… dann kann man das durchaus kritisch sehen: Jüngst hatte das höchste deutsche Arbeitsgericht über Eignung und Nachweis der Insolvenzsicherung bei Altersteilzeit zu entscheiden. Bemerkenswert, eher erstaunlich ist, wie weit der hier zuständige Neunte Senat ohne Not über das Gesetz hinaus ging, um den Arbeitgeber in die Pflicht zu nehmen. Insofern verschärft das Urteil die diesbezüglichen Anforderungen erheblich – und könnte auch weitere Bereiche unseres Parketts erfassen. Freilich: Im vorliegenden Fall unterlag der Arbeitnehmer am Ende gleichwohl. Doch das hatte einen anderen Grund. Brigitte Huber berichtet.

Altersteilzeit ist bei Arbeitnehmern ein beliebtes Modell zu einem gleitenden Übergang in den Ruhestand. In der Praxis findet sich vor allem das Blockmodell: Der Arbeitnehmer arbeitet in der Arbeitsphase zu 100%, erhält jedoch nur 50% seines Gehalts und zusätzliche Aufstockungszahlungen. Die restlichen 50% des Gehalts werden in der Freistellungsphase gezahlt, in der die Arbeitspflicht aufgehoben ist.
Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, für diesen Anspruch auf bezahlte Freistellung eine geeignete Insolvenzsicherung zu schaffen und dies gegenüber dem Arbeitnehmer nachzuweisen. Hierzu hat der Neunte Senat des BAG in seiner Entscheidung 9 AZR 66/25 vom 21. Oktober 2025 mehrere Aussagen getätigt, welche die Anforderungen an Insolvenzsicherung und Nachweis für den Arbeitgeber deutlich verschärfen.
Was sagt das Recht?
§ 8a AltTZG regelt zwei Arten der Insolvenzsicherung: Die allgemeine Insolvenzsicherung, die in Abs. 1 geregelt ist, verpflichtet den Arbeitgeber, ab dem Erreichen bestimmter Schwellenwerte das Wertguthaben in geeigneter Weise gegen Zahlungsunfähigkeit abzusichern.
§ 8a Abs. 4 AltTZG gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine besondere Sicherung, wenn er den Arbeitgeber schriftlich zum Nachweis einer geeigneten allgemeinen Sicherung auffordert und der Arbeitgeber binnen eines Monats keinen Nachweis erbringt oder keine geeignete Sicherung nachweisen kann. Die besondere Sicherheitsleistung kann nur erfolgen durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
Was war los?
Ein leitender Angestellter beginnt zum 1. Januar 2023 die Arbeitsphase seiner Altersteilzeit. Rund 4 Monate später fordert er den Nachweis der geeigneten Sicherung. Der Arbeitgeber teilt mit, dass für die Insolvenzsicherung eine doppelseitige Treuhand eingerichtet sei. Am 9. Mai 2023 habe das Treuhandvermögen ausweislich einer Aufstellung der Depotbank 388.206,12 Euro betragen, während die Wertguthaben von insgesamt 15 Altersteilzeitarbeitnehmern sich zum 31. Mai 2023 in Summe auf 294.790,31 Euro belaufen würden. Damit seien die Wertguthaben ausreichend abgesichert. Im Juli 2023 klagt der Arbeitnehmer auf die Bereitstellung einer besonderen Sicherung nach § 8a Abs. 4 AltTZG.
Was sagte das BAG?
Der Neunte Senat des BAG akzeptierte die doppelseitige Treuhand als geeignetes Sicherungsmittel. Und führt überraschenderweise aus: Wertpapiere im Treuhandvermögen dürfen nur zu 75% ihres Kurswertes berücksichtigt werden. Dies – so der Senat – ergebe sich aus § 234 Abs. 3 BGB analog, einer zivilrechtlichen Norm zur Sicherheitsleistung. Da dort für die mündelsichere Anlage nur 75% der Wertpapiere berücksichtigt werden dürften, gelte dies auch für die allgemeine Insolvenzsicherung.
