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Im September in Karlsruhe (II):

Schwierige Reform für neun Millionen …

Menschen. Und zwar ohne dafür 40 Jahre zu brauchen. Das war die Herausforderung, als es hieß, das Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in ein Punktemodell zu übertragen. Doch die Auseinandersetzung dauert seit langem an, und im Kern dreht sie sich um eine kleine Zahl. Hagen Hügelschäffer steigt in die Details ein.

Karlsruhe: Bei dem Verhandlungstermin am 20. September 2023 steht zum dritten Mal nach 2007 und 2016 eine Grundsatzentscheidung des BGH zu den Startgutschriften der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes an.

Rückblick: von Gesamt zu Punkte …

Hagen Hügelschäffer, AKA.

Die Startgutschriften waren ein elementarer Bestandteil des Altersvorsorgeplans vom 13. November 2001, mit dem die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes die Schließung des damaligen Gesamtversorgungssystems und die Einführung des heutigen Punktemodells beschlossen haben.

Diese tarifvertragliche Grundentscheidung wurde anschließend in die Versorgungstarifverträge ATV (für den Bund und die Länder) und ATV-K (für die Kommunen) und in einem weiteren Schritt in die jeweiligen Kassensatzungen übernommen.

Mit den Startgutschriften wurden ab 2002 die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften sämtlicher Versicherten in das Punktemodell übertragen. Denn die Tarifvertragsparteien wollten das bisherige Gesamtversorgungssystem nicht mehr parallel zum neuen Punktemodell fortführen, bis sämtliche im alten System erworbenen Ansprüche und Anwartschaften erloschen waren.

Da hiervon sämtliche Versicherten gleich welchen Alters betroffen waren, bedurfte es einerseits eines differenzierten Systems, um den Interessen der Anspruchsberechtigten Rechnung zu tragen. Andererseits konnte die Umstellung angesichts der großen Anzahl an Versicherten in der Zusatzversorgung grundsätzlich nur im Wege eines pauschalierten Verfahrens erfolgen.

ging nur abgestuft und für die meisten pauschal …

Aufbauend auf diesen Prämissen haben die Tarifvertragsparteien für die Berechnung der Startgutschriften ein Stufenmodell entwickelt, das den Bestandsschutz in dem Maße berücksichtigt, wie sich der jeweils Berechtigte auf das Bestehen des Gesamtversorgungssystems verlassen konnte.

Im Ergebnis trafen die Tarifvertragsparteien bei den Versicherten eine Unterscheidung zwischen rentennahen, rentenfernen und beitragsfrei Pflichtversicherten. Rentennahe Versicherte waren dabei – vereinfacht gesagt – grundsätzlich diejenigen Beschäftigten, die zum Umstellungsstichtag 55 Jahre und älter waren. Alle anderen Beschäftigten zählten zu dem Kreis der rentenfernen Versicherten. Beitragsfrei Versicherte waren in diesem Kontext diejenigen Personen, die bei der Systemumstellung nicht mehr im öffentlichen bzw. kirchlichen Dienst beschäftigt und demzufolge auch nicht mehr bei einer ZVK pflichtversichert waren.

… bei neun Millionen Menschen

In der Praxis stellten die rentenfernen Versicherten den mit Abstand größten Teil der übergeleiteten Versicherten dar, wozu auch die Klägerin in dem aktuellen Verfahren vor dem BGH zählt. Allein die hier beklagte VBL hatte seinerzeit 1,7 Mio. rentenferne Versicherte in ihrem Bestand. Zusammen mit den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen belief sich deren Anzahl sogar auf 4,8 Mio. Personen. Das war die achtfache Anzahl der rentennahen Versicherten, die sich bei sämtlichen ZVK auf „nur“ 600.000 Beschäftigte belief. Hinzu kamen noch 3,8 Mio. beitragsfrei Versicherte. Somit mussten anlässlich der Systemumstellung die Startgutschriften von über 9 Mio. Versicherten ermittelt werden.

40 Jahre Arbeit für die Kassen …

Im Gegensatz zu den rentennahen Versicherten wurden die Startgutschriften der rentenfernen Versicherten – wie hier die Klägerin – nicht nach den Regelungen des ehemaligen Gesamtversorgungssystems, sondern nach dem Pauschalverfahren gemäß § 18 Abs. 2 BetrAVG ermittelt, der eine auf den öffentlichen Dienst zugeschnittene Sonderregelung zu § 2 BetrAVG beinhaltet.

wollte man vermeiden

Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien für ein Pauschalverfahren erfolgte insb. aufgrund der Überlegung, das alte Gesamtversorgungssystem möglichst zügig nach der Tarifeinigung zu schließen und nicht parallel mit dem Punktemodell über mehrere Jahrzehnte fortzuführen.

