Soeben hat die BaFin ihre bindende Allgemeinverfügung zur EIOPA-Datenerhebung veröffentlicht. Diese gilt ab sofort. Und was sie ganz am Ende beinhaltet, klingt erstmal gut.
Nachdem die BaFin Anfang September mit einer sehr kurzen Frist von unter zwei Wochen ihren Entwurf zu der bindenden Allgemeinverfügung betreffend die Erhebung von Pensionsdaten aufgrund Paragraf 43a Nr. 2 VAG zur Konsultation gestellt hatte, hat sie heute Nachmittag nun die Allgemeinverfügung erlassen und veröffentlicht. Gültigkeit: unmittelbar!
Die Verfügung richtet sich an alle unter Aufsicht der BaFin stehenden Pensionskassen und Pensionsfonds sowie an alle separaten Abrechnungsverbände der öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, die im Wege der freiwilligen Versicherung Leistungen der Altersvorsorge anbieten.
Hintergrund ist die Absicht der EIOPA, Berichte und Statistiken über die Entwicklung der EbAV in Europa zu erstellen. Dazu benötigt sie von den nationalen Aufsichten Daten zu den Pensionskassen und -fonds.
Bekanntlich wird ja auch die EZB (via Bundesbank) ein eigenes Berichtswesen betreffend die EbAV aufsetzen. Ungeachtet der Streitfrage ob die EZB nur für ihre volkswirtschaftliche Gesamtrechnung überhaupt ein möglicherweise redundantes Berichtswesen installieren sollte, war hier stets Common Sense, dass EZB und EIOPA respektive Bundesbank und BaFin ihre Anforderungen dergestalt abstimmen, dass möglichst viele Schnittmengen entstehen und möglichst wenig Doppelaufwand entsteht; konkret: dass diejenigen EbAV, die ihre Daten an BaFin/EIOPA liefern, nicht mehr zusätzlich an die Bundesbank/EZB liefern müssen.
Nun findet sich in der 78 Seiten starken Allgemeinverfügung der BaFin auf Seite 77 der Hinweis, mit welchen Meldebögen die EbAV parallel ihren Berichtspflichten gemäß EZB-Verordnung 2018/231 gegenüber der Bundesbank erfüllen können (einheitliche Meldung).