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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

18. IVS-Forum:

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Die gelockerten Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen waren nur eines der Themen, als sich Deutschlands Pensions-Aktuare jüngst in Mannheim trafen. Die weiteren: die Inflation und ihre Kostenwirkungen, der Zins, Datenmanagement und die reine Beitragszusage. Michael Metzger und Julia Rose waren dabei und notierten, welcher Zeitraum nicht verlängerbar ist, wo keine gesetzlichen Änderungen geplant sind, wer im Spannungsfeld mehrerer Parameter steht, wofür die ERB besser geeignet sein könnte, wer ein Fremdkörper im HGB ist und vieles mehr.

Mannheim, 17. September: 18. IVS-Forum, traditionell einen Tag vor der Tagung der aba-Fachvereinigung der Mathematischen Sachverständigen.

Zum Start gibt es direkt schwere Kost, denn der erste Block des Tages beschäftigt sich mit der Lockerung der Bedeckungsvorschriften für Pensionskassen (und wie stets auf PENSIONSINDUSTRIESalle Aussagen im Indikativ der Referenten):

Wenning (I): bitte vor Eintritt der Unterdeckung mit der Aufsicht abstimmen

Marius Wenning, BaFin.

Marius Wenning, Fachreferent für Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht der BaFin, stellt anhand des Referentenentwurfs für das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz die geplanten Neuregelungen vor:

Bei Verabschiedung des BRSG II wäre künftig für Pensionskassen mit einer Sanierungsklausel in der Satzung eine temporäre Unterdeckung des Sicherungsvermögens um bis zu 10% der Buchwerte möglich. Voraussetzung hierfür: ein vereinbarter und genehmigter Sicherungsvermögensplan mit den Trägerunternehmen über maximal zehn Jahre.

Der Sicherungsvermögensplan muss dabei zwingend bereits vor Eintritt der Unterdeckung mit der BaFin abgestimmt, vereinbart, genehmigt und ggf. jährlich überprüft worden sein.

Bei Eintritt einer Unterdeckung ist die BaFin zu informieren, und es müssen Höhe und Zeitpunkt der beabsichtigten Zahlungen dargelegt werden. Auf Rückfrage stellt Wenning klar, dass der Zeitraum nicht verlängerbar ist.

Eine frühere Wiederherstellung der vollständigen Bedeckung ist nicht zu beanstanden.“

Zu jedem Zeitpunkt darf nur ein Sicherungsvermögensplan vorliegen, dessen Einhaltung mindestens jährlich zu prüfen ist. Bei Verschlechterung der Deckungssituation innerhalb der Laufzeit eines Sicherungsvermögensplans muss der Plan so angepasst werden, dass zum ursprünglichen Laufzeitende die Bedeckung wiederhergestellt ist. Eine frühere Wiederherstellung der vollständigen Bedeckung ist selbstverständlich nicht zu beanstanden.

Für Pensionsfonds, die im Fall einer etwaigen Unterdeckung nur maximal drei Jahre Zeit zur Wiederherstellung der Bedeckung haben, ist derzeit keine gesetzliche Änderung geplant.

Prange: Sicherungsvermögensplan steigert Risikotragfähigkeit

Marcin Prange, BASF.

Im Anschluss beschreibt Marcin Prange, Aktuar der BASF SE, die mit einer Flexibilisierung der Bedeckungsvorschriften bei Pensionskassen verbundenen Chancen aus Sicht der Praxis:

Pensionskassen stehen im Spannungsfeld zwischen der langfristigen Anforderung, lebenslange Rentenzahlungen mit gut planbaren Cashflows zu erfüllen, und den kurzfristigen laufenden Anforderungen an Solvabilität, Stresstests sowie die jederzeitige Bedeckung der Verpflichtungen.

Dabei erhöht ein Sicherungsvermögensplan die Risikotragfähigkeit der Pensionskasse, da bereits vor dem tatsächlichen Eintritt einer Unterdeckung die im Rahmen des Plans zusätzlich verfügbare Mittel entsprechend angerechnet werden können. Daraus wiederum ergibt sich die Möglichkeit, die Kapitalanlage ertrag- und chancenreicher auszurichten.

Erfüllen bereits bestehende Vereinbarungen mit Trägerunternehmen die Voraussetzungen?“

Bei Eintritt einer tatsächlichen Unterdeckung können die Neuregelungen helfen, dass die Trägerunternehmen die Deckungslücke nicht sofort durch den Einschuss zusätzlicher Liquidität in voller Höhe schließen müssen.

Um von den neuen Regelungen profitieren zu können, müssen Pensionskassen, die über eine Sanierungsklausel verfügen, prüfen, ob bereits bestehende Vereinbarungen mit Trägerunternehmen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sicherungsvermögensplan erfüllen. In diesem Fall können sie bereits jetzt in das Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden. Wichtig ist aus Sicht der Praxis, dass bestehende Vereinbarungen unkompliziert als Sicherungsvermögensplan nutzbar gemacht werden können, der gesetzlich vorgesehene Spielraum ausgenutzt wird und die Genehmigung der BaFin zeitnah erfolgt.

Wie Prange erläutert, ist noch nicht abschließend geklärt, wie die Forderungen aus einem Sicherungsvermögensplan beim Trägerunternehmen zu bilanzieren sind. Vieles spricht dafür, dass es sich um mittelbare Verpflichtungen handelt, für die das Passivierungswahlrecht gem. Artikel 28 EGHGB gilt und die erst mit Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung bilanzwirksam zu erfassen sind.

Wenning (II): die Inflation und das Ziel der Anregung – und bitte nach vorn blicken

Im zweiten Block der Tagung geht es um die Auswirkungen der Inflation auf das Kostenergebnis von Pensionskassen.

Die BaFin-Aufforderung vom 2. April dieses Jahres an die Pensionskassen, die Auswirkungen der Inflation auf das Kostenergebnis zu analysieren, hatte laut Wenning unter anderem das Ziel, die Pensionskassen anzuregen, sich aktiv mit dem Thema zu beschäftigen:

Zeigen sich aus der Vergangenheit bereits Effekte aus einer erhöhten Inflation? Wie entwickelt sich das Kostenergebnis bei dauerhaft erhöhter Inflation? Reichen die Kostensätze im Neugeschäft aus, und ist die Verwaltungskostenrückstellung hoch genug?

Entscheidend ist dabei der Blick in die Zukunft. Insoweit Trägerunternehmen die Kosten rechtsverbindlich tragen, kann dieser Teil der Kosten außen vor gelassen werden. Die Aufforderung ist bewusst offen formuliert – es wird eine Rückmeldung der BaFin geben, falls die Analysen und Antworten nicht ausreichend sind.

Wenning weist zudem darauf hin, dass unabhängig von der Inflation die Deckung der Kosten insb. bei kleinen oder geschlossenen bzw. schrumpfenden Pensionskassenbeständen eine grundsätzliche Herausforderung darstellt.

Die Auswertung zu den Verwaltungskosten ist noch nicht abgeschlossen.“

Die BaFin hat die Stellungnahmen mittlerweile erhalten, die Auswertung der Ausführungen zu den Verwaltungskosten ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Ob und inwieweit die BaFin die Ergebnisse veröffentlichen und ob und in welcher Form künftig die Aufforderung zur Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Inflation wiederholt wird, ist noch offen.

Pohl: Kostenanalyse gestern und morgen

Heike Pohl, Vorstand der VKDU, beschreibt im Anschluss an Wennigs Vortrag die diesbezüglichen Praxiserfahrungen aus Sicht einer Pensionskasse, die sich nach Bilanzvolumen im unteren Mittelfeld der Pensionskassen befindet:

Heike Pohl, Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG.

Bisher war die Kostenanalyse im Rechnungswesen angesiedelt, es gab eine Hochrechnung für die nächsten ein bis zwei Jahre und danach eine aggregierte Betrachtung. Pauschale Kostensteigerungen wurden in ALM-Studien und Prognoserechnungen berücksichtigt. In Abstimmung mit dem Verantwortlichen Aktuar wurden der Analysezeitraum auf 5 Jahre festgelegt und eine Inflation von 3% p.a. unterstellt. Als einer der größten Risikotreiber wurden dabei die IT-Kosten identifiziert, die das Bild im Hinblick auf Inflation etwas verfälschen. Zudem wurde analysiert, wie sich Änderungen der Bestandsstruktur auf die Kosten auswirken.

Die BaFin-Anforderung hat erheblichen Zusatzaufwand und eine spürbare Kostensteigerung verursacht.“

Geplant ist künftig eine stärkere Beobachtung im Rahmen des Risikomanagements mit Fokus auf die weiteren Kostentreiber, während eine Wiederholung in der diesjährigen Form nicht vorgesehen ist. Zudem sollen ggf. ein isoliertes Szenario zum Kostenstress betrachtet und die Kostenthematik in die ALM-Studie integriert werden.

Insgesamt hat die BaFin-Anforderung erheblichen zusätzlichen Aufwand und damit eine spürbare Kostensteigerung verursacht.

Man sieht den Zahlen nicht an, ob die Kostensteigerungen aus der Inflation, gestiegenen Regulatorik-Anforderungen oder der EDV kommen.“

Aus dem Publikum wird in Richtung BaFin platziert, dass künftig besser die ERB für die Kostenanalyse genutzt werden sollte, da die behandelten Fragestellungen für das versicherungsmathematische Gutachten atypisch sind. Des Weiteren wird diskutiert, ob der starke Fokus auf die Inflation wirklich sinnvoll ist bzw. warum ausgerechnet dieser Aspekt für die Kostenanalyse gefordert wurde. Wenning stellt klar, dass man den Zahlen nicht ansieht, ob die Kostensteigerungen aus einer allgemeinen Inflation, gestiegenen Regulatorik-Anforderungen oder aus der EDV kommen.

WTW und Aon: Kein Automatismus beim Zins

Bjoern Ricken, Aon.

Im weiteren Verlauf der Tagung stellen Björn Ricken, Chefaktuar von Aon, und Jürgen Fodor, Director Retirement bei WTW, Vorschläge für einen festen HGB-Zins vor. Dabei werden die aktuelle Zinsermittlungsmethodik und die Zeitwertbewertung von Deckungsvermögen als „Fremdkörper“ im HGB charakterisiert.

Verschiedene Ansätze wie die der risikolose Zins, die Ultimate Forward Rate (UFR), der Zins für hochwertige Unternehmensanleihen oder die durchschnittliche Gesamtkapitalrendite deutscher Unternehmen werden als Basis für einen alternativen HGB-Zins verworfen. Als sinnvoll erachten die Referenten dagegen einen Ansatz, bei dem sich der HGB-Zins aus den Komponenten „langfristige Inflationserwartung“ und „langfristig erwartete Realverzinsung“ zusammensetzt.

Jürgen Fodor, WTW.

Die langfristige Inflationserwartung wird dabei mit dem Inflationsziel der EZB von 2,0% angesetzt, während die langfristige Realverzinsung in Höhe des sog. „natürlichen Zinses“ bzw. des durchschnittlichen Wachstums des BIP jeweils auf einen Realzins in der Größenordnung von 1,25% führt. Vor diesem Hintergrund erscheint ein HGB-Zins von 3,25% plausibel. Ricken und Fodor empfehlen, den Zins im Gesetz zu verankern sowie anlassbezogen bei gesamtwirtschaftlichen Strukturbrüchen oder Krisen zu überprüfen. Von einem Automatismus zur regelmäßigen Zinsanpassung raten sie ab.

ifa Ulm: Vorteile CBS-Glättung

Der darauffolgende Themenblock widmet sich ausgewählten Aspekten der reinen Beitragszusage. Sandra Blome, Prokuristin und Partnerin des ifa Ulm, stellt die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Reine Beitragszusage“ des Fachausschusses Altersversorgung der Deutschen Aktuarvereinigung vor:

Dem Ergebnisbericht zur Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung zufolge ist es möglich, vorzeitige Risikoleistungen (insb. Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen), leistungsbasiert, risikobeitragsorientiert oder vermögensbasiert abzubilden. Neben der kollektiven Risikoabsicherung innerhalb des Anwärterbestandes ist auch eine Finanzierung über eine Rückversicherung oder eine Rückdeckungsversicherung möglich.

Es ist nicht notwendig, einen lebenslangen Ausgleich zu finanzieren.“

Auch mit der Frage des Einsatzes der Sicherungsbeiträge zur Vermeidung bzw. zum teilweisen oder vollständigen Ausgleich von Rentenabsenkungen hat sich die Arbeitsgruppe befasst. Hier findet sich der wichtige Hinweis, dass der Sicherungsbeitragspuffer auch zum teilweisen oder vollständigen temporären Ausgleich von erforderlichen Rentenabsenkungen verwendet werden kann. Es ist also nicht notwendig, einen lebenslangen Ausgleich zu finanzieren.

Sandra Blome, ifa Ulm.

Schließlich weist Blome noch kurz auf den Ergebnisbericht zum Projektionszins hin, der den Modellrechnungen für die jährlichen Standmitteilungen an die Versorgungsberechtigten zugrunde zu legen ist.

Für die Gestaltung der Ansparphase reiner Beitragszusagen interessant sind die Ausführungen über verschiedene Ansätze zur Glättung der Volatilität. Es werden zwei generische Glättungsmechanismen vorgestellt: die intertemporäre Glättung, bei der die Renditegutschriften für das Versorgungskapital des Anwärters geglättet werden (hier z.B. über eine 3-Jahres-Durchschnittsbildung) und die intergenerationale Glättung, bei der aus Beiträgen und Überrenditen ein separater Puffer aufgebaut wird (sog. Collective Buffer Smoothing CBS). Vorteile sieht Blome für die CBS-Glättung, da diese dem Wunsch der Anwärter nach möglichst hohen Startrenten besser entspricht als die intertemporäre Glättung.

Heubeck: der Verantwortliche Aktuar und die Grenzen

Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gestaltung reiner Beitragszusagen stellt sich auch die Frage nach der Darstellung im versicherungsmathematischen Gutachten bzw. nach der Rolle des Verantwortlichen Aktuars.

Florian Schenk, Heubeck.

Florian Schenk, Seniorberater bei der Heubeck AG, erläutert, dass bei der reinen Beitragszusage der Kapitaldeckungsgrad (KDG) im Fokus steht. Dieser ist maßgeblich für die Anpassung der laufenden Renten.

Im versicherungsmathematischen Gutachten muss dargelegt und erläutert werden, ob und inwieweit die aufsichtsrechtlichen Ober- und Untergrenzen in der abgelaufenen Periode eingehalten und etwaige Anpassungen vorgenommen wurden. Die Rechnungsgrundlagen zur Ermittlung des Kapitaldeckungsgrads sind analog zu den anderen EbAV zu überprüfen. Die Betrachtung der Deckungsrückstellung tritt dagegen vollständig in den Hintergrund, da diese nicht versicherungsmathematisch, sondern rein retrospektiv ermittelt wird. Im Hinblick auf die Finanzlage erscheint es für Schenk sinnvoll, die Entwicklung der unterschiedlichen Puffer zu betrachten.

Der VA ist idealer Berater bei außerordentlichen Rentenabsenkungen oder -erhöhungen.“

Für den VA wiederum sind die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen und die Finanzlage aufgrund der Möglichkeit, die laufenden Renten abzusenken, kein kritisches Thema. Der Bericht des VA enthält jedoch eine Einschätzung der Angemessenheit der Bewertung der laufenden Renten für die Ermittlung des KDG und bestätigt, dass die aufsichtsrechtlichen Grenzen des KDG eingehalten werden. Zudem ist der VA aufgrund seiner unabhängigen und weisungsungebundenen Stellung dazu prädestiniert, die durchführende Einrichtung und die Sozialpartner als neutrale Instanz zu unterstützen.