Denn hätten auch die Startgutschriften der rentenfernen Beschäftigten auf der Grundlage des Gesamtversorgungssystems berechnet werden müssen, wäre eine schnelle Umstellung unmöglich gewesen. Bereits im Rahmen des ehemaligen Gesamtversorgungssystems berechneten alle ZVK jährlich ca. 120.000 Versorgungsrenten. Im Rahmen der Systemumstellung waren allein 600.000 Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge zu ermitteln gewesen. Allein die Berechnung der rentennahen Startgutschriften entsprach somit dem fünffachen jährlichen Arbeitsaufwand. Hätten zusätzlich noch die 4,8 Mio. rentenfernen Versicherten nach diesem Modus berechnet werden müssen, hätte dies rechnerisch zusätzliche 40 Jahre in Anspruch genommen.

Einfach ist rechtens

Angesichts dieses Mengengerüsts hatten bereits BVerfG und BGH vor der Systemumstellung und unabhängig von der Startgutschriftenberechnung entschieden, dass bei der Zusatzversorgung zur Eindämmung des Verwaltungsaufwandes Vereinfachungen in Form von Typisierungen vorgenommen werden könnten (BVerfG, Beschluss 1 BvR 1136/96 vom 22. März 2000; BGH, Urteil IVa ZR 154/87 vom 16. März 1988).

Das Schema des Verfahrens

Bei der Berechnung der Anwartschaften nach § 18 Abs. 2 BetrAVG wurde – vereinfacht dargestellt – nach folgendem Schema verfahren:

– Zunächst war das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu ermitteln, das aus dem durchschnittlichen zusatzversorgungspflichtigen Regelentgelt in den letzten drei Kalenderjahren und ggf. dem durchschnittlichen Sonderentgelt in den letzten 10 Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2002 zu errechnen war.

– Wie im früheren Gesamtversorgungssystem war das gesamtversorgungsfähige Entgelt dann im zweiten Schritt zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts zu begrenzen, indem gemäß den Bestimmungen der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzung Lohnsteuer, Sozialabgaben etc. in Abzug gebracht wurden. Dieses fiktive Nettoentgelt wurde anschließend einheitlich mit dem Faktor 91,75% (höchstmöglicher Versorgungssatz) multipliziert. Das Ergebnis war dann die fiktive Gesamtversorgung, bezogen auf das 65. Lebensjahr.

– In einem weiteren Schritt wurde in pauschalierter Form die Grundversorgung in Form der gesetzlichen Rente mit Hilfe des Näherungsverfahrens ermittelt, bei dem der zukünftige Rentenanspruch auf der Basis von 45 Versicherungsjahren berechnet wurde.

– Anschließend wurde die Voll-Leistung ermittelt. Die Voll-Leistung bezeichnete die Differenz zwischen der Gesamtversorgung und der nach dem Näherungsverfahren ermittelten gesetzlichen Rente. Bei Berechnung der Anwartschaft wurden dabei für jedes Jahr der Pflichtversicherung 2,25% der Voll-Leistung in Ansatz gebracht.

Wer schafft schon 44,44 Jahre?

Dieser Anteilssatz von 2,25% war der tragende Grund für den BGH in seiner ersten Grundsatzentscheidung vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06), den Berechnungsmodus für die rentenfernen Startgutschriften wegen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz für unwirksam zu erklären. Denn wegen der benötigten 44,44 Pflichtversicherungsjahre konnten zahlreiche Versicherte – insb. die „Späteinsteiger“ mit langen Ausbildungszeiten – den höchstmöglichen Versorgungssatz von 100% nicht erreichen.

Im Übrigen billigte der BGH aber die Umstellung der Zusatzversorgung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 BetrAVG. Lediglich beim Näherungsverfahren problematisierte der BGH noch, ob dessen ausschließliche Anwendung zur Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung ohne die Möglichkeit, eine konkrete Rentenauskunft vorlegen zu können, mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang steht. Letztendlich ließ er diese Frage aber offen und forderte die Tarifvertragsparteien auf, diese Thematik bei der notwendigen Überarbeitung der Übergangsregelungen zu überdenken.

Der Vergleich mit dem Unverfallbarkeitsquotienten …

Die sich anschließenden Tarifverhandlungen zur Umsetzung dieses Urteils zogen sich dann über mehr als drei Jahre und mündeten in dem Tarifabschluss vom 30. Mai 2011. Dabei haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Vergleichsberechnung verständigt, bei der der bisherige Vomhundertsatz in Höhe von 2,25% pro Jahr der Pflichtversicherung zwar beibehalten wurde, jedoch mit einem Unverfallbarkeitsquotienten entsprechend § 2 BetrAVG abzüglich eines Abschlags in Höhe von 7,5% verglichen wurde.

Sofern diese Vergleichsberechnung einen höheren Wert ergab, wurde in einem weiteren Schritt eine Vergleichsstartgutschrift ermittelt. Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien bei ihren Beratungen gemäß den Vorgaben des BGH die ausschließliche Anwendung des Näherungsverfahrens überprüft und sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie an der bisherigen Praxis festhalten würden.

reicht nicht

Allerdings hat der BGH auch diese überarbeitete Regelung mit seiner Entscheidung IV ZR 9/15 vom 9. März 2016 verworfen. Denn insb. der Kürzungsfaktor von 7,5% führte dazu, dass eine große Gruppe innerhalb der rentenfernen Versicherten von vornherein keinen Zuschlag auf ihre bisherigen Startgutschriften erhielt.

