Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Neulich in Köln:

Drum prüfe, wer …

100 Jahre prognostiziert, und dass er mit Sorgfalt ermesse. Gelebte Generationengerechtigkeit, Gerichtsverfahren rund um das Punktesystem, der lange Deckungsabschnitt in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes und mehr stand auf der Agenda einer kleinen Konferenz. Hagen Hügelschäffer war dabei.

Köln, 13. Juni: Zum zweiten Mal trafen sich beim VersicherungsForum zahlreiche Experten zu einem Austausch über die aktuellen Entwicklungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes.

Köln am Rhein, Blick von Osten. Foto: Bazzazi.

Leitmotiv der Veranstaltung, die auch in diesem Jahr von Tobias Britz (BLD Bach Langheid Dallmayr) geleitet wurde, ist die Generationengerechtigkeit in der bAV, der aufgrund der überwiegend praktizierten Umlagefinanzierung in der Zusatzversorgung eine besondere Bedeutung zukommt (alle folgenden Aussagen im Indikativ der Referenten):

Thurnes: ZVK trotz struktureller Veränderungen gut aufgestellt …

Georg Thurnes, aba.

Die theoretischen Grundlagen für das Verständnis der Begriffe „Generationen“, „Risiken“ und – darauf aufbauend – der „Generationengerechtigkeit“ legt einleitend Georg Thurnes, Vorstandsvorsitzender der aba und Geschäftsführer der ThurnesbAV GmbH:

Während normale Risiken bspw. in Form kurzfristiger Kursentwicklungen mit einem stabilen systematischen Ansatz noch innerhalb einer Generation gemanagt werden können, ist dies bei strukturellen Veränderungen unmöglich. Solche Herausforderungen können nur über mehrere Generationen unter Einbeziehung aller drei Säulen gelöst werden, wobei auch die Besitzstände nicht ausgeklammert bleiben dürfen.

Die derzeit wichtigste strukturelle Veränderung ist der demographische Wandel, der unlängst von Professor Bert Rürup als „die am besten prognostizierte Katastrophe“ bezeichnet wurde und der wegen der überwiegend praktizierten Umlagefinanzierung für die Zusatzversorgungskassen (ZVK) daher von besonderer Bedeutung ist.

Allerdings ist die Zusatzversorgung nach den Feststellungen von Thurnes gut aufgestellt, da sie in den fast 100 Jahren ihres Bestehens vergleichbare strukturelle Veränderungen gut gemeistert hat.

100 Jahre als Musterbeispiel

Das letzte Beispiel für eine generationenübergreifende Reform war die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell vor über 20 Jahren. Zwar hat die Systemumstellung teilweise zu Einschnitten bei den seinerzeit Versicherten geführt. Die dadurch freigewordenen Mittel haben aber die Tarifvertragsparteien für die nachfolgenden Versichertengenerationen genutzt, um das System der Zusatzversorgung fortführen zu können. Diesen generationenübergreifenden Ausgleich bei der Systemumstellung haben auch das BAG, der BGH und das BVerfG in ihren Grundsatzurteilen zur Rechtmäßigkeit der häufig angegriffenen Besitzstandsregelungen anerkannt.

 

 

Der bei den kommunalen ZVK praktizierte 100jährige

Deckungsabschnitt ist ein Musterbeispiel…“

 

 

Des Weiteren kann auch über die Finanzierung strukturellen Veränderungen begegnet werden. Auch hier bietet die Zusatzversorgung mit der häufig anzutreffenden Mischfinanzierung, bei der sich die Aufwendungen des Arbeitgebers aus Umlagen und Beiträgen zusammensetzen, einen erfolgversprechenden Ansatz. Durch diese Kombination werden die Nachteile der jeweiligen Finanzierungsverfahren gegenseitig gemildert. Und für Thurnes ist schließlich der bei den kommunalen Zusatzversorgungskassen praktizierte 100jährige Deckungsabschnitt bei der Berechnung des Umlagebedarfs ein Musterbeispiel dafür, wie mehrere Generationen infolge des langen Betrachtungszeitraums die Versorgungslasten solidarisch schultern können, ohne dass dabei die eine oder andere Generation an Beitragszahlern übermäßig belastet wird.

