Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Die kommentierte Presseschau zur bAV:

Kassandra

Regelmäßig freitags bringt LEITERbAV eine kommentierte Presseschau zur bAV. Heute: Goldrichtig. Himmelhoch jauchzend, zu Tode betrübt. Und jetzt fallen die Bomben doch noch.

 

 

Handelsblatt (19. Dezember): „EuGH – Betriebsrenten dürfen in der EU nicht unverhältnismäßig gekürzt werden.“

 

Luxemburg, gestern Nachmittag: der EuGH fällt sein lang erwartetes Urteil zum Schutz gekürzter PK-Zusagen bei insolventem Arbeitgeber, wie das Handelsblatt schnell vermeldet. Das Urteil liegt auch der LbAV-Redaktion vor. Die Leitsätze der Fünften Kammer lauten (zur Lesbarkeit stark gerafft):

 

1. Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist anwendbar, wenn ein Arbeitgeber, der bAV-Leistungen über eine überbetriebliche Einrichtung gewährt, wegen Zahlungsunfähigkeit nicht für Verluste einstehen kann, die sich aus Kürzung der von der Einrichtung erbrachten Leistungen ergeben, wobei diese Kürzung von der Aufsicht genehmigt wurde.

 

2. Gem. Art. 8 ist eine wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner Ex-Arbeitgeberin erfolgte Kürzung der bAV offensichtlich unverhältnismäßig, obwohl der Betroffene mind. die Hälfte der sich aus seinen Rechten ergebenden Leistungen erhält, wenn er wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der von Eurostat für den Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste.

 

3. Der eine Mindestschutzpflicht vorsehende Art. 8 kann unmittelbare Wirkung entfalten, so dass er gegenüber einer privatrechtlichen Einrichtung geltend gemacht werden kann, die vom Staat als Träger der Arbeitgeberinsolvenzsicherung in der bAV bestimmt ist, wenn diese Einrichtung in Anbetracht der Aufgabe, mit der sie betraut ist, und der Bedingungen, unter denen sie sie erfüllt, dem Staat gleichgestellt werden kann, sofern sich die Aufgabe der Sicherung tatsächlich auf die Arten von Leistungen bei Alter erstreckt, für die der in Art. 8 vorgesehene Mindestschutz verlangt wird.

 

RA Philipp A. Lämpe, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gesellschafter der Förster & Cisch Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wiesbaden, hat noch gestern Abend für LEITERbAV eine erste juristische Einschätzung vorgenommen, die hier ungekürzt wiedergegeben wird:

 

Die Antworten des EuGH in den Leitsätzen 1 und 3 entsprechen inhaltlich den Überlegungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts, sind folgerichtig und daher keine Überraschung. Der Anwendungsbereich der RL 2008/94/EG umfasst danach konsequenterweise auch die Fälle, in denen ein Arbeitgeber, der Leistungen der bAV über eine überbetriebliche Einrichtung gewährt und infolge seiner Zahlungsunfähigkeit nicht für den Ausgleich der Verluste einstehen kann, die sich aus der Kürzung der von dieser überbetrieblichen Einrichtung erbrachten Leistungen ergeben (Leitsatz 1).

 

Wenig überraschend ist auch, dass der EuGH (bereits angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung zum zu gewährenden Schutz und Schutzniveau der Richtlinie) von einer unmittelbaren Wirkung derselben ausgeht und ein solcher Anspruch seines Erachtens auch gegenüber derjenigen Einrichtung geltend gemacht werden kann, die vom Staat als Träger der Insolvenzsicherung mit hoheitlichen Aufgaben („dem Staat gleichgestellt“, Leitsatz 3) im Bereich der bAV bestimmt worden ist. Eine solche Einrichtung, so der EuGH in Rn. 55, ist – grundsätzlich – auch der PSV, da er „in Anbetracht der Aufgaben mit der (… [er]) betraut wurde, und der Bedingung, unter denen er sie erfüllt (…) dem Staat gleichzustellen“ sei.

