Heute entscheidet der Dritte Senat des BAG über die Wirksamkeit einer Abstandsklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung unter dem Gesichtspunkt der Benachteiligung wegen des Alters – und hat für heute noch ein viel wichtigeres Urteil angekündigt.
Das Gericht erläutert den Fall 3 AZR 43/17 (gerafft):
„Die Klägerin nimmt den Beklagten Pensions-Sicherungs-Verein VVaG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung auf Witwenrente in Anspruch. In diesem Zusammenhang streiten sie über die Wirksamkeit einer Abstandklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung.
Die Klägerin ist 1968 geboren, ihr verstorbener Ehemann 1950. Er war von 1987 bis 2011 bei der späteren Schuldnerin tätig. Die dem Ehemann zugesagte bAV richtet sich nach der Versorgungsordnung von 1990, die hinsichtlich der Ehegattenrente wie folgt regelt:
'§ 11 Ehegattenrente
1) …
2) Ein Anspruch auf Ehegattenrente setzt voraus, dass
…
d) der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Berechtigte. …'
Die Klägerin meint, die Abstandsklausel benachteilige sie wegen des Alters und verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000. Der Beklagte ist der Ansicht, die Abstandsklausel sei allenfalls mittelbar diskriminierend und durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Mit der Klausel werde das billigenswerte Ziel verfolgt, die finanzielle Belastung aus der Hinterbliebenenversorgung zu begrenzen und die notwendigen Rückstellungen kalkulierbarer zu machen. Der Leistungsausschluss sei auch angemessen und erforderlich. Die typischen Versorgungsrisiken der Arbeitnehmer würden angemessen berücksichtigt, da ein Altersabstand von 15 Jahren deutlich über dem üblichen Altersabstand von Eheleuten liege.“
Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG Köln hat mit Urteil vom 31. August 2016 – 11 Sa 81/16 – die hiergegen gerichtete Berufung des PSV ganz überwiegend zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen Revision.
Pensionskasse unterdeckt, Arbeitgeber pleite: Zahlt der PSV?
Außerdem sei daran erinnert, dass das BAG bereits im September 2017 für heute sein Urteil zu dem zu dem wichtigen Verfahren 3 AZR 142/16 angekündigt hat. Dort wird die politisch brisante Frage behandelt, ob bei einer bAV über eine unterdeckte Pensionskasse bei zwischenzeitlich insolventem Arbeitgeber der PSV einstandspflichtig wird – obwohl doch Pensionskassen gar nicht der gesetzlichen Insolvenzsicherung unterliegen.