Bekanntlich müssen mit Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht bis Mai 2018 auch die Unverfallbarkeitsfristen erneut verkürzt und das Mindestalter auf höchstens 21 Jahre festgelegt werden. Ein Knackpunkt ist dabei die steuerliche Begleitung. Doch hier gibt es nun erste Hinweise.
Peter Görgen, Referatsleiter „Zusätzliche Altersvorsorge“ im BMAS, hatte auf dem aba-Forum Arbeitsrecht am 2. April in Mannheim erläutert:
„Wir planen, die Vorgaben der Richtlinie, also vor allem die auf drei Jahre verkürzten Unverfallbarkeitsfristen, auch auf innerstaatliche Arbeitsplatzwechsel anzuwenden.“
Grund: Neben der drohenden Inländerdiskriminierung sei besonders bei den Unverfallbarkeitsfristen eine technische Abgrenzung kaum möglich:
„Kann jemand, der mit verfallbaren Anwartschaften nach drei Jahren ausgeschieden ist, dann nach zig Jahren bei seinem alten Arbeitgeber auf Unverfallbarkeit pochen, nur weil er irgendwann zwischenzeitlich sechs Wochen in den Niederlanden gearbeitet hat? Technisch ist die Vielzahl an denkbaren Fallkonstellationen nicht vernünftig zu differenzieren.“
Im Mittelpunkt steht naturgemäß das Betriebsrentengesetz. Die neuen Unverfallbarkeitsfristen müssen in den Paragraphen 1b und 30f neu geregelt werden. Schon damals hatte Görgen die notwendige steuerrechtliche Begleitung als „Klippe“ bezeichnet.
Doch anders als nach 2008 (Absenkung von 30 auf 25) scheint eine vollständige steuerliche Begleitung der Absenkung durch das BMF diesmal wahrscheinlich. Zumindest liegen der LbAV-Redaktion Informationen aus verschiedenen Quellen vor, wonach das BMF gegenüber den relevanten Stakeholdern, darunter das BMAS, signalisiert habe, dass im Zuge der Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie eine steuerliche Begleitung der Absenkung der Unverfallbarkeitsfristen vermutlich erfolgen werde. Gegenüber LbAV teilte das Ministerium mit:
„Die erforderliche Absenkung des bilanzsteuerlichen Mindestalters in den Paragrafen 4d und 6a Einkommensteuergesetz (EStG) wird derzeit geprüft. Es ist davon auszugehen, dass entsprechende Änderungen im Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie enthalten sein werden.“
Eine weitere Präzisierung lehnte das BMF allerdings ab. Ist man boshaft, könnte man daher dort hinein interpretieren, dass sich das BMF ein Hintertürchen offenhält. Doch man muss ja nicht immer mit dem Schlimmsten im Finanzbeamten rechnen.