Sitz der VBL in Karlsruhe. Foto: VBL.

Diesmal waren es nicht die „Späteinsteiger“, sondern vor allem diejenigen Versicherten, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst – vereinfacht auf ganze Jahre gerechnet – nicht älter als 25 Jahre oder zum Umstellungsstichtag 41 Jahre und jünger gewesen waren. Allein bei der beklagten VBL waren davon innerhalb der Gruppe der ab dem 23. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetretenen Versicherten der Jahrgänge 1961 bis 1978 mehr als 450.000 Personen (von den insgesamt 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten nur bei der VBL) betroffen. Aufgrund dieser Größenordnung waren somit die Grenzen überschritten, in denen die mit einer Typisierung von Lebenssachverhalten verbundenen Härten und Ungereimtheiten hingenommen werden müssten.

Zum dritten mit bis zu 0,25 Punkten zusätzlich

Nach dieser zweiten Grundsatzentscheidung brauchten die Tarifvertragsparteien diesmal nur etwas mehr als ein Jahr, um sich auf eine weitere Überarbeitung der rentenfernen Startgutschriftenregelungen zu verständigen.

Kernstück der tarifvertraglichen Neuregelung vom 8. Juni 2017 war die Einführung eines gleitenden Anteilssatzes. Anstelle des einheitlichen Prozentsatzes trat nunmehr ein von 2,25% bis maximal 2,5% ansteigender Anteilssatz pro Jahr der Pflichtversicherung. Dieser wurde dadurch errechnet, indem für jeden rentenfernen Pflichtversicherten individuell zunächst der Zeitraum vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, ermittelt wurde. In einem zweiten Schritt wurde 100% durch die so in Jahren ermittelte Zeit der Pflichtversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geteilt. Auf diese Weise errechnete sich der Anteilssatz als Prozentwert, der zur Bestimmung der anteiligen Voll-Leistung heranzuziehen war.

Die Vorinstanzen d’accord

Diese überarbeiteten Regelungen für die rentenfernen Jahrgänge führte nunmehr zu einer spürbaren Besserstellung der Versicherten, was sich auch in den klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen widerspiegelt.

Zur Vorbereitung ihrer Verhandlungen hatten die Tarifvertragsparteien die VBL und die AKA zunächst beauftragt, exemplarisch anhand konkreter Versichertenbestände zu berechnen, wie sich die verschiedenen Lösungsansätze auf die Startgutschriften der einzelnen Versichertengruppen und Jahrgänge auswirken würden.

Von dem Modell des gleitenden Anteilssatzes profitierten nach diesen Modellrechnungen zwischen 40% und 50% der Empfänger einer rentenfernen Startgutschrift im Westen sowie über 80% bei den ostdeutschen Kassen bzw. Abrechnungsverbänden. Die Startgutschriften im Westen erhöhten sich gegenüber dem Vergleichsmodell aus dem Jahr 2011 in einer Bandbreite zwischen 2,5% und 3,5% und gegenüber der ursprünglichen Berechnungsvorgabe des § 18 Abs. 2 BetrAVG zwischen 4,5% und 5,5%. In den neuen Bundesländern erhöhten sich die Startgutschriften sogar zwischen 9,5% und 10%.

Der BGH im Erbgrossherzoglichen Palais. Foto: Joe Miletzki.

Die Verbesserungen betrafen insb. die im Urteil des BGH aus dem Jahr 2016 explizit benannten Versichertengruppen. Nach den Modellberechnungen der VBL erhielten zwischen 72% bis 74% der Beschäftigten im Abrechnungsverband West, die bei Eintritt in die Pflichtversicherung zwischen 21 bis 25 Jahre alt waren, eine höhere Startgutschrift. Im kommunalen Bereich bewegte sich dieser Anteil auf Grund der unterschiedlichen Bestandsstruktur zwischen 56% bis 70%. Aus der zahlenmäßig großen Gruppe der Jahrgänge 1961 bis 1969 profitierten bei der VBL West zwischen 44% bis 64% von der Ergänzung des Übergangsrechts. Bei den Modellrechnungen im kommunalen Bereich kam es im Durchschnitt in knapp 55% der Fälle zu einer Erhöhung der Startgutschriften.

Der Autor ist Geschäftsführer der AKA (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung) e.V. in München.

Von ihm und anderen Autoren der AKA sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:

Im September in Karlsruhe (II):
Schwierige Reform für neun Millionen ...
von Hagen Hügelschäffer, 11. September 2023

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ESG Offenlegung – proportional, wesentlich, rechtssicher und mit verfügbaren Daten:
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2. EU-Aktionärsrechterichtlinie:
Wie hilfreich doch eine Gesetzesbegründung sein kann …
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von Dr. Roberto Cruccolini und Dr. Cornelia Schmid, München; Berlin, 6. März 2018

Umfangreiches EU-Meldewesen für EbAV:
Zu viel für die EIOPA-Verordnung!
von Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 24. Oktober 2017

Das Grünbuch „Schaffung einer Kapitalmarktunion“:
Fluch oder Segen für die bAV?
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Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

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