… von den Nachweisen, sondern statt manuell nur noch digital anfordern – zumindest ab 2026: Man war geneigt zu glauben alles gesehen zu haben, wenn es um die Umsetzung des PUEG geht. Aber jetzt ist eine neue Umdrehung hinzugekommen – versteckt in einem Gesetz, das in der Sache keiner auf dem Schirm hatte. Frank Wörner übt Kritik.
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) droht, seit es das Licht der Welt erblickte, nach wie vor zum Bürokratiemonster zu werden.
Zuletzt hatte sich Hagen Hügelschäffer auf PENSIONS●INDUSTRIES mit dem Umgang mit der Verpflichtung zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs zuviel gezahlter Beiträge, die das Wachstumschancengesetz mit sich gebracht hat, auseinandergesetzt.
Zur Erinnerung: Die technische Umsetzung durch die digitale Lösung zur Abfrage der berücksichtigungsfähen Kinder sorgte lange für Fragen aus dem Kreis derjenigen, die für die beitragsabführdenden Stellen die Umsetzung sicherstellen müssen. Welche Schnittstelle soll genutzt werden?
Gedacht wurde anfangs an eine Schnittstelle zur ZfA, was durch die schon bestehenden Anbindungen für beitragsabführende Stellen der Versicherungsbranche einigermaßen komfortabel gewesen wäre. Statt der ZfA wurde die Schnittstelle der Deutschen Rentenversicherung für alle beitragsabführenden Stellen auserkoren und wird mittlerweile auch akzeptiert. Technisch sollte dies durch eine Anpassung des § 202 SGB V erfolgen.
Versteckt im Pflegekompetenzgesetz
Zu der angekündigten neuen Umdrehung.
Die erwarteten Details zur geänderten Fassung des § 202 SGB V regelt jetzt der Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz, der leider ohne Anhörung der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba) veröffentlicht wurde. Das ist schade, denn so hätten die folgenden Bedenken vielleicht berücksichtigt werden können.
Auf Seite 141 der Gesetzesbegründung ist zu lesen:
„Die gesetzliche Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Nachweis über die Elterneigenschaft sowie über die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren spätestens nach Ablauf des Übergangszeitraums nach Absatz 3d und nach den erfolgten Bestandsabfragen nach § 55a SGB XI, § 202a SGB V und § 124 SGB IV ab dem 1. Januar 2026 regelhaft über das automatisierte Übermittlungsverfahren erfolgen wird.
Die Sätze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Absatz 3a Satz 1 und 2. Der bisherige Absatz 3a Satz 3 wird mit Einführung des auf § 55a beruhenden automatisierten Übermittlungsverfahrens entbehrlich.“
Der Entwurf streicht also ab 1. Januar 2026 die Berechtigung für beitragsabführende Stellen und Pflegekassen „entsprechende Nachweise“ anzufordern, obwohl es auch noch ab diesem Zeitpunkt Konstellationen geben wird, die nur manuell bearbeitbar sind, z.B. bei Kindern, die im Ausland geboren wurden.
Der Autor ist Stabsstelleninhaber Recht der bAV sowie Prokurist bei der Stuttgarter Vorsorge Management GmbH.
Von Autorinnen und Autoren der Stuttgarter Versicherung sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
#womeninpensions-Kommentar – mit Wirkung auf die bAV (III): Neues BMF-Schreiben zur bAV: Nachruf – in Gedenken an Dr. Birgit Uebelhack: Sperrfeuer – der Kommentar auf LEITERbAV: Experten aus der Praxis erörtern an drei Terminen im September die Chancen und Herausforderungen der neuen Betriebsrente:
Die Elterngeldfalle
von Dr. Henriette Meissner, 9. März 2023
Wirkungstreffer in schwieriger Verpackung
von Dr. Henriette Meissner, Stuttgart, 2. Mai 2022
Eine Dame …
von Dr. Henriette Meissner, Stuttgart, 4. Juni 2021
Nichts Genaues …
von Dr.Henriette Meissner, 29.September 2020
bAV-Reform: „Der Informationsbedarf ist hoch“
von Dr. Henriette Meissner, 7. August 2017