 

Bereits aus den Schlussanträgen des Generalanwalts war aber erkennbar, dass diese Auslegung gerade nur dann gelten kann, wenn „der betreffende Mitgliedstaat die Pflicht, den von Art. 8 (…) verlangten Mindestschutz im Bereich der Leistungen bei Alter sicherzustellen“ (Rn. 56) überhaupt auf den PSV übertragen hat. Eine Sicherung durch den PSV in der vorliegenden Konstellation kann es daher auf aktueller gesetzlicher Grundlage nicht geben, da sich – so der EuGH unter Bezugnahme auf die im Verfahren eingereichten Erklärungen des PSV und der deutschen Regierung – „die Garantie, die diese Einrichtung gewährleisten muss (…) nicht auf Leistungen, die von Pensionskassen (…) erbracht werden“ (Rn. 56) erstreckt. Eine solche Auslegung der gesetzlichen Regelung mit dem Ergebnis einer Sicherung durch den PSV in der vorliegenden Konstellation wäre, wie das BAG in der Vorlageentscheidung ausführte, vielmehr auf national gesetzlicher Basis „contra legem“.

 

Überraschender fallen demgegenüber die Ausführungen des EuGH im 2. Leitsatz der Entscheidung zum Maßstab aus, wann eine wegen der Zahlungsunfähigkeit des ehemaligen Arbeitgebers erfolgte Kürzung als offensichtlich unverhältnismäßig anzusehen ist. Der Generalanwalt hatte hier – im Einklang mit Überlegungen der Generalanwältin Kokott in anderer Rechtssache – eine deutlich weitergehender Position vertreten und war prinzipiell von einer vollständigen Sicherung durch die Richtlinie ausgegangen. Der EuGH bleibt indes seiner bisherigen, eher restriktiveren Rechtsprechungslinie treu und entwickelt diese lediglich dergestalt fort, dass wohl zahlreiche praktische Fälle hiervon nicht erfasst werden dürften: Er bleibt zuvorderst bei seiner Auffassung, dass eine vollständige Absicherung aus der Richtlinie nicht folge (Rn. 38). Vielmehr verfügten die Mitgliedstaaten „im Rahmen der Umsetzung von Art. 8 dieser Richtlinie (…) bei der Festlegung sowohl des Mechanismus als auch des Umfangs des Schutzes der von Arbeitnehmern erworbenen Rechte (…) über einen weiten Ermessensspielraum“ (Rn. 38).

 

Anknüpfend an die bereits ergangene Rechtsprechung des EuGH wird daher erneut betont, dass „ein ehemaliger Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers mindestens die Hälfte der Leistungen bei Alter erhält, die sich aus den im Rahmen der betrieblichen Zusatzversorgungseinrichtung erworbenen Rentenansprüche ergeben“ (Rn. 41).

 

Fortentwickelt wird die Rechtsprechung aber an jener Stelle, an welcher der EuGH bisher lediglich ausgeführt hatte, dass auch im Korridor darunter (Eingriffe kleiner 50%) liegende Kürzungen „unter bestimmten Umständen“ als „offensichtlich unverhältnismäßig“ angesehen werden könnten (Rn. 42). Dies sei – und da liegt die Neuerung der Entscheidung – der Fall, wenn sich aus dieser Kürzung sowie gegebenenfalls ihrer vorgesehenen Entwicklung ergebe, dass die Fähigkeit des Betroffenen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten „schwerwiegend beeinträchtigt“ sei. Dies wiederum sei der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen dieser Kürzung „bereits unterhalb der von Eurostat für den betroffenen Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle leben oder künftig leben müsste“ (Rn. 44).

 

Damit dürfte in der vorliegenden Angelegenheit des Klägers davon auszugehen sein, dass keine solche „schwerwiegende Beeinträchtigung“ vorliegt, da es insofern „lediglich“ um eine Kürzung der gesamten betrieblichen Leistung um 7,4% ging und daher im Ergebnis wohl kein Sicherungsanspruch des Klägers besteht.

