Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Am Freitag in Berlin:

Zweimal heiße Nadel

Die aba redete am Nikolaustag bei einem Fachgespräch in Berlin Tacheles zu zwei politischen Großbaustellen der bAV, welche die Politik in bemerkenswerter Eile umsetzen will: Die Doppelverbeitragung von Betriebsrenten und die PSV-Pflicht für Pensionskassen. Detlef Pohl war für LEITERbAV dabei.

 

Mit dem Entwurf des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes und dem Gesetzentwurf zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten werden aktuell gleich zwei Neuregelungen in großer Eile politisch vorangetrieben, die maßgeblich die deutsche bAV beeinflussen werden.

 

Georg Thurnes …

Beide Gesetzentwürfe sind grundsätzlich zu begrüßen, aber partiell unbefriedigend und unzureichend,“ erklärte aba-Vorstandschef Georg Thurnes am Freitag vor Fachjournalisten in Berlin. Im Folgenden differenzierte er: „Der Entwurf des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes stellt zwar einen weiteren Schritt auf dem Weg zur notwendigen Beitragsentlastung der Betriebsrentner dar, geht aber nicht weit genug.“ Auch in Zukunft werde es viele Fälle einer zweimaligen Vollverbeitragung geben. Hunderttausende Betriebsrentner würden zweimal den vollen Beitrag zu Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen, so Thurnes weiter. Außerdem bleibe es für alle Betriebsrentner bei der zweimaligen, vollen Belastung mit Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung, die im Gesetzentwurf nicht in den Freibetrag mit einbezogen wird – ein weiterer „Bruch der Systematik, der den Betroffenen schwer vermittelbar ist und zugleich die Komplexität in das Meldeverfahren und in die Bestandsführungssysteme der Krankenkassen und Zahlstellen bringt“, kritisiert die aba in einer ausführlichen Stellungnahme an den Gesundheitsausschuss, der sich am heutigen Montag mit dem Gesetz im Zuge einer öffentlichen Anhörung befasst.

 

Wenn das Geld nicht recht, geht die Systematik über Bord

 

Darüber hinaus fallen die steuerlichen Dotierungsmöglichkeiten von 8% der BBG und die SV-beitragsfreie Dotierung von Versorgungswerken mit bis zu 4% der BBG weiterhin auseinander, so dass die „Doppelverbeitragung“ von dem BRSG bei Dotierungen über 4% praktisch institutionalisiert wird.

 

Durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden die Betriebsrentner seit 2004 mit jährlich 3 Mrd. Euro zusätzlichen GKV-Beiträgen belastet. Der vorliegende Gesetzentwurf schlägt eine Entlastung von 1,2 Mrd. Euro vor. „Man muss kein Mathematiker zu sein, um festzustellen, dass damit im Vergleich zum Jahr 2003 immer noch eine Zusatzbelastung in Höhe von 1,8 Mrd. Euro bleibt“, kritisierte Thurnes, im Hauptberuf Aons Chefaktuar. „Das ist und bleibt ein großer Fehlanreiz, der Menschen davon abhält, über den Betrieb vorzusorgen“, stellte der aba-Vorsitzende fest.

 

Offenbar fehlt es der Politik an Mut, hier für die einheimischen Betriebsrentner eine seit 2004 von der Politik selbst verursachte Gerechtigkeitslücke zu beseitigen. Es fehle am Geld, ist dagegen immer wieder zu hören. Zum Vergleich der Größenordnungen: Soeben erst hat Angela Merkel im Zuge ihres Staatsbesuches dem aufstrebenden Riesenland Indien flugs finanzielle Unterstützung für den Ausbau umweltfreundlicher Mobilität zugesagt. Kostenpunkt: immerhin eine Mrd. Euro.

 

Merkel hin, Indien her, zurück zu der aba-Stellungnahme. Diese macht einmal mehr deutlich, dass der Gesetzentwurf keine Lösung für alle Betroffenen bietet. Dies hatte Kassandra ebenfalls schon bemängelt.

 

Nun legt die aba in ihrer Stellungnahme dezidiert nach und listet die Opfer dieses Gesetzeskompromisses auf, die „atypische Fälle sind, aber keineswegs Ausnahmefälle“.

 

Probleme für 40b, echte Eigenbeiträge und freiwillig Versicherte

 

1. Pauschalbesteuerte Beiträge: Für Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen, die vor 2005 erteilt wurden, bestand die Möglichkeit der sogenannten 20%-Pauschalversteuerung nach 40b EStG. Erfolgte die Finanzierung durch den Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung aus Sonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld), geschah dies sozialabgabenfrei, erst die spätere Leistung ist beitragspflichtig. Erfolgt die Finanzierung aber aus laufendem Einkommen, so werden Sozialabgaben fällig. Hier kommt es weiter zur Verbeitragung von Versorgungsaufwand und späterer Leistung.