Langenbrinck: SPM zwar keine Alternative …

Bernhard Langenbrinck, Hauptgeschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) Nordrhein-Westfalen und Autor zahlreicher Abhandlungen zur Zusatzversorgung nimmt den Ball auf und unterstreicht in seiner tarifpolitischen Bestandsaufnahme ebenfalls die Vorteile des 100jährigen Deckungsabschnitts als Ausprägung einer generationengerechten Umlagefinanzierung:

Denn der lange Deckungsabschnitt ermöglicht es, ein temporäres Vermögen aufzubauen und den Umlagesatz auch dann weitestgehend stabil zu halten, wenn sich das Verhältnis zwischen den aktiv Beschäftigten und Betriebsrentnern ungünstig entwickelt, wie Sandra Blome in ihrem Vortrag (hierzu sogleich) im Detail ausführt.

Da somit eine generationengerechte Finanzierung grundsätzlich gesichert ist und auch das Leistungsrecht unter den kommunalen Arbeitgebern als Zusatzleistung in Zeiten des Arbeitskräftemangels einen hohen Stellenwert genießt, ist das Sozialpartnermodell (SPM) nach den Feststellungen von Langenbrinck weder für die Arbeitgeberseite noch für die Gewerkschaften eine Alternative zum derzeitigen Punktmodell.

doch bleiben offene Baustellen

Trotz dieser positiven Bestandsaufnahme sind aber aus seiner Sicht noch einige Baustellen offen:

Zunächst ist seit knapp fünf Jahren ein bereits inhaltlich abgestimmtes Arbeitspaket noch nicht tarifiert worden, das eine Vielzahl von redaktionellen Anpassungen und sonstigen überfälligen Klarstellungen in den Versorgungstarifverträgen enthält.

 

 

Dem Anpassungssatz von 1% steht eine hohe

Eingangsrente gegenüber, die für die Rentenphase

mit 5,25% berechnet wird.“

 

 

Nicht sachgerecht ist für Langenbrinck wegen der in den Altersvorsorgetarifverträgen enthaltenen Verpflichtung tarifgebundener Arbeitgeber, ihre Beschäftigten grundsätzlich unverzüglich zur Pflichtversicherung anzumelden, ferner die vereinzelte Praxis von ZVK, die Aufnahme von „ordentlichen Tarifarbeitgebern“ als Kassenmitglieder durch zu lange Prüfzeiträume hinauszuzögern. Und auch die Abwicklung von Gruppenüberleitungen zur nahtlosen Weiterführung der Zusatzversorgung bei Umstrukturierungen bzw. bei Bestandsübernahmen verläuft aus Sicht von Langenbrinck zum Teil unbefriedigend. In diesem Punkt ist eine zeitnahe Abstimmung zwischen der AKA und der VBL erforderlich, die Vorrang vor einer tarifvertraglichen Lösung haben soll.

Unter den Begriff der Generationengerechtigkeit sind schließlich die sich mehrenden Anfragen der Betriebsrentner einzuordnen, die sich angesichts der galoppierenden Inflation über die Rentenanpassung von 1% beklagen. Diese Regelung entspricht § 18 Abs. 4 BetrAVG (eine Sondervorschrift zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG) und wurde vom BAG in seiner Entscheidung 3 AZR 299/06 vom 27. März 2007 als rechtmäßig anerkannt. Änderungsbedarf besteht daher nach Auffassung von Langenbrinck nicht. Denn dem Anpassungssatz von 1% steht eine hohe Eingangsrente gegenüber, die nach den tarifvertraglichen Vorgaben auf Grundlage eines Zinssatzes für die Rentenphase von 5,25% berechnet wird. Dadurch sollen nach dem Willen der Tarifvertragsparteien alle Betriebsrentner gleichermaßen von einer hohen Eingangsrente profitieren, während sich im Gegenzug die jährliche Anpassung im Rahmen des gesetzlichen Mindestmaßes vollzieht.

