Begründet das Bundesarbeitsgericht eine kleine neue Tradition? Erneut hat dessen Dritter Senat eine Angelegenheit der bAV dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Es geht um Fälle, die nach nationalem Recht offenbar unstrittig wären.
Der Dritte Senat des BAG hat gestern erneut den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in zwei Verfahren um eine Vorabentscheidung zur Auslegung europäischer Regulierung ersucht.
Konkret handelt es sich um Art. 3 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG sowie um die Auslegung und unmittelbare Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG.
Der Senat schildert die beiden Fälle (gerafft):
„Den beiden Klägern sind Leistungen der bAV zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung berechnet sich ihre Betriebsrente nach der Anzahl der Dienstjahre und dem – zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden – erzielten Gehalt. Über das Vermögen ihrer Arbeitgeberin wurde am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im April 2009 ging der Betrieb aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
Ein Kläger erhält seit August 2015 von der Beklagten eine Betriebsrente iHv.ca. 145 Euro und vom PSV eine Altersrente iHv. ca. 817 Euro. Bei deren Berechnung legte der PSV – wie im BetrAVG vorgesehen – das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebliche Gehalt des Klägers zugrunde.
Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm eine höhere Betriebsrente zu gewähren; diese müsse sich nach den Bestimmungen der Versorgungsordnung auf der Basis des zum Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen Gehalts unter bloßem Abzug des Betrags errechnen, den er vom PSV erhalte.
Der andere Kläger verfügte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht über eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft. Daher steht ihm bei Eintritt eines Versorgungsfalls nach dem Betriebsrentengesetz kein Anspruch gegen den PSV zu. Er hält die Beklagte für verpflichtet, ihm künftig eine Betriebsrente in voller Höhe zu gewähren.“
Eigentlich sind die Fälle klar, denn, wie der Senat erläutert, „würden nach der derzeitigen – im Hinblick auf die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts einschränkenden – Auslegung von § 613a Abs. 1 BGB durch die deutschen Arbeitsgerichte die Kläger mit ihren Klagebegehren nicht durchdringen.“
Der Senat möchte nun vom EuGH wissen, ob eine solche einschränkende Geltung von § 613a Abs. 1 BGB im Fall eines Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren mit Art. 3 Abs. 4, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie2001/23/EG im Einklang steht und ob ggf. Art.8 der Richtlinie2008/94/EG vorliegend unmittelbare Geltung entfaltet und sich der Arbeitnehmer deshalb auch gegenüber dem PSV hierauf berufen kann.
Im übrigen hat der Senat gestern mehrere gleichgelagerte Verfahren im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Zu den genannten Rechtsquellen, die auch der Senat ausdrücklich zitiert:
Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG„zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen“ haben folgenden Wortlaut:
Art. 3 Abs. 4 Buchst. a: „Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Absätze 1 und 3 nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten.“
Art. 5 Abs. 2: „Wenn die Artikel 3 und 4 für einen Übergang während eines Insolvenzverfahrens gegen den Veräußerer (unabhängig davon, ob dieses Verfahren zur Auflösung seines Vermögens eingeleitet wurde) gelten und dieses Verfahren unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein nach dem innerstaatlichen Recht bestimmter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) steht, kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass
a) ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 die vor dem Übergang bzw. vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aufgrund von Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen nicht auf den Erwerber übergehen, sofern dieses Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats einen Schutz gewährt, der dem von der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vorgesehenen Schutz zumindest gleichwertig ist, …“
Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG „über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers“ hat folgenden Wortlaut:
„Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aus dessen Unternehmen oder Betrieb bereits ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer erworbenen Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit getroffen werden.“
Der genaue Wortlaut der Fragen des Senats kann auf den Seiten des BAG unter „Sitzungsergebnisse“ eingesehen werden.
BAG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 139/17 (A) – Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2017 – 6 Sa 582/16 –
BAG, Beschluss vom 16. Oktober 2018 – 3 AZR 878/16 (A) – Vorinstanz: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2016 – 1 Sa 120/16 –
Erst im Februar hatte sich der Dritte Senat des BAG an den EuGH gewandt, seinerzeit ging es um die parkettweit mit Spannung erwartete Entscheidung zu der Frage, inwieweit der PSV einstandspflichtig wird, wenn eine Pensionskasse die Rente kürzt, ein nachschussverpflichteter Arbeitgeber aber infolge Insolvenz nicht mehr existiert. Auch hier fragte der Senat nach der Wirkung des besagten Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG. Der brisante Fall ist von Theodor B. Cisch und Philipp A. Lämpe von Förster & Cisch bereits auf LEITERbAV analysiert worden.