… auf dem Prüfstand. Dass die Unterwerfung von Betriebsrenten unter die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nachhaltig Ärger verursacht, ist im deutschen Pensionswesen hinreichend bekannt. Morgen wird vor dem Zwölften Senat des höchsten deutschen Sozialgerichtes eine Variante der Problematik verhandelt – und zwar betreffend eine Betriebsrente, die ein deutscher Rentner aus der Schweiz bezieht.
Die Schweiz ist ein Land, das für ordentliche Betriebsrenten in breiter Durchdringung bekannt ist. Die Eidgenossen unterscheiden in der dort so genannten „beruflichen Vorsorge“ zwischen einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil.
Just das letztere will der Kläger als arbeitsvertraglich geregelte, nicht steuergeförderte und damit private Vorsorge identifiziert – und folglich beitragsbefreit – sehen. Beide Vorinstanzen taten dies nicht. In seiner Revision vor dem Bundessozialgericht gegen die Techniker Krankenkasse bemüht er nicht zuletzt das Grundgesetz.
Der Fall B 12 KR 32/19 R in den Worten des Zwölften Senats:
„Der Kläger bezieht neben seiner Rente aus der deutschen GRV seit 1. Juli 2012 u.a. eine monatliche Rente aus einer schweizerischen Pensionskasse seines ehemaligen Arbeitgebers.
Auf diese wurden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bis zur BBG festgesetzt. Zuletzt wurde der halbe Beitragssatz zugrunde gelegt.
Mit seinem Begehren, die auf überobligatorischen Anteilen beruhenden Leistungen der schweizerischen Pensionskasse beitragsfrei zu lassen, ist der Kläger vor dem SG und dem LSG erfolglos geblieben. Bei der Leistung der Pensionskasse handele es sich sowohl bezüglich der obligatorischen als auch der überobligatorischen Leistungsanteile um eine der Rente aus der GRV vergleichbare Rente aus dem Ausland.
Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, sei die Leistung jedenfalls als Versorgungsbezug zu verbeitragen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 228 Satz 2 SGB V. Bei seinem ehemaligen Arbeitgeber gebe es zwei Pensionskassen mit unterschiedlichen Versorgungsordnungen (Reglements). Rechtsgrundlage der überobligatorischen Leistungen der Pensionskasse 2 sei nicht das Schweizerische Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sondern allein der Arbeitsvertrag, nach dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Beiträge aufzubringen hätten. Diese seien steuerrechtlich nicht begünstigt. Insoweit handle es sich um eine private gewillkürte Altersvorsorge. Die Gleichsetzung von Obligatorium und Überobligatorium verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG.“
Vorinstanzen waren das SG Freiburg – S 11 KR 402/17 – vom 29. März 2018 und das LSG – L 4 KR 1556/18 – vom 28. Juni 2019.