Leider ist der im Anschluss geplante Vortrag der Arbeitnehmerseite, die zur Darlegung ihrer Sicht der Dinge eingeladen war, aufgrund einer kurzfristigen Verhinderung des entsprechenden Gewerkschaftsvertreters entfallen.

Blome: Lang heißt gleichwohl Umlage und …

Sandra Blome, Prokuristin und Partnerin des ifa Ulm (Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaft), behandelt anschließend die Finanzierungsformen der Altersversorgung aus aktuarieller Perspektive. Dabei stellt sie die ersten Arbeitsergebnisse einer künftigen Veröffentlichung vor, die sich insb. mit dem gleitenden Abschnittsdeckungsverfahren befasst, das im kommunalen Bereich einen Deckungsabschnitt von 100 Jahren zugrunde legt. Dadurch kommt es automatisch zu einem Ausgleich der Versorgungslasten zwischen den Generationen.

 

 

Etwaige Änderungen des Umlagesatzes

fallen moderat aus.“

 

 

Versicherungstechnisch bleibt das gleitende Abschnittsdeckungsverfahren aber ein Umlageverfahren, selbst wenn bei einem Betrachtungszeitraum von 100 Jahren ein relativ großes temporäres Puffervermögen aufgebaut wird. Denn das Ziel dieses temporären Puffervermögens ist der Ausgleich von Mehr- und Mindereinnahmen während des Deckungsabschnitts, während der Vermögensaufbau beim Kapitaldeckungsverfahren der Ausfinanzierung der bestehenden Verpflichtungen dient.

mit Unsicherheiten muss man umgehen

Da ein Prognosezeitraum von 100 Jahren naturgemäß mit großen Unsicherheiten behaftet ist, müssen die Rechnungsgrundlagen regelmäßig überprüft und ggf. angepasst werden. Bei einem „gleitenden Abschnittsdeckungsverfahren“ geschieht dies gemäß den Satzungen der ZVK alle fünf Jahre. Sollten sich Änderungen bei den zuvor getroffenen Annahmen ergeben, werden diese über die Dauer des gesamten Deckungsabschnitts verteilt, so dass etwaige Änderungen des Umlagesatzes moderat ausfallen. Dies führt zu einer Verstetigung des Umlagesatzes und zu einer besseren Planbarkeit über lange Zeiträume, was gemäß den Schlussfolgerungen von Blome insb. für die Arbeitgeber als Hauptsponsoren der Zusatzversorgung von elementarer Bedeutung ist.

Vor Gericht gepunktet …

Mathias Ulbrich, Hochschule Schmalkalden.

Einen breiten Raum bei dieser Veranstaltung nehmen die jüngsten Urteile zu den Sanierungsgeldern des BGH vom 11. Januar 2023 (IV ZR 85/20) und des OLG Hamm vom 20. Januar 2023 (I-20 U 86/22) ein, die von drei Referenten aus unterschiedlichen Blickwinkeln beleuchtet werden:

Während Professor Mathias Ulbrich von der Hochschule Schmalkalden die wichtigsten Punkte dieser Entscheidungen zusammenfasst, geben Georg v. Hinüber, Vorstand der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) in Darmstadt und Daniel Uhlenbrock, Referatsleiter kvw-Zusatzversorgung (Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe – kvw) in Münster einen Einblick in die Besonderheiten dieser Verfahren aus Sicht der jeweils beteiligten Kassen.

Mit den steuer- und sozialversicherungsfreien Sanierungsgeldern können die ZVK seit der Umstellung auf das Punktemodell Ende 2001 die Finanzierungslücken aus dem ehemaligen Gesamtversorgungssystem schließen. Sanierungsgelder waren sowohl für die Gewerkschaften als auch für die Arbeitgeber in den damaligen Tarifverhandlungen ein entscheidender Faktor, um sich auf einen Systemwechsel zu einigen.

 

 

Am Anfang ging es um die Frage, ob die ZVK

generell Sanierungsgelder erheben können.“

 

 

Sanierungsgelder werden ausschließlich von den Arbeitgebern gezahlt, ohne dass sie eine Erhöhung der Anwartschaften der einzelnen Versicherten bewirken. Gäbe es keine Sanierungsgelder, müssten die ZVK höhere Umlagen bzw. Beiträge erheben, die dann nur in den Grenzen der §§ 3 Nr. 56 EStG; 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind bzw. welche die Arbeitgeber nach § 40b EStG pauschal versteuern können.

