Einmalzahlung aus Direktversicherung, umgehend investiert in eine Sofortrente. Ob er beitragsrechtlich dann gleich zweimal mit Zitronen gehandelt habe, wollte ein Betriebsrentner in Kassel erfragen. Antwort: Ja, fast.
Am vergangenen Mittwoch hatte das höchste deutsche Sozialgericht sieben Urteile zu fällen, von denen drei unmittelbar mit der bAV zu tun hatten. Über die beiden Verfahren betreffend die Beitragspflicht von Leistungen des Versorgungswerkes der Presse ist an dieser Stelle bereits berichtet worden.
Ziwschenzeitlich hat der 12. Senat auch seine Entscheidung bekanntgegeben, inwiefern die Kapitalleistung einer Direktversicherung als auch eine damit anschließend abgeschlossene Sofortrente beitragspflichtig sind (B 12 KR 1/16 R). Der klagende Betriebsrentner hatte geltend gemacht, dass die Kapitalleistung von 112.845 Euro ihm nicht zugeflossen, sondern umgebucht worden sei, um eine andere Absicherung zu erzielen.
Dieser Auffassung wollte sich der 12. Senat nicht anschließen und wies die Revision gegen das vorinstanzliche Urteil nun zurück. Das BSG erläutert Einzelheiten des Falls:
„Die Beklagte hat die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung, die von der Arbeitgeberin des Klägers als Direktversicherung abgeschlossen worden war, zu Recht der Beitragsbemessung zugrunde gelegt und als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung einen (fiktiven) monatlichen Zahlbetrag von einem Einhundertzwanzigstel der Leistung berücksichtigt.
Dem steht nicht entgegen, dass der größte Teil der Kapitalleistung zur Finanzierung der Sofortrentenversicherung verwandt worden ist. Verfügungen über den Zahlbetrag beeinflussen die Beitragspflicht grundsätzlich nicht.
Die Sofortrente ist auch nicht im Wege rechtsgeschäftlicher Surrogation an die Stelle der Kapitalleistung getreten, denn sie wird nicht zur Abgeltung des Anspruchs auf die Kapitalleistung gezahlt, sondern aufgrund des unabhängig von der Lebensversicherung bestehenden Sofortrentenvertrags.
Die Berücksichtigung der Sofortrente anstelle der Kapitalleistung im Wege teleologischer Reduktion scheidet ebenfalls aus. Die Einhundertzwanzigstelregelung hat zum Ziel, Versorgungsbezüge in Form von Rentenzahlungen einerseits und Kapitalleistungen andererseits gleichzustellen, und soll verhindern, dass laufende Bezüge zum Zweck einer Beitragsbefreiung in einmalige umgewandelt werden. Eine solche Umgehungsmöglichkeit entstünde – namentlich bei Pflichtversicherten –, wenn die Beitragspflicht der zur Finanzierung einer Sofortrente eingesetzten Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ausgeschlossen wäre.
Wenn bei wertender Betrachtung zwischen beiden Einnahmen eine wirtschaftliche Identität besteht…
Eine kleine Einschränkung macht das Gericht allerdings mit Blick auf die Sofortrente:
„Da die Beklagte für den (noch) streitigen Zeitraum tatsächlich lediglich Beiträge aus der gesetzlichen Rente und der Kapitalleistung festgesetzt hat, kann vorliegend dahinstehen, inwieweit daneben auch die Sofortrente im noch streitigen Zeitraum der Beitragspflicht unterliegt. Allerdings erscheint es bedenklich, die Sofortrente mit ihrem vollen Zahlbetrag zusätzlich der Beitragspflicht zu unterwerfen. Solange aus einer Kapitalleistung aufgrund rechtlicher Fiktion monatlich Einhundertzwanzigstel der Kapitalleistung als monatliche Einnahme der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, dürften diese fingierten monatlichen Einnahmen tatsächlich erzielte 'Einnahmen oder Geldmittel' bei der Beitragserhebung verdrängen, wenn bei wertender Betrachtung zwischen beiden Einnahmen eine wirtschaftliche Identität besteht. Diese einschränkende Auslegung des § 3 Abs 1 S 1 BeitrVerfGrsSz dürfte vorliegend geboten sein, weil sich die durch die Einhundertzwanzigstelregelung begründete Fiktion monatlicher Zahlbeträge in Form des Sofortrentenbezugs tatsächlich realisiert hat.“
Vorinstanzen waren:
SG Koblenz – S 11 KR 1093/13 –
LSG Rheinland-Pfalz – L 5 KR 84/15 –