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Heute in Erfurt (I):

Verhältnis oder nicht?

Eine Betriebsrentnerin, die teils in Teilzeit gearbeitet hat, will ihre Betriebsrente nicht dementsprechend gekürzt sehen.

Die Vorinstanzen haben differenziert geurteilt, beide Parteien suchten die Revision.

 

 

Gestern Dritter Senat auf LEITERbAV, und heute schon wieder: Am heutigen Dienstag streiten die Parteien über die Höhe eines betrieblichen Ruhegeldes bzw. der Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung auf diese.

 

Bertram Zwanziger, Dritter Senat. Foto: BAG.

Der Dritte Senat schildert Einzelheiten des Falls 3 AZR 24/20 (gerafft):

 

Die Klägerin war vom 1. September 1978 bis zum 30. April 2017 bei der Beklagten beschäftigt.

 

Seitdem bezieht sie auf Grundlage der im Betrieb der Beklagten geltenden Konzernbetriebsvereinbarung ‚Leistungsordnung‘ ein betriebliches Ruhegeld.

 

Nach der Leistungsordnung gilt eine Höchstgrenze von 1.375 Euro im Monat, wenn das Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalls die maßgebende BBG übersteigt.

 

Die Leistungsordnung enthält ferner eine Regelung, wonach Dienstzeiten in Teilzeitarbeit (ausgenommen Kurzarbeit) von mindestens einem Jahr nur in entsprechendem Verhältnis angerechnet werden. Die Höchstzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre betrug zuletzt 35. Wird dies überschritten, werden die Jahre mit dem für den Mitarbeiter günstigsten Verhältnis berücksichtigt.

 

Soweit das maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter bei Arbeit in Vollzeit erzielt hätte. Bei Mitarbeitern, die die Teilzeitarbeit in unverändertem Umfang geleistet haben, werden deren Entgelt für Teilzeitarbeit, Dienstjahre jedoch in vollem Umfang zugrunde gelegt.

 

In einer Protokollnotiz haben die Betriebsparteien u.a. festgelegt, dass sich die bei der Berechnung des Alters- und Invalidenruhegeldes heranzuziehende Höchstgrenze auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis bezieht. Bei Teilzeitarbeit sei diese Höchstgrenze in entsprechendem Verhältnis zeitanteilig zu kürzen.

 

Während des Arbeitsverhältnisses hatte die Klägerin teilweise in Teilzeit gearbeitet. In den letzten drei Jahren des Bestands des Arbeitsverhältnisses bezog sie ein Einkommen, das über der BBG lag. Die Beklagte ermittelte einen Teilzeitfaktor von 0,9053 und kürzte das höchstmögliche betriebliche Ruhegeld der Klägerin (1.375 Euro) in Anwendung dieses Faktors auf 1.224,80 Euro monatlich.

 

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Differenz zum höchstmöglichen Ruhegeld. Sie ist der Ansicht, die Kürzung der Höchstgrenze bei Teilzeitarbeit entspreche nicht den Vorgaben der Versorgungsordnung bzw. stelle einen Verstoß gegen § 4 TzBfG dar.“

 

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG Hamburg hat der Klage mit Urteil vom 19. August 2019 – 8 Sa 56/18 – unter Zugrundelegung eines Teilzeitfaktors von 0,9839 teilweise stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin macht mit ihrer Anschlussrevision weiterhin einen Anspruch auf ein höheres Ruhegeld geltend.

 

Vor rund einem Jahr hat der Dritte Senat sich bereits mit dem Spannungsverhältnis zwischen Teilzeit und bAV zu beschäftigen. Seinerzeit wurde klar, dass es in Versorgungszusagen durchaus auf jedes Detail ankommen kann, da die Auslegung regelmäßig mit Unsicherheiten behaftet ist.

 

UPDATE: Die Berichterstattung zu dem Urteil findet sich auf LEITERbAV zwischenzeitlich hier.

 

 

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