Die BaFin aktualisiert die Allgemeinverfügung zur Erhebung von Pensionsdaten vom 30. September 2019, nachdem das EIOPA-Board of Supervisors jüngst Fehler in der zugrundeliegenden BoS-Entscheidung korrigiert hat. Bis zum 16. Oktober kann das Parkett hierzu Stellung nehmen.
Bekanntlich erheben EZB (via Bundesbank) und EIOPA (via BaFin) Daten europäischer EbAV, um Berichte und Statistiken über deren Entwicklung in Europa zu erstellen (teils mit Überschneidungen). Dazu benötigt EIOPA von den nationalen Aufsichtsbehörden Daten über EbAV.
Nun steht hier eine Anpassung betreffend die Datenerhebung der BaFin für die EIOPA bevor, da die europäische Behörde infolge eines Fehlers jüngst nachbessern musste. Das Board of Supervisors der EIOPA hat seine Entscheidung 18-114 aus dem Jahr 2018 entsprechend im Juni durch die BoS-Entscheidung 20-362 ersetzt. Außerdem hat die EIOPA die BoS-Entscheidung 20-363 umgesetzt, indem sie die Taxonomie 2.5.0 für Pensionsdaten veröffentlicht hat. Diese müssen die EbAV ab dem 1. Januar 2021 verwenden. Die EbAV müssen die aktualisierte Allgemeinverfügung, die auf der Entscheidung BoS 20-362 basiert, erstmals berücksichtigen, wenn sie die Daten für das vierte Quartal 2020 (bis 4. März 2021) und die Jahresmeldung 2020 (bis 4. Juni 2021) übermitteln.
Die beabsichtigten Änderungen hat die BaFin am Freitag vergangener Woche zur Anhörung veröffentlicht. Im Aufsichtsdeutsch nennt sich der Vorgang heiter „Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung vom 30.09.2019“.1 Diese findet sich hier.
Der Änderungsmodus einer hier verfügbaren Lesefassung macht die beabsichtigten Änderungen gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2019 kenntlich (betreffend den Anhang II hier).
Stellungnahmen zur „Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung vom 30.09.2019“ nimmt die BaFin bis zum 16. Oktober 2020 unter der E-Mail-Adresse Anhoerung-Berichtspflichten-EbAV@BaFin.de entgegen.
FN 1) Handelt es sich bei der Wortschöpfung möglicherweise um eine späte Hommage der BaFin an Reinhard Mey?