Jetzt aber wirklich: Die bAV-Reform startet, noch diese Woche geht das übliche Verfahren los. Dieser Tage sind erstmal die Verbände am Zug. Aus Berlin berichtet LbAV-Autor Manfred Brüss.
Der von den beiden Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie dem für Finanzen erarbeitete Referentenentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz wird noch diese Woche in die Verbändeanhörung kommen, wie heute in Berliner Regierungskreisen zu erfahren war. Das Bundeskabinett sollte den Gesetzentwurf dann noch im November verabschieden und im kommenden Jahr das parlamentarische Verfahren abgeschlossen werden, so dass das Gesetz 2018 in Kraft treten kann.
Wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sei, liege es an den Tarifpartnern das Sozialpartnermodell auch umzusetzen, hieß es von hochrangigen Regierungsvertretern. Die Eckpunkte des Modells hatten sich bereits in den letzten Wochen immer stärker herauskristallisiert und wurden heute bestätigt:
In Tarifverträgen sollen künftig reine Beitragzusagen vereinbart werden können. Damit entfalle die Arbeitgeberhaftung für Betriebsrenten (pay and forget). Vereinbart werden könne zugleich, dass Versorgungseinrichtungen keine Garantien geben (Zielrente). Per Tarifvertrag soll auch geregelt werden können, dass der Arbeitgeber „mindestens 15 Prozent des umgewandelten sozialversicherungspflichtigen Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss“.
Heißt: Der Arbeitgeber sollten in dem neuen haftungsfreien Rahmen nicht mehr die Möglichkeit haben, von eingesparten Sozialversicherungsbeiträgen zu profitieren, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihrer Entgelts zugunsten der bAV verzichten. Zudem sollen die Tarifpartner regeln, dass sich die Arbeitgeber zur Absicherung der Zielrente über einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss an der neuen Betriebsrente beteiligen, wie aus den Kreisen weiter verlautete.
Man habe ein ausgewogenes und faires Modell zwischen den Wünschen von Arbeitgebern und Gewerkschaften entwickelt, zeigten sich die Spitzenbeamten überzeugt. Zudem können künftig per Tarifvertrag Opting-Out-Modelle vereinbart werden, wobei dann der einzelne Arbeitnehmer ausdrücklich erklären muss, dass er keine zusätzliche bAV will. Noch offen ist die Frage, ob die Doppelverbeitragung bei der Riester-Rente im Rahmen der bAV in der Auszahlungsphase abgeschafft werden kann. Hier müsse das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) noch verfassungsrechtliche Fragen abklären.
Die Ziele bleiben: bAV bei KMU und unter Geringverdienern stärken
In den Regierungskreisen war man sich sicher, dass die Tarifparteien ihre Vertragsgestaltung so vornehmen werden, dass auch nicht-tarifgebundene Arbeitgeber, insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen, in das Modell einsteigen können. Wie ebenfalls schon absehbar war, sollen Geringverdiener direkt gefördert werden, um bei der bAV mitzumachen. Dabei sollen folgende Rahmenbedingungen gelten:
Der Arbeitgeber soll im Wege der Verrechnung einen 30-prozentigen Förderbetrag erhalten, wenn er Arbeitnehmern mit einem Monatseinkommen von bis zu 2.000 Euro (24.000 Euro im Jahr) „zusätzliche Beiträge“ in eine bAV des Arbeitnehmers von mindestens 240 bis 480 Euro jährlich leistet. Der Förderbetrag würde dann zwischen 72 und 144 Euro (30 Prozent) liegen. Und für diese Arbeitgeberbeiträge bestehe dann auch keine Steuer- und Sozialabgabenpflicht. In den Kreisen wurde betont, dass diese neue Förderung additiv sei und es keine Verrechnung mit der Steuerfreiheit nach Paragraf 3 Nummer 63 EStG oder der Riester-Förderung geben werde.
3.63 auf sieben Prozent, Erleichterungen bei der Grundsicherung
Der steuerliche Dotierungsrahmen wird auf sieben Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung angehoben (anstelle der aktuellen vier Prozent Grenze plus 1.800 Euro). Der neue Wert sei schon in diesem Jahr höher als die Addition der alten Regelung, hieß es in den Kreisen. 2018 dürfte der Vergleich noch deutlicher ausfallen. Die Möglichkeit der alten 20-prozentigen Pauschalbesteuerung soll beibehalten und die tatsächlich pauschalierten Beträge im Kalenderjahr auf den neuen steuerfreien Dotierungsrahmen von sieben Prozent angerechnet werden. Bei Riester wird für alle Verträge (auch die in der bAV) die Grundzulage auf 165 von 154 Euro angehoben. Riester und bAV sollen zwischen 100 Euro (Sockel) und 202 Euro (Regelbedarfsstufe 1) auf die Grundsicherung nicht angerechnet werden. Damit solle deutlich gemacht werden, dass sich Altersvorsorge grundsätzlich lohne, hieß es heute in Berlin.