Außerdem müssten Kosten der Verwertung des Treuhandvermögens im Sicherungsfall und steuerliche Abzüge bei der Verwertung (eine mögliche Kapitalertragsteuer auf erwirtschaftete Erträge) in den Umfang der Sicherung mit einbezogen werden. Mit dieser Prämisse lehnte das BAG im vorliegenden Fall eine geeignete Insolvenzsicherung ab, weil hier das so reduziert anzurechnende Wertpapiervermögen den Umfang der zu sichernden Wertguthaben (ohne Verwertungskosten und Steueraspekte) nicht erreichte.
„Nach Auffassung des Senats lagen keine geeignete Sicherung und kein ausreichender Nachweis vor.“
Zusätzlich sah der Senat den vom Arbeitgeber erteilten Nachweis als unzureichend an, weil die Beklagte die Abwicklungskosten im Insolvenzfall nicht angegeben und die steuerpflichtigen Erträge der Wertpapierfonds nicht gesondert ausgewiesen habe. Außerdem habe sie dem Kläger nicht ausreichend Unterlagen überlassen, mit denen dieser die Eignung der Sicherung hätte prüfen können, u.a. den Treuhandvertrag. Mithin lagen nach Auffassung des Senats bereits keine geeignete Sicherung und auch kein ausreichender Nachweis vor.
Ein misslungener Nachweis kann nicht vor Gericht nachgeholt werden
Ein misslungener, weil unterbliebener oder unzureichender Nachweis kann nach Auffassung des Neunten Senats nicht in einem laufenden Gerichtsverfahren nachgeholt werden. Würde man dies zulassen, hätte es der Arbeitgeber in der Hand, nachzubessern und würde hierdurch das Gesetz unterlaufen.

Der Arbeitnehmer erhält daher bei misslungenem Nachweis die besondere Sicherung nach § 8a Abs. 4 AltTZG. Dies belastet den Arbeitgeber nach Auffassung des Senats nicht doppelt, weil er im Austausch für eine besondere Sicherheit die allgemeine Sicherheit für diesen Arbeitnehmer aufheben kann.
Wenn eine Aufforderung des Arbeitnehmers kommt, muss sie formal richtig sein
Obwohl das BAG den Arbeitgeber so umfassend in die Pflicht genommen hatte, wies es die Klage dennoch ab, weil der Kläger es versäumt hatte, für den im Verfahren noch streitigen Teil des ATZ-Wertguthabens außerhalb des Klageverfahrens eine ausreichend formulierte schriftliche Aufforderung zum Nachweis der geeigneten Sicherung gemäß § 8a Abs. 4 S. 1 AltTZG an den Arbeitgeber zu richten.
Dies wäre erforderlich gewesen, um dem Arbeitgeber wiederum die Möglichkeit zur Nachholung des Nachweises einzuräumen. Daher hatte der Kläger insoweit keinen Anspruch auf die besondere Sicherheit nach § 8a Abs. 4 S. 2 AltTZG.
Kritik und mögliche Auswirkungen
Das BAG setzt mit diesem Urteil die allgemeine Insolvenzsicherung nach § 8a Abs. 1 AltTZG und die besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG gleich. Das Gesetz sieht jedoch nur für die besondere Sicherheitsleistung die Geltung des § 234 Abs.1 und 3 BGB vor. Für die allgemeine Insolvenzsicherung gemäß § 8a Abs. 1 AltTZG sind solche Regelungen nicht vorhanden. Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass die geeignete Insolvenzsicherung wie eine Sicherheitsleistung konzipiert werden muss.
„Das Urteil hätte auch anders ausgehen können.“
Hinzu kommt, dass § 234 BGB bei der erstmaligen Wertpapieranlage die 75%-Regelung fordert, so dass der Arbeitgeber grundsätzlich eine Übersicherung bereitstellen muss. Wenn die Sicherungsquote jedoch danach sinkt, muss sie erst wieder hergestellt werden, wenn Unzulänglichkeit nach § 240 BGB eintritt – eine Voraussetzung die nach der Literatur erst dann vorliegt, wenn die Sicherung den Nennwert der zu sichernden Forderung unterschreitet. In dem entschiedenen Fall war die Sicherungsquote in dem vom BAG betrachteten Zeitraum nie unter 100% gesunken. Daher hätte das Urteil durchaus anders ausgehen können.