 

In der Sache wird angesichts dieser Ergänzung noch eingehend zu bewerten sein, wie sich diese – im Ergebnis wohl insbesondere Extremfälle umfassende – Fortentwicklung auch auf Überlegungen zur Neugestaltung der deutschen Gesetzeslage auswirken wird und welche Bedeutung dem an der „Armutsgefährdungsschwelle“ orientierten ergänzenden Schutzmaßstab praktisch zukommen kann. Nach der derzeitigen Überlegungen zur Neugestaltung der gesetzlichen Regelung und einer möglichen Gleichbehandlung mit der übrigen Insolvenzsicherung würde der nationale Gesetzgeber wohl deutlich über das europarechtlich zu gewährende Schutzniveau hinausgehen. Ob und in welcher Weise der deutsche Gesetzgeber künftig zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen oder zwischen dem Insolvenzschutz durch Protektor und dem PSV unterscheiden wird, bleibt freilich abzuwarten.“

 

Soweit die erste juristische Einschätzung Lämpes. Politisch möchte Kassandra ergänzen, dass das BMAS rückwirkend offenbar goldrichtig gehandelt hat, das Urteil nicht abzuwarten, sondern die zweifelsohne nötige Gesetzgebung (die allerdings noch ein paar handwerkliche Verbesserungen erfahren sollte) bereits aufs Gleis zu setzen.

 

Denn im Prinzip ist das EuGH-Urteil wenig hilfreich. Der Handlungsbedarf bei den Pensionskassen ist ohnehin gegeben, mit oder ohne Urteil, und will man das ohnehin schon recht vielfältige deutsche System der Insolvenzsicherung von Betriebsrenten (Stichworte dieser Vielfalt sind u.a. PSV, Protektor, Direktversicherung, Pensionsfonds etc.) nicht völlig auf den Kopf stellen, bleibt ohnehin in der Tat nur, den vom EuGH ins Spiel gebrachten Faktor „Armutsgefährdungsschwelle“ schlicht nach oben zu übergehen und PK-Zusagen genauso abzusichern wie andere Zusagen auch – und damit die Logik des deutschen Systems nicht zu gefährden. Bleibt zu hoffen, dass der Dritte Senat durch diese Rechnung keinen Strich macht.

 

UPDATE 10.10 Uhr: Zwischenzeitlich liegt das Urteil des EuGH der Öffentlichkeit vor und findet sich hier.

 

 

Sven Giegold, MdEP (17. Dezember): „Klassifizierung nachhaltiger Investments: Happy End ohne Erleichterungen für Atomkraft.“

 

Himmelhoch jauchzend, zu Tode betrübt… mit Klärchens Worten aus dem Egmont könnte man das Auf und Ab um die Taxonomie beschreiben – zumindest, wenn man grüner Europaparlamentarier ist.

 

MdEP Sven Giegold, der die Causa Taxonomie hauteng verfolgt, jubelte erst über eine Aussparung der Atomkraft aus der Nachhaltigkeit, musste dann den Widerstand Frankreichs vermelden und kann nun offenbar doch beruhigt sein.

 

Denn: Anfang der Woche akzeptierte das EP-Verhandlungsteam einen Kompromissvorschlag des Ministerrats. Dieser enthält nur leichte Änderungen gegenüber dem ersten Kompromiss bei den No-Harm-Prinzipien. Wegen des symbolischen Charakters der Änderungen wurde auch von Rat und EP auf einen Trilog verzichtet. Laut Giegold bleiben die Hürden für Atomkraft weiter so hoch, dass sie wohl nie den Weg in ein nachhaltiges Finanzprodukt finden werde.

 

In dem neuen Text (am Montag vom Rat beschlossen und vom Europaparlament akzeptiert) heißt es nun:

 

“(d) [ …] , or where the long term disposal of waste may cause significant and long-term harm to the environment.”

 

Giegold zufolge kann „Atomenergie basierend auf Kernspaltung nicht ernsthaft widerlegen, dass die langfristige Abfallentsorgung erhebliche und langfristige Umweltrisiken mit sich bringen kann.“

 

Kohle wird übrigens weiterhin explizit aus nachhaltigen Finanzprodukten ausgeschlossen. Die genauen Schwellenwerte für die Definition von Nachhaltigkeit wird die Kommission noch ausarbeiten. Auch dem müssen Ministerrat und EU-Parlament zustimmen.