Trotz dieser steuer- und beitragsrechtlichen Privilegierung verklagen beteiligte Arbeitgeber seit Beginn der 2000er Jahre ihre ZVK wegen der Sanierungsgelder. Am Anfang ging es dabei um die Frage, ob die ZVK generell Sanierungsgelder erheben können. Spätere Verfahren hatten dann den Berechnungsmodus sowie das Zustandekommen der jeweiligen Beschlüsse zur Festlegung des Sanierungsgeldsatzes zum Gegenstand.

und Klarheit geschaffen …

Die BGH-Entscheidung vom 11. Januar unterstützt nach den Feststellungen von Ulbrich und v. Hinüber die Praxis der ZVK und verschafft in vielen Punkten erfreulicherweise die bislang ausstehende Klarheit.

 

 

Nach den Feststellungen des BGH ist

die Regelung in der EZVK-Satzung wirksam.“

 

 

Georg v. Hinüber, EZVK.

Beklagte war die EZVK in Darmstadt, die eine kapitalgedeckte ZVK ist. Zwar hat der BGH das obsiegende Berufungsurteil der EZVK aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. Aus dem Tenor könnte somit der Rückschluss gezogen werden, dass die Erhebung der Sanierungsgelder zu Unrecht bzw. fehlerhaft erfolgte. Tatsächlich hob der BGH das Urteil nur deshalb auf, weil das Berufungsgericht eine wesentliche Aussage des Sachverständigen unberücksichtigt gelassen hatte, nämlich ob die Verteilung des Nachreservierungsbedarfs auf 20 Jahre dem technischen Geschäftsplan entsprach. Sämtliche anderen Einwände der Revision gegen die Sanierungsgelderhebung waren dagegen unbegründet.

Nach den Feststellungen des BGH ist zunächst die streitgegenständliche Regelung in der EZVK-Satzung wirksam und von den Versorgungstarifverträgen gedeckt. Ferner ist entgegen der Auffassung des OLG Hamm in zwei Parallelentscheidungen aus dem Jahr 2017 (I-6 U 211/15 und I-20 U 114/16) der Anwendungsbereich der Sanierungsgelder nicht auf den unmittelbaren Mehraufwand infolge der Systemumstellung beschränkt. Im Ergebnis wären dadurch nur die durch die Systemumstellung hervorgerufenen Verwaltungskosten erfasst gewesen, was von den Tarifvertragsparteien bei der Systemumstellung erkennbar nicht gewollt war. Darüber hinaus ist es aufgrund des eindeutigen Wortlauts in den Versorgungstarifverträgen auch nicht erforderlich, dass die Umlagefinanzierung fortgesetzt wird.

Ferner konnte die beklagte EZVK bei Ermittlung der Finanzierungslücke die aktualisierten Richttafeln 2005 G anstelle der in den Versorgungstarifverträgen hinterlegten veralteten Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck verwenden.

Auch die weiteren streitgegenständlichen Punkte entschied der BGH zugunsten der EZVK. Dabei handelt es sich z.B. um den pauschalen Ansatz eines Nachreservierungsaufwands zur Neuregelung der Startgutschriften, die Berücksichtigung einer Verwaltungskostenrückstellung und eines Rententrends von jährlich 1% sowie um die anteilige Einbeziehung der verfallbaren Anwartschaften bei Berechnung der Sanierungsgelder.

zumindest bis zur nächsten Runde

Nur wenige Tage nach dem BGH wies das OLG Hamm jedoch zwei Berufungen der kvw Münster in ähnlich gelagerten Verfahren zurück. Im Unterschied zur vorherigen BGH-Entscheidung ist aber die kvw nicht kapitalgedeckt, sondern umlagefinanziert. Wie schon in der BGH-Entscheidung ist auch nach den Feststellungen des OLG Hamm die satzungsrechtliche Grundlage zunächst rechtmäßig. Allerdings hat die Kasse nach Auffassung des OLG Hamm das ihr eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Denn die Kassensatzung lässt nach diesen Urteilen die Erhebung von Sanierungsgeldern nur zu, solange das Kassenvermögen am Ende des Deckungsabschnitts niedriger ist als die Anrechte, die durch die Sanierungsgelder finanziert werden.