 

2. Echte Eigenbeiträge: An der Finanzierung seiner Betriebsrente kann sich der Arbeitnehmer auch durch sogenannte echte Eigenbeiträge beteiligen, die aus bereits versteuertem und verbeitragtem Einkommen als eigene Beiträge (aus Nettoeinkommen) in die bAV einfließen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG). Auch in diesen Fällen kommt es zu einer zweimaligen Verbeitragung in der Kranken- und Pflegeversicherung. Laut aba ist dies die mit Abstand größte Fallgruppe doppelter Verbeitragung, typisch für viele Pensionskassen bspw. in der Chemie. Eine branchenübergreifende Untersuchung einiger großer Pensionskassen mit insgesamt rund 500.000 gesetzlich krankenversicherten Betriebsrentnern hat ergeben, dass annähernd 60% (rund 300.000) von ihnen, sowohl in der Finanzierungs-, als auch in der Leistungsphase voll beitragspflichtig waren bzw. sind. Die Berechnungen haben ergeben, dass bei den einbezogenen Pensionskassen rund 25% der betroffenen Rentenleistungen oder 285 Millionen Euro Jahresrentenleistung betroffen sind. Die Belastung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen dieser untersuchten Gruppe dürfte daher bei etwa 52 Millionen Euro pro Jahr liegen.

 

3. Freiwillig Kranken- und Pflegeversicherte werden vom § 226 SGB (§ 3 Abs. 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) gar nicht erfasst und bekommen somit den neuen Freibetrag überhaupt nicht. Das relativiert die geplante Entlastung von Betriebsrentnern zusätzlich. Nach einer Erhebung durch den vdek ist diese Gruppe keineswegs klein, sie um- fasst rund 2,7% der Rentner und Rentnerinnen, so die aba.

 

4. Die Pflegeversicherung wird der nun geplanten Gesetzgebung zur Milderung der Doppelverbeitragung überhaupt nicht erfasst.

 

Die Meinung der anderen

 

Kritik kommt auch in den Stellungnahmen anderer Verbände zu der heutigen Anhörung im Gesundheitsausschuss zum Ausdruck, darunter von der BDA, den Direktversicherungsgeschädigten und dem GKV-Spitzenverband.

 

Das Gesetz, das übrigens im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, soll bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft treten, hieß es Freitag vom Bundestag. Man will das Thema nach all den Jahren nun wohl schnell vom Tisch haben, ehe weitere Proteste den politischen Betrieb stören.

 

… und Klaus Stiefermann auf der aba-Pressekonferenz am Nikolaustag 2019 in Berlin.

Es sind keine großen Änderungen mehr zu erwarten“, sagte auch aba-Geschäftsführer Klaus Stiefermann auf der aba-Pressekonferenz am Freitag. „Besser wäre es gewesen, die Freigrenze generell zu erhöhen oder zur halben Beitragsbelastung zurückzukehren“, ergänzte Thurnes. Sowohl die Krankenkassen als auch die Zahlstellen (alle Arbeitgeber sowie externe Versorgungsträger) müssen nun kurzfristig ihre Bestandsführungssysteme anpassen.

 

Jedoch: Mit der Einführung neuer Programmabläufe ist frühestens zum 1. Juli 2020 zu rechnen, schätzt die aba. Bis dahin aber bekommen betroffene Betriebsrentner falsche Bescheide, die zu massenhaften Anfragen führen dürften. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) rechnet erst im ersten Quartal 2020 mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und einer voraussichtlich rückwirkenden Regelung zum 1. Januar 2020. „Eine Umsetzung zum 1. Januar 2020 ist praktisch nicht realisierbar“, heißt es in einer Meldung der VBL, die aktuell 1,4 Mio. Betriebsrenten auszahlt.

 

Abseits der Frage, ob der Freibetrag überhaupt eine suffiziente Lösung der Problematik der Doppelverbeitragung darstellt, ist es schon bemerkenswert, wie die Politik das Problem, das in der Öffentlichkeit teils lautstark und mit starken Worten diskutiert wird, viele Jahre unbeachtet liegen lässt, um es dann endlich – partiell – abzumildern und dies dabei nun in einer Eile unternimmt, die erstens eine echte politische Auseinandersetzung einschränkt und zweitens wieder zu an sich überflüssigen technischen Friktionen bei den Betroffenen führt.

 

Zum Referentenentwurf des BMAS zur PSV-Pflicht von Pensionskassen

 

Zur nächsten politischen, mit heißer Nadel vorangetriebenen bAV-Großbaustelle: Pensionskassen und PSV.

