Einmalzahlung aus Direktversicherung, umgehend investiert in eine Sofortrente. Ob ein Betriebsrentner beitragsrechtlich dann gleich zweimal mit Zitronen gehandelt hat, wird heute vor dem 12. Senat des Bundessozialgerichtes entschieden.
Gestern hatte LEITERbAV über zwei heute vor dem 12. Senat des BSG stattfindende Verfahren berichtet, in denen die Frage der Beitragspflicht von Leistungen des Versorgungswerkes der Presse verhandelt wird. Ebenfalls heute hat der Senat drei weitere Verfahren zur Beitragspflicht zu verhandeln, von denen eines die bAV betrifft. Hier ist zwischen den Beteiligten die Beitragspflicht von Sofortrentenzahlungen, hilfsweise einer Kapitalleistung, in der GKV und sPV streitig. Zu dem Verfahren B 12 KR 1/16 R teilt der Senat im Vorfeld Einzelheiten mit:
„Für den bei der Beklagten freiwillig kranken- und der Beigeladenen pflegeversicherten Kläger hatte sein Arbeitgeber 1975 eine KLV als Direktversicherung abgeschlossen. Nach Ablauf der Lebensversicherung mit einer fälligen Kapitalleistung von 115.698 Euro schloss der Kläger eine Sofortrentenversicherung gegen eine Einmalprämie von 112.845 Euro ab, die er mit dem Guthaben aus der LV finanzierte.
Seit April 2013 bezog er eine monatliche Sofortrente von 493,82 Euro. Die Beklagte setzte unter Berücksichtigung von ua monatlich 1/120 der Kapitalleistung die Beiträge zur GKV und im Namen der Beigeladenen zur sPV für die Zeit ab 1.4.2013 auf 404,34 Euro fest. Während des erfolglosen Widerspruchsverfahrens wurde wegen des Sofortrentenbezugs die Beitragshöhe für die Zeit ab 1.8.2013 auf 'vorläufig' 488,63 Euro festgesetzt.
Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen. Beitragspflichtig seien die Kapitalleistung und die Sofortrente, die auf zwei selbstständigen Versicherungsverträgen beruhten. Eine doppelte Beitragserhebung liege nicht vor. Der Sofortrentenversicherungsvertrag habe ohne die Kapitalleistung nicht abgeschlossen werden können.
Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung der §§ 229, 240 Abs 1 SGB V und des § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler. Die Kapitalleistung von 112.845 Euro sei ihm nicht zugeflossen, sondern umgebucht worden, um eine andere Absicherung zu erzielen. Allenfalls der zusätzliche Ertrag dürfe verbeitragt werden. Die doppelte Beitragslast führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die ihr Kapital 'zu Hause liegen lassen würden' und schrittweise verbrauchten.“
Vorinstanzen waren:
SG Koblenz – S 11 KR 1093/13 –
LSG Rheinland-Pfalz – L 5 KR 84/15 –
Die Berichterstattung zu dem Urteil findet sich zwischenzeitlich hier.
Die beiden weiteren Verfahren, die in Zusammenhang mit dem hier dargestellten heute vor dem BSG stattfinden, haben keinen Bezug zur betrieblichen Altersversorgung und werden daher hier nicht behandelt.