Vergangenen Dienstag hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht zu entscheiden, ob und wie sich eine Teilzeitbeschäftigung auf die Höhe einer bAV auswirken kann. Seinen Tenor machte der Dritte Senat unzweideutig klar: Wenn der Arbeitgeber das Altersruhegeld verhältnismäßig kürzt, so ist das weder eine Benachteiligung noch unzulässig.
Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen, dass bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Altersruhegelds die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung lediglich anteilig berücksichtigt werden.
Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am vergangenen Dienstag entschieden.

Ebenso kann eine Versorgungsregelung vorsehen, dass eine Höchstgrenze eines Altersruhegelds bei in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern entsprechend dem Teilzeitgrad während des Arbeitsverhältnisses gekürzt wird, so das Urteil weiter, denn diese Regelungen stellen keine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitarbeit iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG dar.
Damit hatte die Anschlussrevision der Klägerin – die bei der Beklagten annähernd 40 Jahre überwiegend in Teilzeit beschäftigt war – vor dem Dritten Senat keinen Erfolg, die der beklagten Ex-Arbeitgeberin schon. Die insgesamt klageabweisende Entscheidung des ArbG wurde wiederhergestellt.
Der Senat begründet seine Entscheidung im Fall 3 AZR 24/20 mit deutlichen Worten:
„Die in der Leistungsordnung vorgesehene Berechnung des Altersruhegelds unter Berücksichtigung eines Teilzeitgrads ist wirksam. Die Klägerin wird nicht iSv. § 4 Abs. 1 TzBfG wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt, weil ihre über annähernd 40 Jahre erbrachte Arbeitsleistung nicht in 34,4 Vollzeitarbeitsjahre umgerechnet wurde.
Mit einem Arbeitnehmer, der 34,4 Jahre in Vollzeit gearbeitet und dann in den Altersruhestand getreten ist, ist sie nicht vergleichbar. Auch kann sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie wegen ihrer Teilzeitarbeit benachteiligt wird, weil der nach der Leistungsordnung ermittelte Teilzeitfaktor auch auf die Versorgungshöchstgrenze angewandt wird. Sie erhält vielmehr ein Altersruhegeld in dem Umfang, der ihrer erbrachten Arbeitsleistung im Verhältnis zur Arbeitsleistung eines gleich lange im Unternehmen der Beklagten in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers entspricht. Das ist zulässig.“
Jedoch mache man es sich als Arbeitgeber trotz des klaren Richterspruchs nicht zu einfach: Vor rund einem Jahr hat der Dritte Senat sich bereits mit dem Spannungsverhältnis zwischen Teilzeit und bAV zu beschäftigen. Seinerzeit wurde klar, dass es in Versorgungszusagen durchaus auf jedes Detail ankommen kann, da die Auslegung regelmäßig mit Unsicherheiten behaftet ist.