Das jüngst verabschiedete LVRG ist zwar schon in Kraft, doch die Absenkung des Garantiezinses wird erst zum 1. Januar auf 1,25 Prozent erfolgen. Schatten wirft dies gleichwohl voraus. Für die bAV.
„Angesichts der weiterhin niedrigen Erträge an den Kapitalmärkten genehmigt die BaFin ab sofort bei Pensions- und Sterbekassen grundsätzlich keine neuen Tarife mehr, bei denen der Rechnungszins über 1,25 Prozent hinausgeht. Sie hat dazu am 6. August 2014 eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht.“
Dies schreibt die BaFin auf ihrer Internetseite.
In besagter Auslegungsentscheidung heißt es dann:
„Dies gilt für regulierte Pensionskassen entsprechend, sofern diese im Neugeschäft auf eine geschlechtsunabhängige Kalkulation von Beiträgen und Leistungen übergehen, was zur Vermeidung von Rechtsrisiken angebracht sein kann.
Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Rechnungszinses bleibt auch künftig in jedem Fall, dass in der Rechnungsgrundlage 'Zins' Sicherheiten in einem Umfang vorhanden sind, der die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen mit großer Wahrscheinlichkeit gewährleistet.“
Die Anstalt hatte zuletzt am 10. Mai 2011 eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht, wonach sie infolge der bereits seinerzeit niedrigen Erträge an den Kapitalmärkten bei Pensions- und Sterbekassen grundsätzlich keine neuen Tarife mehr mit einem über 1,75 Prozent hinausgehenden Rechnungszins genehmigte. Schon ab Ende 2006 hatte die Aufsicht neue Tarife nur genehmigt, wenn deren Rechnungszins 2,25 Prozent nicht überstieg.
Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Maßnahme der BaFin bezüglich des Rechnungszinses in genehmigten Tarifen dazu dienen könnte, den Gesetzgeber an die Notwendigkeit zu erinnern, die überfällige Anpassung des Paragrafen 16 III BetrAVG nicht zu verschleppen. Das BMAS hatte schon im September 2013 verlauten lassen, dass dies möglicherweise im Rahmen der anstehenden Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie erfolgen solle.