Ein Arbeitnehmer erhielt eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, allerdings befristet – wie das Gesetz es befiehlt. Grund genug für den Arbeitgeber, die Voraussetzungen nicht erkennen zu können. Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich geurteilt.
Mit diesem Fall werden wohl nicht gerade die strategischen Weichen der deutschen bAV neu gestellt, gleichwohl soll die Berichterstattung zu dem eher operativ interessanten Rechtsstreit hier nicht fehlen: Am 13. Juli wird der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden haben, ob im Rahmen einer Versorgungszusage ein Berechtigter Anspruch auf eine Invaliditätsversorgung hat, obwohl die Zukunft seiner Invalidität unklar ist.
Die Einzelheiten des Falls 3 AZR 445/20, wie das Gericht sie schildert:
Demnach ist der Kläger seit dem 2. Januar 1995 bei der beklagten Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Druckbranche, beschäftigt. Im Januar 2000 erhielt er von der Beklagten eine Zusage: Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Das BAG zitiert hieraus:
„Invaliditätsversorgung: Bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts erhalten Sie lebenslänglich, längstens jedoch für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit, eine monatliche Invalidenrente.“
Der Kläger, so berichtet der Senat es weiter, erhielt eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Mai 2020. Der Anspruch sei laut Rentenversicherung befristet, weil es nach den medizinischen Befunden nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.
Der Kläger hat zuletzt eine betriebliche Invaliditätsversorgung für die Zeit von Juni 2017 bis einschließlich April 2020 iHv. insgesamt gut 1.400 Euro nebst Zinsen geltend gemacht. Seine Auffassung: Die Voraussetzungen der Zusage seien erfüllt. Dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt worden sei, sei unschädlich. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 102 Abs. 2 SGB VI sei die Befristung gesetzlich vorgeschrieben, primär gehe das Gesetz von einer fortlaufenden und lediglich neu zu beantragenden Fortzahlung der bewilligten Erwerbsminderungsrente aus. Im Übrigen sei sein Krankheitsbild so gravierend, dass langfristig nicht mit einer Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit zu rechnen sei.
Anders die Beklagte: Die Voraussetzungen der Versorgungszusage lägen nicht vor; die Erwerbsunfähigkeit des Klägers sei nicht „voraussichtlich dauernd“, sondern nur auf drei Jahre befristet.
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG Schleswig-Holstein hat ihr mit Urteil vom 30. Juli 2020 – 4 Sa 123/20 – stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.
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