginn und frisch unter neuem Vorsitz wird sich der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit vier Revisionen zur bAV befassen müssen. LEITERbAV hat vorab einige Details zu den Fällen zusammengetragen. Heute: Wenn der Betriebsrentner Rente will – und keine Einmalzahlung.
Erst gab es Negativzinsen, dies ist zumindest derzeit vorbei, doch dafür gibt es nun negative Realrenditen: Die Zeit für Kapitalanleger war und ist nicht einfach. Das dachte sich offenbar auch ein Betriebsrentner, der sein Geld partout nicht auf einen Schlag haben will – und dafür durch die Instanzen geht.
In dem ersten am 17. Januar in Erfurt zu verhandelnden Fall 3 AZR 501/21 streiten die Parteien darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin berechtigt ist, anstelle einer betrieblichen Altersrente eine Einmalzahlung zu leisten. Einige Einzelheiten zu dem Fall, der vorinstanzlich unter 4 Sa 221/21 des LAG Hamm entschieden worden ist:
Der Kläger wurde 1992 von der A eG eingestellt. Diese erteilte ihm 1997 eine Versorgungszusage, mit der ihm u.a. eine monatliche Altersrente in Höhe von 2.000 DM bei Ausscheiden mit 65 zugesagt wurde. Jedoch enthielt die Zusage den Passus:
„Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen.“
2005 vereinbarten die Rechtsnachfolgerin B eG, und der Kläger einen Nachtrag, der die o.a Klausel wie folgt änderte:
„Die Firma behält sich vor, anstelle der Renten eine wertgleiche, einmalige Kapitalabfindung zu zahlen; hierdurch erlöschen sämtliche Ansprüche aus dieser Versorgungszusage. Die Höhe der einmaligen Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der künftigen Versorgungsansprüche und -anwartschaften, ermittelt nach den Rechnungsgrundlagen des versicherungsmathematischen Gutachtens über die Höhe der ertragssteuerlich zulässigen Pensionsrückstellung gemäß § 6a EStG zum letzten Bilanztermin vor der Abfindung.“
2006 schlossen der Kläger und die B eG einen „Dienstvertrag“, in dessen nicht unterschriebenem, undatierten Anhang es hieß:
„Bei Vollendung des 65. Lebensjahres zahlt der Arbeitgeber eine lebenslängliche Altersrente von 1.022,58 Euro im Monat.“
Der Kläger schied 2018 aus dem Arbeitsverhältnis aus. 2020 teilte die Beklagte mit, sie mache von ihrem Recht Gebrauch, anstelle einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen, beziffert auf gute 153.000 Euro brutto.
Der frischgebackene Betriebsrentner zog dagegen vor Gericht und trug vor dem ArbG Arnsberg als auch vor dem LGA Hamm einen ganzen Strauß an Gegenargumenten vor: Es handele sich um AGB, die sich am Transparenzgebot messen lassen müssten; im Dienstvertrag sei nur noch von Rente die Rede; eine Kapitalabfindung verstoße gegen § 3 BetrAVG; billiges Ermessen sei dazulegen; Willkür auszuschließen, Wertgleichheit fehle, Gleichbehandlung zu anderen Ausgeschiedenen ebenso – und außerdem wolle er sich nicht mit der Anlage des Geldbetrags befassen müssen, den er im Rahmen einer Kapitalabfindung erhielte.
Alles zwecklos, ArbG wie LAG wiesen die Klage ab. Die Arbeitgeberin darf demnach ihrer Verpflichtung per Einmalzahlung nachkommen. Dass es auch anders geht, wird der kommende an dieser Stelle zu behandelnde Fall zeigen. Wie dem auch sei, nun wird Erfurt entscheiden.
Das Urteil 4 Sa 221/21 des Landesarbeitsgerichts Hamm findet sich hier.