… sind nicht genug, denn nun kommen nochmals deren sechse hinzu: Die offizielle Verabschiedung der Technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungsverordnung verzögert sich weiter, wie die BaFin unter Verweis auf die Europäische Kommission mitteilt. Berücksichtigen sollen die Markteilnehmer sie wie gehabt gleichwohl.
Die Offenlegungsverordnung, neben Taxonomie-VO und Benchmark-VO eines der drei großen, operativen Nachhaltigkeitsvorhaben der Europäischen Union, muss von Finanzmarktteilnehmern, auch von EbAV, seit dem 10. März angewendet werden. Jedoch war schon im Vorfeld klar, dass die delegierten Rechtsakte, mit denen die Verordnung konkretisiert werden soll, nicht rechtzeitig verabschiedet werden können. Die betroffenen Unternehmen sollen sich an den Entwürfen der Rechtsakte orientieren und sich auf die Rechtskraft vorbereiten, heißt es seither von den Aufsichten, auch von der BaFin (deren aktuelle Übersicht zu der Verordnung hier).
Der Gemeinsame Ausschuss der drei European Supervisory Authorities EIOPA, EBA und ESMA hatte die Technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards – RTS) nach einer Konsultation von Stakeholdern bereits erarbeitet und am 4. Februar 2021 ihren finalen Bericht dazu an die Europäische Kommission übermittelt. Die BaFin hatte diese RTS mitentwickelt.
Die Offenlegungspflichten der Verordnung umfassen vorvertragliche Informationen, Informationen auf Internetseiten, regelmäßige Berichtspflichten und ob eine Investition nachhaltig ist oder ob sie im Sinne des „Does not significantly harm”-Prinzips den Nachhaltigkeitszielen entgegenwirkt. In den RTS wiederum definiert der ESA-Ausschuss, welche Inhalte zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Standards offengelegt werden müssen, mit welcher Methodik das geschieht und wie sie dargestellt werden.
Erwartet wurde bis dato, dass die Kommission die RTS zeitnah verabschiedet und diese dann ab dem 1. Januar 2022 gelten, über neuneinhalb Monate nach der verpflichtenden Anwendung der Offenlegungs-VO.
Post aus Brüssel
Doch hier kommt es nun zu weiteren Verzögerungen. Die BaFin hat am vergangenen Freitag über einen Brief der Kommission vom 8. Juli 2021 an Europäischen Rat und Parlament informiert. In diesem teilt die Kommission mit, dass sie nun plane, die insgesamt 13 technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungs-VO in einem einzigen delegierten Rechtsakt zu vereinen und den Anwendungsbeginn vom 1. Januar 2022 um sechs Monate auf den 1. Juli 2022 zu verschieben – und zwar „due to the length and technical detail of those regulatory technical standards, the late submissions to the Commission, and envisaged amendments“.
Wie die BaFin darüber hinaus mitteilt, „bedeutet dies für die von der EU-Offenlegungsverordnung betroffenen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater, dass sie bis dahin weiterhin die prinzipienbasierten Vorgaben der Verordnung selbst einzuhalten haben und sich auf die detaillierten Vorgaben der technischen Regulierungsstandards entsprechend vorbereiten können“. Dies gelte vorbehaltlich einer anderslautenden Verlautbarung der Kommission bzw. der im delegierten Rechtsakt veröffentlichten Anwendungsfrist, so die Anstalt weiter, und vor dem Hintergrund der ausstehenden Level-2-Regulierung lege sie weiterhin den Level-1-Text der Offenlegungsverordnung als Maßstab ihrer Aufsichtstätigkeit an.
Übrigens hat die Kommission hat am 7. Juli 2021 ihre neue Strategie veröffentlicht, um mit sechs Maßnahmenpaketen das Finanzsystem der EU nachhaltiger zu gestalten – und dabei einen Vorschlag für einen neuen europäischen Standard für grüne Anleihen veröffentlicht sowie einen delegierten Rechtsakt über die Informationen zur Nachhaltigkeit der Tätigkeiten von Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen im Rahmen der Taxonomie-VO angenommen. Die aba vermeldet das kurz hier.
Mehr zu dem zur heutigen Headline anregenden Kulturstück (Kim Basinger: „Mickey Rourke zu küssen ist so erotisch, wie einen Aschenbecher auszulecken“) findet sich hier.