… weiß man nicht – zumindest in Sachen Grundrente. Diese tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Abwicklung und Zahlung kommen zwar mit Verzögerung, aber schon heute ist es für die Planung der Altersvorsorge und speziell der bAV wichtig, die Auswirkungen zu berücksichtigen. Doch dafür fehlt es an wichtigen Eckdaten auch für die Beschäftigten, damit sie ihre Eigenvorsorge wirklich planen können. Henriette Meissner weiss zu kritisieren, zu appellieren – und zu erläutern, welche Rolle die bAV spielen kann.
Worum geht es?
Die Grundrente ist bekanntlich ein Zuschlag zur nach bestehenden Regeln gezahlten gesetzlichen Rente. Damit die Grundrente gewährt wird, ist es wichtig, mind. 35 Jahre (Übergangszone 33 / 34 Jahre) als Grundrentenzeit belegt zu heben. Vereinfacht gesagt sind Grundrentenzeiten Pflichtzeiten.
Steht ein Beschäftigter mit eher niedrigem Verdienst mitten im Berufsleben, so wäre es sicherlich wichtig, wenn schnell und einfach ersichtlich wäre, wieviele Grundrentenzeiten schon „gesammelt“ sind. Denn gerade bei gebrochenen Lebensläufen kommt es auf jeden Monat an! Mit einem Blick wäre auch bei älteren Beschäftigten sichtbar, ob die restlichen Jahre bis zur Regelaltersgrenze 67 noch ausreichen, um die Zeiten für eine Grundrente (mind. 33 Jahre) zu erreichen.
Ein Blick in die jährlichen Renteninformation hilft nicht. Leider wurde ein Ausweis der Grundrentenzeit in dieser wichtigen Grundinformation auch nicht mit Einführung der Grundrente geregelt. Und auch der Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Rentenübersicht regelt nicht die Bereitstellung dieses wichtigen Wertes. Zur Zeit müsste man den Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern und dann selbst (oder mit Hilfe eines Rentenberaters) eruieren, welche Zeiten zu den Grundrentenzeiten zählen und welche nicht. Gerade bei gebrochenen Lebensläufen ist das ein durchaus anspruchsvolles Unterfangen.
Was zu tun ist
Für die Deutsche Rentenversicherung sollte also ein Ausweis der bisher angesammelten Grundrentenzeit in der jährlichen Rentenmitteilung ab 2021 auf der Agenda stehen. Das sollte im Übrigen auch im Versicherungsverlauf erkennbar sein. Der Bundestag ist aufgefordert diesen wichtigen Wert in der digitalen Rentenübersicht zu verankern.
Der nächste Schritt zur Grundrente nach Ermittlung der Grundrentenzeit ist, festzustellen, welche Grundrentenzeiten als Grundrentenbewertungzeiten mitzählen und, platt gesagt, durch die Grundrente aufgestockt werden. Das sind alle Grundrentenzeiten, die mind. mit 0,025 Entgeltpunkten belegt sind (0,3 EP im Jahr). Die Grenze liegt 2020 (West) bei 12.165 Euro p.a. bzw. 1013 Euro p.m. Und werden im Schnitt mehr als 0,8 Entgeltpunkte erreicht, greift die Aufstockung durch die Grundrente nicht. Diese Grenze liegt 2020 (West) bei 32.444 Euro p.a. bzw. 2.703 Euro p.m.
Die Wechselwirkung mit der bAV
Damit sind wir bei der bAV und genauer gesagt der Entgeltumwandlung. Denn diese senkt das sozialversicherungspflichtige Entgelt und damit auch die Zahl der Entgeltpunkte ab. Hier muss künftig darauf geachtet werden, dass die 0,3 EP pro Jahr nicht unterschritten werden. Liegen die Entgeltpunkte oder Durchschnittsentgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeit knapp oberhalb von 0,8 EP, kann durch eine Entgeltumwandlung die Grundrente sogar erreicht werden.
Was außerdem noch getan werden muss
Für die Deutsche Rentenversicherung gibt es auch hier etwas zu tun. Im Versicherungsverlauf wäre es überaus hilfreich, wenn den Zeiten die entsprechenden Entgeltpunkte zugeordnet werden. Denn sonst müssen diese mühselig selbst errechnet werden. Und auch der Durchschnitt der Entgeltpunkte für die schon akkumulierten Grundrentenbewertungszeiten sollte ausgewiesen werden. Das gilt im Übrigen auch für die jährliche Rentenmitteilung. Die beiden Werte müssen nach Ansicht der Autorin ebenfalls zwingend in der digitalen Rentenübersicht angezeigt werden.
Ganz hervorragend wäre natürlich auch eine Prognose der Deutschen Rentenversicherung, in welcher Höhe künftig mit einer Aufstockung durch die Grundrente zu rechnen ist.
Fazit
Damit die Grundrente nicht zum Stillstand der Eigenvorsorge führt, sondern sinnvoll bei der Planung oder auch Beratung insbes. zur bAV berücksichtigt werden kann, sollten die entscheidenden Werte ab 2021 in der jährlichen Renteninformation und dem Versicherungsverlauf und ab 2023 in digitalen Rentenübersicht zur Verfügung stehen.
Die Autorin ist Geschäftsführerin Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH.