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Die Beitragsbemessungsgrenze ab 2027:

Regelbasiert nach oben

Die auch für das Pensionswesen relevante Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2027 erneut auf ein Rekordhoch – doch ist das für Besserverdiener nicht unbedingt eine schlechte Nachricht. Marius Jakobs und Sebastian Vincke über den zusammenwirkenden Komplex aus SVBezGrV, BBG, Entgeltpunkten und RWBestV und seine Wirkung auf die bAV.

Das Thema „Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze“ ist mit Blick auf 2026 bereits im vergangenen Mai von den Autoren dieses Beitrages auf PENSIONSINDUSTRIES diskutiert worden. Doch schon heute kann man diesbezügliche Prognosen für das Jahr 2027 wagen.

Denn: Am 19. November 2025 hat das BMAS den Rentenversicherungsbericht 2025 vorgelegt. Schon Tage vorher war in der öffentlichen Berichterstattung zu lesen, die Renten würden zum 1. Juli 2026 voraussichtlich um 3,73% steigen. Diese Information findet sich auf Seite 40 des Rentenversicherungsberichtes in der Übersicht B 2.2 „Aktuelle Rentenwerte in Euro und Anpassungssätze in Prozent […] in der allgemeinen Rentenversicherung von 2025 bis 2039“ recht unauffällig platziert; der maßgebliche Steigerungsprozentsatz von 3,73% ist nicht nur in Klammern gesetzt, sondern auch schwer lesbar in hellgrauer Schrift gesetzt. Man darf vermuten, dass das BMAS seinen Presseverteiler vorab gezielt informiert hat, um eine entsprechende positive Berichterstattung zu erwirken.

Sebastian Vincke und Marius Jakobs, beide Heubeck AG.

Nicht annähernd vergleichbares Presseecho gab es dagegen auf eine weitere, nicht weniger bedeutsame Information, die auf S. 51 des Rentenversicherungsberichtes verborgen ist, wenn auch gut lesbar in pechschwarzer Schrift und nicht in Klammern gesetzt:

Für 2027 rechnet die Bundesregierung schon jetzt mit einem Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gegenüber dem Vorjahr um 4,14% von 101.400 Euro auf 105.600 Euro.

Anders als noch mit Blick auf 2026 – „Besserverdienende sollen ab 2026 höhere Sozialbeiträge zahlen“ (Die Zeit, 9. September 2025) oder „Rente 2026: Rekord-SV-Werte! Rentenpunkte so teuer wie nie […]“ Rentenbescheid24, 10. September 2025) blieben entsprechende – möglicherweise missverständliche – Schlagzeilen diesmal also aus. Und das ist gut so.

Der regelbasierte Anpassungsmechanismus für die BBG …

Der Anstieg der BBG für die Sozialversicherung ist kein Resultat politischer Entscheidungen, sondern Ergebnis eines gesetzlich verankerten, rein regelbasierten Anpassungsmechanismus. Dieser ist im Sozialgesetzbuch (§ 159 SGB VI i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) beschrieben und wird in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung (SVBezGrV), die in der Regel im September im Entwurf veröffentlicht (dieses Jahr am 9. September) und Anfang Oktober im Kabinett verabschiedet (dieses Jahr am 8. Oktober) wird, Jahr für Jahr neu ausgeführt.

Danach folgen die BBG für das Folgejahr (hier z.B. 2026) immer dem Lohnzuwachs des Vorjahres (hier z.B. 2024). Heißt: Erst steigen die Löhne, dann zieht die BBG mit einem zeitlichen Verzug von zwei Jahren nach.

gekoppelt mit dem Entgeltpunkt

Gleiches gilt für den Wert eines Entgeltpunktes, den sog. Aktuellen Rentenwert, also die monatliche Rente, die einem Entgeltpunkt entspricht. Dieser wird nicht durch die SVBezGrV festgelegt, sondern separat durch die Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV), die in jedem Frühjahr im Entwurf veröffentlicht wird (dieses Jahr am 11. März) und nach Beschluss durch das Kabinett (in diesem Jahr am 30. April) und Zustimmung durch den Bundesrat in Kraft gesetzt wird.

Durch die grundsätzliche Koppelung des gesamten Systems an die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne wird erreicht, dass der „Tarif“ der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig stabil bleibt: Wer Durchschnittslohn verdient, erhält pro Jahr einen Entgeltpunkt, wer den halben Durchschnittslohn verdient, erhält nur einen halben Entgeltpunkt.

Dadurch, dass auch der Wert des Entgeltpunktes entsprechend der Entwicklung der Durchschnittslöhne steigt, bleibt das individuelle Beitrags-/Leistungsgefüge bis zum Rentenbeginn im Gleichgewicht. Würde die BBG von der Lohnentwicklung entkoppelt und weniger dynamisch wachsen, würde sich das Verhältnis verschieben mit der Folge, dass Besserverdiener weniger Entgeltpunkte erwerben können und damit auch weniger Rente erhalten würden.

Der eigentliche Mehrwert entsteht durch die automatische Aufwertung aller erworbenen Entgeltpunkte.“

Dadurch relativieren sich Aussagen wie „Rentenpunkt so teuer wie nie“ erheblich. Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, wird ein Entgeltpunkt zwar Jahr für Jahr teurer, dafür steigt aber auch der Gegenwert in Rente entsprechend, so dass die tatsächliche Rentenanwartschaft, die Jahr für Jahr erworben wird, sich betragsmäßig annähernd in der gleichen Größenordnung bewegt.

Der eigentliche Mehrwert entsteht allerdings erst dadurch, dass mit der jährlichen Erhöhung des Rentenwertes alle erworbenen Entgeltpunkte vor und während der Rentenphase automatisch aufgewertet werden. Solange der Rentenwert dem durchschnittlichen Lohnzuwachs folgt und dieser wiederum mindestens die Inflation ausgleicht, erfahren die Entgeltpunkte damit sogar einen realen Wertzuwachs, werden also im wahrsten Sinne des Wortes wertvoller.Quelle: Heubeck. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

Selten gewordene Preisstabilität

So gibt es in Zeiten wie diesen tatsächlich noch etwas, dessen Preis einigermaßen stabil geblieben ist, nämlich die volldynamisch an die Lohnentwicklung gekoppelte Rentenanwartschaft, die die gesetzlich Versicherten mit ihrer Gehaltszahlung erwerben. Und das gilt im Übrigen auch für Besserverdiener. Darüber hinaus sorgen das Aussetzen des Nachhaltigkeitsfaktors und die Haltelinie von 48% dafür, dass dies bis 2031 auch so bleibt.

Die Folgen für die bAV: in der Entgeltumwandlung …

Darüber hinaus entfaltet die prognostizierte Steigerung der BBG im Jahr 2027 ihre Wirkung auch auf die betriebliche Altersversorgung. So wäre mit einem Anstieg der BBG auf 105.600 Euro verbunden, dass der gesetzliche Entgeltumwandlungsanspruch auf 4.224 Euro jährlich steigt (4% der BBG, statt bisher 4.056 Euro 2026). Auf eine Entgeltumwandlung in dieser Höhe entfallen zudem keine Sozialversicherungsbeiträge, steuerfrei darf in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sogar der doppelte Betrag, also 8.448 Euro (8% der BBG, statt bisher 8.112 Euro 2026) umgewandelt werden.

Die feste Kopplung dieser Größen an die Entwicklung der BBG sorgt auch hier für Verlässlichkeit und Planbarkeit bei den an der Entgeltumwandlung beteiligten Parteien Arbeitgeber, Arbeitnehmer sowie Versorgungseinrichtung und gibt zudem dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, ohne Kaufkrafteinbußen einen festen Prozentsatz seines Gehalts umzuwandeln, vorausgesetzt dieses ist der gleichen Dynamik unterworfen wie die BBG.

wie in der Arbeitgeberfinanzierung

Richtet man den Blick zudem auf die arbeitgeberfinanzierte bAV, so sehen einige Versorgungszusagen eine sog. gespaltene Planformel vor: Danach werden Gehaltsbestandteile oberhalb und unterhalb der BBG unterschiedlich in der Leistungsformel der Versorgungszusage berücksichtigt. Häufig führen dabei Gehaltsbestandteile oberhalb der BBG zu höheren Leistungsbausteinen oder Steigerungsprozentsätzen als Gehaltsbestandteile unterhalb der BBG, da nur für letztere eine Absicherung in der gRV besteht und auch nur für diese Bestandteile Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Somit würde eine Erhöhung der BBG ohne eine entsprechende Erhöhung des Gehalts zu einer Verringerung der arbeitgeberfinanzierten Leistung führen. Da jedoch das individuelle Entgelt und die BBG beide einer Dynamik unterworfen sind, sorgt die regelmäßige Anpassung der BBG bei einer unterstellten, gleich hohen Dynamik des Entgelts dafür, dass ein gleichbleibender Prozentsatz des Entgelts oberhalb der BBG liegt und damit zu in aller Regel besseren Konditionen in eine Leistung umgewandelt wird. Folglich müsste das individuelle Arbeitsentgelt um voraussichtlich 4,14% ansteigen, um mit der Entwicklung der BBG Schritt zu halten.

Last but not least steigt durch die prognostizierte Anpassung der BBG zum 1. Januar 2027 ebenfalls die Grenze nach § 4 Abs. 3 BetrAVG, bis zu der ein Arbeitnehmer verlangen kann, dass seine im Durchführungsweg Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds erworbene, unverfallbare Anwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung eines neuen Arbeitgebers übertragen wird, voraussichtlich auf die besagten 105.600 Euro an. Dieser Wert ist ebenfalls an die BBG gekoppelt und beträgt 2026 die erwähnten 101.400 Euro.

Die Autoren sind bAV-Fachberater der Heubeck AG in Köln.

Von ihnen und anderen Autorinnen und Autoren der Heubeck AG sind zwischenzeitlich auf PENSIONSINDUSTRIES erschienen:

Die Beitragsbemessungsgrenze ab 2027:
Regelbasiert nach oben
von Sebastian Vincke und Marius Jakobs, 12. Dezember 2025

Pensions-Gruppe auf der DAV-Jahrestagung:
In der Ehe länger leben?
von Hanna Lehment, 28. Juli 2025

Die Beitragsbemessungsgrenze ab 2026:
Weiter ganz schön sprunghaft …
von Sebastian Vincke und Marius Jakobs, 8. Mai 2025

Der BFH zu wertpapiergebunden Zusagen:
Von Klatschen und Pflöcken
von Friedemann Lucius, 13. März 2025

Heubeck Kolloquium 2024 – Full House für die bAV:
Es muss nicht immer das Sozialpartnermodell sein ...
von Andrea Riedinger, Silke Seeger und Marcus Müller, 15. November 2024

18. IVS-Forum:
Under-Cover me
von Michael Metzger und Julia Rose, 15. Oktober 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze ab 2025 – Jump wie noch nie (II):
Gold im Hochsprung ...
von Marius Jakobs und Dr. Friedemann Lucius, 19. September 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze ab 2025:
Jump wie noch nie
von Marius Jakobs und Dr. Friedemann Lucius, 11. September 2024

Wachstumschancen-Gesetz:
Eine Chance für das Wachstum?
von Martin Knappstein und Dmitrij Heimann, 26. April 2024

DAV/DGVFM-Jahrestagung 2023 in Dresden (VI):
Reden wir über unsere Generation
von Katja Jucht und Kai Spier, 17. Juli 2023

Heubeck-Kolloquium 2022:
Von langen Wegen, kurzen Läufern und Alleskönnern
von Martin Knappstein und René Kublank, 22. November 2022

15. IVS-Forum:
Von Widerspruch, Politik und Passgenauigkeit
Dr. Christoph Poplutz und Daniel Fröhn, 4. November 2021

Konkretisierungen aus der Wilhelmstraße:
Klar, unklar, Vorfreude
von Martin Knappstein, 21. September 2021

BAG zur Einstandspflicht des Arbeitgebers:
Abgerechnet wird zum Schluss
von Alexander Bauer, 21. Juli 2020

BAG urteilt zum 16er:
In der Praxis meist erfüllt …
von Alexander Bauer, 26. Mai 2020

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

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