 

Kassandra hatte schon angemerkt, dass ein französisches Einlenken in der Frage der Atomkraft eine Überraschung wäre (wie ein französisches Einlenken in Brüssel ja eigentlich immer eine Überraschung ist), andererseits Frankreich der Umgang der Investoren-Taxonomie mit Atomkraft angesichts seiner Staatsversorger am Ende mglw. schlicht egal sein könnte.

 

 

Die Welt (19. Dezember): „Große Löcher bei Betriebsrenten.“

 

Vorgestern hatte LbAV über die Ergebnisse des EIOPA-Stresstests berichtet, gestern über die Reaktionen darauf, u.a. der Massenmedien (und sich gefragt, ob denn noch von „Bomben“ die Rede sein werde).

 

Nun hat auch die Welt berichtet und einen für ein Massenmedium an sich ausgewogenen Artikel vorgelegt. Dieser kommt zwar nicht ganz ohne Alarmismus aus („es ist der nächste Weckruf, den die Deutschen dringend hören sollten“), spricht von der bAV als „dritter Säule“ und fordert die Menschen zum Handeln auf (fragt sich nur, was die tun sollen). Doch sei‘s drum, die Lage bei manch Pensionskasse ist ja auch prekär, und es könnten derer mehr werden, da gibt es nichts zu deuteln.

 

Auf Sinn und Unsinn in Struktur und Anlage des EIOPAschen Stresstests geht der Artikel kaum ein, und das muss er für seine Leserschaft auch nicht. Allerdings kann sich der Autor am Ende einen Schwenk zu einer Dramatisierung nicht vergreifen, die er Mitte Oktober bereits einmal an den Tag gelegt hatte. Damals schrieb er von „Zeitbomben“ (den Begriff benutzt er auch diesmal wieder) mit Blick auf die Tatsache, dass Unternehmen ihre Pensionslasten nicht gänzlich ausfinanziert haben. Im vorliegen Beitrag schreibt er:

 

In Deutschland klafft allein bei Dax-Konzernen eine Rentenlücke von 111 Milliarden Euro. Dahinter verbergen sich Pensionsverpflichtungen, die nicht durch Anlagen gedeckt sind. Unrühmlicher Spitzenreiter bei den Pensionslücken ist Volkswagen, Spitzenreiter unter den Dax-Unternehmen. Der Autokonzern hat in der Bilanz ein Loch von knapp 33 Milliarden Euro stehen. Pensionszusagen von 43,9 Milliarden Euro stehen lediglich angelegten Assets von 10,9 Milliarden Euro gegenüber.“

 

Kassandra hat diesen Blick auf die Dinge, den sie für völlig fehlgeleitet hält, schon im Oktober systematisch kritisiert (um nicht zusagen auseinandergenommen). An dieser Haltung hat sich nichts geändert.

 

UPDATE 10.10 Uhr: Zwischenzeitlich hat die Welt ihre Headline upgedatet, sie lautet nun standesgemäß:

 

Die Betriebsrente – eine tickende Zeitbombe.“

 

 

Das Parlament (16. Dezember): „Legendäre Nachtsitzung – Im Jahr 2003 beschloss die rot-grüne Koalition ein heftig umstrittenes Gesundheitssparprogramm.“

 

Die Bundestagszeitung behandelt die Milderung der Doppelverbeitragung in überraschender, seitenlanger Ausführlichkeit, bei der fast alle Beteiligten zu Wort kommen – darunter auch MdB Markus Kurth, rentenpolitischer Sprecher der Grünen im Bundestag. Seine Fraktion, seinerzeit in der Regierung, hat 2003 dem umstrittenen Gesetz zugestimmt. An diesem Punkt gibt Kurth sich zerknirscht. Im übrigen fordert er eine Steuerfinanzierung der neuen Betriebsrenten-Freibeträge.

 

Amüsant ist aber vor allem ein Rückblick auf die Entwicklung seit der „legendären Nachtsitzung“ von 2003 bis heute – einschließlich des völlig unangebrachten Seehoifer-Zitates. Kassandra fragt sich bis heute, was wohl seine Frau dazu gesagt hat…

Kassandra bei der Arbeit.

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