„Lässt sich das Urteil auf die Insolvenzsicherung von Altersteilzeit beschränken?“
Das BAG geht daher mit seinem Urteil deutlich über die gesetzlichen Regelungen hinaus. Der konkrete Fall rechtfertigt dies nicht, denn der Senat hätte die Klage unmittelbar wegen der formalen Fehler der Aufforderung abweisen können, ohne neues, neben dem Gesetz stehendes Richterrecht zu schaffen.
Lässt sich das BAG-Urteil auf die Insolvenzsicherung von Altersteilzeit beschränken? Einige Stimmen bejahen dies. Der Senat scheint jedoch der Form der Kapitalanlage über Wertpapiere grundsätzlich eine hohe Volatilität zu unterstellen. Das BAG könnte seine neue Rechtsprechung daher auch auf Zeitwertkonten ausdehnen. Insbesondere Wertguthaben aus Zeitwertkonten sind nach § 7e SGB IV gegen Insolvenz zu sichern, und die Sicherung ist nachzuweisen. Anders als das AltTZG sieht § 7e SGB IV keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine besondere Sicherung, sondern ein Kündigungsrecht vor.
Welche Handlungsoptionen bestehen?
Das Urteil ist in der Welt. Es stellt sich die Frage, wie darauf zu reagieren ist:
- Unternehmen können aktiv werden und die Ausgestaltung des Treuhandvermögens so gestalten, dass entweder die vom Neunten Senat geforderte Übersicherung oder eine andere Form der Sicherung hergestellt wird, welche die Anforderungen an eine geeignete Insolvenzsicherung auf anderem Weg erfüllen. Das Urteil mag auch Anlass sein, die Ausgestaltung der Nachweise zu reformieren und ggf. die Dokumentationsdichte zu erhöhen.
- Es wäre auch möglich, abzuwarten, ob ein einzelner Arbeitnehmer eine formal richtige Aufforderung stellt, um für diesen Arbeitnehmer die Sicherung zu erhöhen. Sollte ein Arbeitnehmer eine Aufforderung zum Nachweis der geeigneten Sicherung schriftlich stellen, ist dies unbedingt ernst zu nehmen. Die Sicherung muss umfassend mit entsprechenden Depotauszügen und anderen Unterlagen dokumentiert werden. Ein Fehler kann hier nach Ablauf der Monatsfrist bereits die besondere Sicherheitsleistung des § 8a Abs. 4 S. 2 AltTZG auslösen.
Was gereicht hätte
Der 9. Senat will mit diesem Urteil die Arbeitnehmer vor Verlusten im Fall einer Insolvenz schützen. Das ist richtig und gut gemeint. Wahrscheinlich wollte man mit der reduzierten Anrechnung eine Mindestquote der Sicherung schaffen, um dem Arbeitnehmer die Prüfung zu ersparen, ob das jeweilige Kapitalanlagekonzept im Einzelfall geeignet ist.
Es hätte jedoch nach unserer Auffassung ausgereicht, die Kosten der Abwicklung im Fall einer Insolvenz, ggf. auch den Abzug von Kapitalertragsteuer auf Erträge in den Sicherungsumfang mit einzubeziehen und im Übrigen die Eignung der Insolvenzsicherung abstrakt zu definieren, z.B. dergestalt, dass die Kapitalanlage so konzipiert werden muss, dass mit ihr Wertschwankungen in größerem Umfang aufgefangen werden können. Eine zusätzliche Erhöhung der Sicherungsquote bei Wertpapieren in dem Umfang, den das BAG fordert, geht zu weit.
Die Autorin ist Rechtsanwältin, FA für Arbeitsrecht bei maat Rechtsanwälte Späth & Partner PartGmbB.
Von ihr und anderen Autorinnen und Autoren von maat Rechtsanwälte sind zwischenzeitlich auf PENSIONS●INDUSTRIES erschienen:
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