Die beklagte kvw wendet das gleitende Abschnittdeckungsverfahren mit einem 100jährigen Deckungsabschnitt an. Das aber führte nach dem OLG Hamm im vorliegenden Fall dazu, dass die Erhebung von Sanierungsgeldern nicht zulässig war, da nach dem Ablauf des Deckungsabschnitts am 31. Dezember 2111 keine Anrechte mehr aus dem Gesamtversorgungssystem bestehen können.

Da die Urteile nicht rechtskräftig sind, wird sich der BGH nach der Einschätzung von Uhlenbrock mit den Einzelheiten des 100jährigen Deckungsabschnitts beschäftigen, womit sich an dieser Stelle der Kreis zu den einleitenden Vorträgen dieser Veranstaltung schließt.

 

 

Es bleibt abzuwarten, ob der BGH auch für die

umlagefinanzierte Zusatzversorgung seine Linie aus dem

Urteil gegen die kapitalgedeckte EZVK fortführen wird.“

 

 

Nach Uhlenbrocks Ansicht übersieht das OLG Hamm, dass auch der 100jährige Deckungsabschnitt spätestens nach fünf Jahren überprüft und dann der Bedarf an Umlagen und Sanierungsgeldern ggf. nachjustiert wird. Ferner folgt aus den allgemeinen Auslegungsreglungen, dass nach dem Sinn und Zweck der Satzungsregelung die Sanierungsgelder so lange erhoben werden können, wie zum Ende des jeweiligen Deckungsabschnitts noch Altverpflichtungen bestehen können.

Das bedeutet aber umgekehrt nicht, dass sie dann auch noch bestehen müssen. Vielmehr müssen die Voraussetzungen zur Erhebung von Sanierungeldern in jedem Jahr ihrer Erhebung vorliegen.

Und schließlich bleibt aus Sicht Uhlenbrocks und Ulbrichs abzuwarten, ob der BGH auch für die umlagefinanzierte Zusatzversorgung seine Linie aus dem Urteil gegen die kapitalgedeckte EZVK fortführen wird, indem er sich nicht nur streng am Wortlaut orientieren, sondern weiterhin auch den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien berücksichtigen wird.

Jedes Jahr Auskunft

Die abschließenden Vorträge von Claudia Wegner-Wahnschaffe, Leiterin Internationale Angelegenheiten und Verbandsarbeit bei der VBL, und von Tobias Britz runden die Veranstaltung ab.

Wegner-Wahnschaffe befasst sich mit den Anforderungen an bedarfsgerechte Informationen über Rentenansprüche im Wege der digitalen Renteninformation, die in Deutschland mit dem Gesetz Digitale Rentenübersicht in Kürze für jedermann – und somit auch für die Beschäftigten der VBL – zugänglich sein werden.

 

 

Im alten Gesamtversorgungssystem gab es nur

einen unverbindlichen Informationsanspruch

alle drei Jahre für Versicherte ab 55.“

 

 

Hier haben die ZVK seit der Umstellung auf das Punktemodell vor über 20 Jahren nach den einleitenden Feststellungen von Wegner-Wahnschaffe schon gewaltige Fortschritte erzielt. Denn im alten Gesamtversorgungssystem gab es nur einen unverbindlichen Informationsanspruch alle drei Jahre für Versicherte ab dem 55. Lebensjahr. Mit der Einführung des Punktemodells erhält nunmehr jeder Versicherte jährlich eine verbindliche Auskunft über dem Stand seiner Anwartschaften sowie unterjährig bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

Neben diesen tarifvertraglich vorgeschriebenen Informationen können sich die Versicherten auch über die Websites der ZVK fortlaufend über ihre Zusatzversorgung informieren. Dabei sind Art und Umfang der bereit gestellten Informationen nach den Beobachtungen von Wegner-Wahnschaffe einem stetigen Wandel unterworfen, da die ZVK fortlaufend ihr Informationsangebot nach den Nutzerbedürfnissen anpassen und verbessern.

