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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Gestern in Erfurt – in Sachen Pensionskasse (II):

Geduld bitte!

bAV über Pensionskasse, diese unterdeckt, Arbeitgeber pleite. Was dann? PSV? Obwohl doch Pensionskassen gar nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung unterliegen? Und weder Arbeitgeber noch Kasse je PSV-Beiträge entrichtet haben? Gestern wurde vor dem BAG verhandelt, doch die Entscheidung lässt auf sich warten. Ein anders Urteil fiel dagegen sehr wohl.

 

Zu dem wichtigen Verfahren 3 AZR 142/16, dass politisch nicht ohne Brisanz ist, teilte das Bundesarbeitsgericht gestern mit:

 

Der Senat hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf den 20. Februar 2018, 9:00 Uhr.“

 

Rund fünf Monate wird sich das Parkett also noch gedulden müssen, bis hier Klarheit herrscht.

 

 

Hamburg und die Union – zurück an das LAG

 

Ein die zusätzliche Altersversorgung betreffendes Urteil des Dritten Senats gab es gestern aber gleichwohl, nämlich in der Frage, ob das Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz mit dem Unionsrecht vereinbar ist:

 

Nach § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG) ruht die niedrigere Versorgung, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob diese Regelung gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleicheit (Art. 157 AEUV) verstößt. Das Gericht erläutert den Fall:

 

Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem HmbZVG. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand lehnte die beklagte Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des betragsmäßig niedrigeren eigenen Ruhegeldes der Klägerin unter Hinweis auf § 20 HmbZVG ab.

 

Dienstsitz des BAG in Erfurt. Foto: BAG

Die Vorinstanzen haben die auf die zusätzliche Zahlung des eigenen Ruhegeldes gerichtete Klage abgewiesen und § 20 HmbZVG für verfassungs- und unionsrechtskonform gehalten. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des BAG Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LAG. Ob die gesetzliche Regelung eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt, konnte der Senat nicht abschließend entscheiden. Das LAG hat die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen bislang nicht getroffen.“

 

BAG, Urteil vom 26. September 2017 – 3 AZR 733/15 –

Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 12.Oktober 2015 -7Sa 36/15 –

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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