 

Ziel der Bundesregierung sei es, dass Vertrauen in die bAV zu stärken, erinnerte aba-Chef Thurnes auf der aba-Pressekonferenz. „Das ist zu begrüßen, doch die ebenfalls per Gesetz geplante Neuregelung der PSV-Pflicht für Arbeitgeber mit bestimmten Pensionskassenzusagen greift intensiv in die derzeitige Rechtslage ein, ohne dass die damit verbundenen fachlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen ausreichend geprüft werden konnten.“

 

Das BMAS hatte es wohl auch hier eilig mit dem Gesetzesentwurf und wollte das absehbare Urteil des EuGH offenbar nicht abwarten (die aba rechnet mit Urteilsverkündung am 19. Dezember). Demnach kämen auf die betroffenen Arbeitgeber auch für Altzusagen PSV-Beiträge zu. Die Höhe soll wohl wie bei Pensionsfonds risikoadjustiert sein. Insgesamt rechnet das BMAS grob mit einem Volumen zwischen 40 und 60 Mio. Euro p.a..

 

Laut Stiefermann sei ursprünglich geplant gewesen, den Entwurf schon am 18. Dezember ins Kabinett zu bringen. Wegen der komplexen Materie zeichne sich inzwischen ab, dass der Termin ins neue Jahr verschoben wird, war am Freitag kurzfristig aus dem ministeriellen Umfeld zu hören. „Grundsätzlich plädieren wir für eine deutliche Entschleunigung des Gesetzgebungsprozesses und ein angemessenes Verfahren“, erklärte der aba-Geschäftsführer.

 

aba meldet Nachbesserungsbedarf an

 

Die aba sieht in ihrer ausführlichen Stellungnahme vor allem in folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf, auch um Ungleichgewichte zwischen regulierten und Firmen-PK sowie Wettbewerbs-PK zu verhindern.

 

1. Die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung muss für alle Pensionskassen weiterhin möglich sein (nach Stand des Entwurfs soll dies nur für Protektor-Kassen gelten). Die Leistung der Pensionskasse sollte dabei den arbeitsrechtlichen Anspruch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen darstellen. Die dafür erforderliche rechtliche Grundlage müsste geschaffen werden. Diese Leistung sollte in jedem Fall weiterhin dem subsidiären Schutz des Arbeitgebers unterliegen.

 

2. Bei einer Ausweitung der Insolvenzsicherung sollte die Übernahme von Zusagen liquidierender Unternehmen anders geregelt werden, etwa durch eine angemessene Ausgleichszahlungen des liquidierenden Unternehmens an den PSV. Hintergrund: Laut Referentenentwurf (§ 4) sollen Pensionskassen, die keinem Sicherungsfonds angehören (also alle Nicht-Lebensversicherer-PK), künftig keine Liquidationsversicherungen mehr anbieten dürfen. Grund ist wohl, dass diese Pensionskassen, obwohl versicherungsförmig ausfinanziert, nicht mehr als hinreichend sicher gelten, so dass die Subsidiärhaftung des – dann ja liquidierten – Arbeitgebers gegenüber dem Status Quo eine andere Wertung erfährt.

 

3. Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für unter PSV-Schutz stehende Pensionskassen (§ 10) muss einfach ausgestaltet werden und darf zu keinen unnötigen Kosten führen, fordert die aba weiter. Hier könnte man sich an dem bewährten Verfahren für U-Kassen orientieren, schlägt Thurnes vor. Die vorgesehene Bemessungshöhe von 20% sowie die temporär erhöhte Anhebung der Beiträge um 10%-Punkte erscheinen der aba angesichts der durchgängigen Versicherungsförmigkeit nicht sachgerecht.

 

Und DAV/IVS mit ähnlichen Ideen für Korrekturen

 

Inzwischen liegt auch eine diesbezügliche Stellungnahme der DAV/IVS zum Referentenentwurf des BMAS vor. Naturgemäß fällt die Kritik der Aktuare und mathematischen Sachverständigen sehr technisch aus. Grundsätzlich wird die Neuregelung als schwerwiegender Eingriff in bestehende Abläufe und Regelungen bewertet. Daher „sollten an verschiedenen Stellen pragmatische Lösungen gesucht und ausreichende Übergangszeiträume zugestanden werden“, schreiben die Aktuare. Die Lücken der bestehenden Sicherungslinien zum Schutz der Arbeitnehmer mit Pensionskassenzusagen bei Insolvenz des einstandspflichtigen Arbeitgebers zu schließen, sei dabei nachvollziehbar. Dazu schreiben DAV/IVS ähnlich bzw. teils deckungsgleich zur aba:

 

  • Für Zusagen, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, sollte bei identischer Bemessungsgrundlage ein niedrigerer Beitragssatz verwendet werden als für Zusagen, die über einen Pensionsfonds durchgeführt werden.

