Der BGH hatte sich gestern erneut mit der Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte in der Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Und war weiter nicht zufrieden.
Gegenstand des Verfahrens, das am gestrigen 9. März vor dem IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt wurde, war die Frage, ob die nach dem ablehnenden Urteil des BGH aus dem Jahr 2007 neu eingeführte, mittlerweile fünf Jahre alte Neuregelung der Startgutschriften mittels Vergleichsberechnung rechtmäßig sei. Dies ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall.
Schon das OLG Karlsruhe war zu dem Ergebnis gelangt, dass die den Klägern erteilten Startgutschriften deren Rentenanwartschaften weiterhin nicht verbindlich festlegten, weil auch die geänderte Satzungsregelung zur Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Über die betreffenden Verfahren IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15 schreibt der BGH in einer Mittteilung:
„Der hiermit nunmehr erstmals befasste IV. Zivilsenat des BGH hat diese Auffassung (der Vorinstanz, Anm. der Red.) mit zwei Revisionsentscheidungen vom heutigen Tage bestätigt und beanstandet, die in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung werde auch durch die Neuregelung der Satzung für eine Vielzahl rentenferner Versicherter nicht beseitigt.“
Übrigens:
„Auch die Anschlussrevision eines rentenfernen Versicherten, der eine Startgutschrift nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte erstrebt hat, hat der Senat zurückgewiesen.“
Die Urteile liegen mittlerweile vor.