Beim Ermessen nicht nur auf das Ergebnis gucken

Britz schließt den Kreis der Referenten mit einem eigenen Beitrag und behandelt die Herausforderungen, mit denen sich die Gremienmitglieder der ZVK im Rahmen der ihnen obliegenden Beschlussfassungen konfrontiert sehen, und gibt Hilfestellungen für rechtssichere Entscheidungsfindungen.

An dieser Stelle befasst er sich mit Gremienbeschlüssen zur Bonifizierung und baut eine Brücke zu den vorherigen Sanierungsgeldverfahren und der jüngsten Entscheidung des OLG Hamm, bei dem die Entscheidungsfindung des Kassenausschusses im Mittelpunkt der Urteilsbegründung stand.

Denn immer dann, wenn die Ausschussmitglieder Ermessen ausüben, was bei der Festsetzung der Hebesätze für die Sanierungsgelder nach der Rechtsprechung des BGH der Fall ist, gilt es höchste Sorgfalt walten zu lassen.

 

 

Eine Ermessenentscheidung ist im Streitfall

durch die Gerichte voll überprüfbar.“

 

 

Hintergrund ist der Umstand, dass sich die richterliche Kontrolle nicht alleine auf das Ergebnis einer durch den Kassenausschuss getroffenen Leistungsentscheidung beschränkt. Vielmehr ist eine Ermessenentscheidung im Streitfall durch die Gerichte voll überprüfbar, so dass Fehler im Kontext der Beschlussfassung auch dann erhebliche Auswirkungen haben können, wenn das Ergebnis bei pflichtgemäßer Ermessensausübung identisch gewesen wäre.

Autor Hagen Hügelschäffer, AKA (li.) und Moderator Tobias Britz, BLD, auf der Tagung in Köln.

In allgemeiner Hinsicht sind in diesem Zusammenhang bei der Zusatzversorgung nach den Erfahrungen von Britz zum Teil andere Maßstäbe als bspw. bei der privaten Versicherungswirtschaft anzulegen, da die Zusatzversorgung auf tarifvertraglicher Grundlage beruht. Überdies treffen die einschlägigen Landesaufsichtsgesetze für die kommunalen und kirchlichen ZVK abweichende Regelungen vom VAG.

Der Autor ist Geschäftsführer der AKA (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung) e.V. in München.

Von ihm und anderen Autoren der AKA sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAV erschienen:

Im September in Karlsruhe (II):
Schwierige Reform für neun Millionen ...
von Hagen Hügelschäffer, 11. September 2023

Neulich in Köln:
Drum prüfe, wer …
von Hagen Hügelschäffer, 25. Juli 2023

ESG Offenlegung – proportional, wesentlich, rechtssicher und mit verfügbaren Daten:
Mehr Zeit für Wesentliches
von Verena Menne, Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 15. Dezember 2020

2. EU-Aktionärsrechterichtlinie:
Wie hilfreich doch eine Gesetzesbegründung sein kann …
von Dr. Roberto Cruccolini und Marco Suty, München; 2. März 2020

ESG-Regulierung für EbAV:
Steigend in der Schwebe
von Dr. Roberto Cruccolini, München, 9 März 2019

EZB-Meldewesen für Altersvorsorgeeinrichtungen:
Verordnung veröffentlicht, Meldebeginn verschoben
von Dr. Roberto Cruccolini und Dr. Cornelia Schmid, München; Berlin, 6. März 2018

Umfangreiches EU-Meldewesen für EbAV:
Zu viel für die EIOPA-Verordnung!
von Dr. Cornelia Schmid und Dr. Roberto Cruccolini, Berlin; München, 24. Oktober 2017

Das Grünbuch „Schaffung einer Kapitalmarktunion“:
Fluch oder Segen für die bAV?
von Roberto Cruccolini, München, 18. Mai 2015

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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