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Morgen in Erfurt (I):

Auch für Croupiers ist die Betriebsrente kein Spiel

 

Erneut muss sich das höchste deutsche Arbeitsgericht mit den Folgewirkungen geschlossener Versorgungswerke auseinandersetzen. Es geht um die Frage des Eingriffs in erworbene Anwartschaften.

 

Unter dem Aktenzeichen – 3 AZR 228/15 – verhandelt der Dritte Senat den Sachverhalt am morgigen Dienstag gleich mehrfach. Das BAG schreibt dazu:

 

Die Beklagte betreibt mehrere Spielcasinos. Dem 1952 geborenen Kläger, der zum spieltechnischen Personal gehört, wurde im Rahmen der bAV eine Direktzusage auf der Basis einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) gemacht. Paragraf 7 der GBV bestimmt den jährlichen Basisanspruch der bAV auf 0,4% der Summe der monatlichen pensionsfähigen Bezüge aus der gesamten Zeit der pensionsfähigen Betriebszugehörigkeit. Die GBV sieht eine sogenannte Rückstellung vor, worunter die Einzahlung in einen in Luxemburg angelegten Fonds zu verstehen ist. Dieser Rückstellung sind monatlich 5% der Summe aller pensionsfähigen Bezüge zuzuführen. Nach Paragraf 15 Ziffer 2 der GBV wird am Ende eines jeden Wirtschaftsjahrs der Stand der Rückstellung verglichen mit der Summe der Barwerte der erreichten korrigierten Basisansprüche am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zuzüglich der Summe der Barwerte der aus dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr resultierenden Basisansprüche. Ist die Rückstellung höher als die Summe der Barwerte, so werden – nach Aufstockung einer näher geregelten Sicherheitsrücklage – alle Anwartschaften und laufenden Renten prozentual gleichmäßig so verändert, dass die Rückstellung (abzüglich der Sicherheitsrücklage) und die Summe der Barwerte der korrigierten Basisansprüche am Berechnungsstichtag gleich sind. Die so korrigierten Basisansprüche dürfen die nach Paragraf 7 der GBV errechneten Basisansprüche nicht unterschreiten. Das Versorgungswerk wurde für ab dem 31. August 2005 neu eintretende Beschäftigte geschlossen. Unter dem 31. Dezember 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Basisanspruch betrage 2.577,00 Euro und sein korrigierter Basisanspruch 3.900,00 Euro. 2010 wies die Beklagte den Basisanspruch mit 2.539,00 Euro sowie den korrigierten Basisanspruch mit 3.734,00 Euro und 2011 den Basisanspruch mit 2.608,00 Euro sowie den korrigierten Basisanspruch mit 3.295,00 Euro aus.

 

Der Kläger begeht die Feststellung, dass seine Betriebsrente nicht niedriger als 3.900,00 Euro sei. Dies ergibt sich seiner Auffassung nach aus der Auslegung der Betriebsvereinbarung sowie daraus, dass selbst bei einer ablösenden Betriebsvereinbarung nicht in erworbene Anwartschaften hätte eingegriffen werden können. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass durch die Schließung des Versorgungswerks die Zuführung zur Rückstellung zurückginge und damit auch die korrigierten Basisansprüche. Die Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig. Darüber hinaus garantiere die Versorgungsordnung nur den in Paragraf 7 der GBV geregelten Basisanspruch. Paragraf 15 Ziffer 2 der GBV stelle lediglich eine zusätzlich Erwerbschance dar.

 

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Das LAG hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom LAG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.“

 

Vorinstanz war das LAG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2015 – 4 Sa 1308/14 -. Der Dritte Senat verhandelt am gleichen Tag unter den Aktenzeichen – 3 AZR 361/15 – und – 3 AZR 362/15 – zwei weitere Verfahren mit gleichgelagertem Sachverhalt.

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