Der VA ist insb. ein idealer Berater bei außerordentlichen Rentenabsenkungen oder -erhöhungen und der Verwendung des Sicherungsbeitragspuffers.

KZVK Köln: Versicherungen als Hochrisikosystem

Das IVS Forum endet mit einem Vortrag zu Data Science in der bAV. Sebastian Leipert, Vorstand der KZVK in Köln, und Clemens Sommer, Senior Manager der Rokoco, stellen den Ergebnisbericht des Pools Data Science in der bAV vor.

Clemens Sommer, Rokoco.

Bei den Analysen ist insbe. die DSGVO und der Artificial Intelligence Act, der Versicherungen als Hochrisikosystem einstuft, zu beachten. Leider sind viele potenzielle Datenquellen nicht frei zugänglich. Selbst erzeugte Daten liegen dagegen in großem Umfang vor und können genutzt werden.

In der bAV ist Data Science aktuell erst sehr vereinzelt im Einsatz.“

Die Verwendung der Methoden von Data Science bietet sich insb. in der Herleitung biometrischer Rechnungsgrundlagen, der Bestandsverdichtung und der Validierung der Bewertungsergebnisse sowie der Auswertung der Ergebnisse stochastischer Projektionsmodelle an.

Sebastian Leipert, KZVK.

Die Referenten weisen darauf hin, dass Data Science innerhalb der Fragestellungen der bAV aktuell erst sehr vereinzelt im Einsatz ist.

Die Anwendungsbeispiele zeigen jedoch das Potential für Optimierung und Weiterentwicklung auf.

Die beiden zur heutigen Headlines anregenden Kulturstücke finden sich hier und hier.

Autorin und Autor:

Julia Rose und Michael Metzger, Heubeck.

Julia Rose ist Aktuarin DAV / IVS, Seniorberaterin bei der Heubeck AG.

Michael Metzger ist Aktuar DAV/IVS, Seniorberater und Teamleiter bei der Heubeck AG.

Von Autorinnen und Autoren der Heubeck AG sind zwischenzeitlich bereits auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

Die Beitragsbemessungsgrenze ab 2026:
Weiter ganz schön sprunghaft …
von Sebastian Vincke und Marius Jakobs, 8. Mai 2025

Der BFH zu wertpapiergebunden Zusagen:
Von Klatschen und Pflöcken
von Friedemann Lucius, 13. März 2025

Heubeck Kolloquium 2024 – Full House für die bAV:
Es muss nicht immer das Sozialpartnermodell sein ...
von Andrea Riedinger, Silke Seeger und Marcus Müller, 15. November 2024

18. IVS-Forum:
Under-Cover me
von Michael Metzger und Julia Rose, 15. Oktober 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze ab 2025 – Jump wie noch nie (II):
Gold im Hochsprung ...
von Marius Jakobs und Dr. Friedemann Lucius, 19. September 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze ab 2025:
Jump wie noch nie
von Marius Jakobs und Dr. Friedemann Lucius, 11. September 2024

Wachstumschancen-Gesetz:
Eine Chance für das Wachstum?
von Martin Knappstein und Dmitrij Heimann, 26. April 2024

DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (VI):
Reden wir über unsere Generation
von Katja Jucht und Kai Spier, 17. Juli 2023

Heubeck-Kolloquium 2022:
Von langen Wegen, kurzen Läufern und Alleskönnern
von Martin Knappstein und René Kublank, 22. November 2022

15. IVS-Forum:
Von Widerspruch, Politik und Passgenauigkeit
Dr. Christoph Poplutz und Daniel Fröhn, 4. November 2021

Konkretisierungen aus der Wilhelmstraße:
Klar, unklar, Vorfreude
von Martin Knappstein, 21. September 2021

BAG zur Einstandspflicht des Arbeitgebers:
Abgerechnet wird zum Schluss
von Alexander Bauer, 21. Juli 2020

BAG urteilt zum 16er:
In der Praxis meist erfüllt …
von Alexander Bauer, 26. Mai 2020

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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