  • Die vorgesehene Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe des steuerlichen Teilwerts ist für Pensionskassen ungeeignet und verteuert die Altersversorgung durch den erhöhten Verwaltungsaufwand unnötig. Stattdessen sollte ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden, wie es bereits für U-Kassen besteht.

  • Bei Ausweitung der Insolvenzsicherung ist die Übernahme von Zusagen liquidierender Unternehmen neu zu regeln. Insbesondere ist das Risiko der Kürzung einer Liquidationsversicherung abzusichern, etwa durch eine Einmalzahlung künftiger PSV-Beiträge des liquidierenden Unternehmens an den PSV.

  • Da die Absicherung durch den Sicherungsfonds unabhängig und außerhalb der ersten und zweiten Sicherungslinie durch Arbeitgeber und PSV besteht, bedarf es einer gründlichen Analyse, ob, in welchem Umfang und mit welchem Beitragsregime eine Einbeziehung auch der Einrichtungen mit Sicherungsfonds in eine Insolvenzabsicherung sinnvoll und erforderlich ist.

  • Grundsätzlich sollte die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung für Einrichtungen mit und ohne Sicherungsfonds der Regelfall sein und die sich ergebende (beitragsfreie) Leistung der Pensionskasse den arbeitsrechtlichen Anspruch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen darstellen. Diese Leistung sollte in jedem Fall weiterhin dem subsidiären Schutz des Arbeitgebers unterliegen.

  • Um eine wirtschaftliche Überforderung der einstandspflichtigen Arbeitgeber bis hin zum Sicherungsfall für den PSV zu vermeiden, sollte es Pensionskassen ohne Sicherungsfonds erlaubt sein, im Falle einer Leistungskürzung den einstandspflichtigen Arbeitgebern einen satzungsmäßigen Anspruch auf weitere Durchführung der ungekürzten Versorgung einzuräumen, wenn der Arbeitgeber sich im Gegenzug vorbehaltlos zur Erstattung des Kürzungsbetrags im Fälligkeitszeitpunkt verpflichtet.

 

Subsidiärhaftung bleibt – PSV nur zusätzliche Sicherheitslinie bei Insolvenz

 

In der Diskussion um die PSV-Pflicht der Pensionskassen-Zusagen dürfe nicht aus dem Blick geraten, dass es primär weiter bei der Subsidiärhaftung bleibt, erinnerte Thurnes am Freitag in Berlin. „Erst bei Insolvenz des Arbeitgebers würde der PSV einstehen, nicht bei Insolvenz einer Pensionskasse.“ Schieflagen der Kassen müssten zunächst durch den Arbeitgeber und Sanierungsklauseln beherrscht werden. Dies sei auch ein Grund, warum Firmen-Pensionskassen bislang nicht Mitglied im Sicherungsfonds Protektor sind – sie müssten sich von der Chance auf Sanierung lossagen. Die Einrichtung einer eigenständigen Sicherungslinie für Firmen-Pensionskassen („Protektor II“) mache laut Thurnes keinen Sinn, da die Kassen insgesamt zu inhomogen dastünden. Dies würde auch kein einheitliches Beitragsregime erlauben. Grundsätzlich wird eine „Schutzlinie für Pensionskassen von der aba begrüßt, aber nur mit zahlreichen Nachbesserungen des Entwurfs“.

 

Auffällig aus Sicht von LEITERbAV: Fragen kann man durchaus, ob das BMAS PSV und Protektor trotz unterschiedlicher Systematik analog betrachtet. Protektor musste bislang nur bei der Beinahe-Insolvenz der eher kleinen Mannheimer Lebensversicherung 2003 seine Tauglichkeit beweisen. Ende 2004 war die freiwillige Lösung der Branche in eine gesetzliche Regelung in Form eines Sicherungsfonds überführt worden, der die Weiterführung der Policen notleidender Lebensversicherer und deren Pensionskassen (freiwillige Mitgliedschaft) staatlich sichern soll. Der Protektor-Fonds ist inzwischen mit reichlich 1 Mrd. Euro gefüllt, was bereits bei Schieflage eines einzigen mittelgroßen Versicherers zu Schwierigkeiten führen könnte. Dauerhaft muss nur ein Vermögen von 1‰ der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Mitglieder als Sicherungsvermögen zur Verfügung stehen. Hinter dem PSV dagegen steht die gesamte deutsche Wirtschaft. Derzeit schüttet der Kölner Verein jeden Monat rund 77 Mio. Euro an 485.000 Betriebsrentner aus, denen ihr Arbeitgeber früher oder später durch Insolvenz abhandengekommen war.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.