Erneut musste sich der Erfurter Dritte Senat der Frage der Späteheklausel befassen. Und erneut erkennt er auf Altersdiskriminierung. Dabei lässt das europäische Recht und in der Folge auch dessen nationale Umsetzung derartige Klauseln durchaus zu.
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen. Daher ist die Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. So das Fazit des Dritten Senats in dem Rechtsstreit 3 AZR 150/18.
Das Bundesarbeitsgericht erläutert Einzelheiten des Falls:
„Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden war. Nach der Versorgungszusage entfällt die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden. Die Klägerin hält den Ausschluss der Witwenversorgung für unwirksam. Die auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.“
Auch zu dem strittigen Volumen hat das Gericht Angaben gemacht: Dem Ehemann der Klägerin stand eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 78,19 Euro brutto pro Monat zu. Hiervon begehrt die Witwe 50 Prozent.
Die gegen das Urteil des Hessischen LAG vom 29. November 2017 – 6 Sa 486/17 – gerichtete Revision der Klägerin hatte nun vorgestern vor dem Dritten Senat Erfolg. Begründung des Gerichts: Enthält eine Versorgungszusage AGB, so bewirkt eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Denn sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind.
Schränkt dagegen der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliegt diese Einschränkung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird die Zusage auf Ehepartner beschränkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen.
Oder allgemeiner vom Gericht formuliert: Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willkürlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnjährige Mindestehedauer gefährdet ist.
Zwischenzeitlich hat der EuGH am 24. November 2016 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Späteheklauseln nicht altersdiskriminierend sind. Einzelheiten finden sich bei Aon hier.