Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

#womeninpensions-Kommentar – mit Wirkung auf die bAV (IV):

Zwischen Hard und Soft Law

Für große Unternehmen gibt es bereits umfassende Nachhaltigkeitsregulierung, und sie zieht weiter an. Für kleine und mittlere ist diese lockerer – doch geben die großen ihre Regulierung nicht selten umstandslos an ihre kleinen Geschäftspartner weiter. Diese mittelbare Wirkung betrifft zuweilen auch die bAV, schreibt Anja Mehrtens.

Anja Merhtens, Arqis.

Spätestens seit der EbAV-II-Richtlinie bzw. deren Umsetzung im VAG, wonach Pensionskassen und Pensionsfonds grundsätzlich ESG-Belange beachten müssen, halten die ESG-Kriterien (Environmental, Social und Governance) Einzug in die bAV und werden mehr und mehr zum neuen Compliance-Marktstandard.

Insbesondere Gleichberechtigung und Diversity Anforderungen werden endlich vom Markt gefordert – wie man an den Diskussionen um Gender Pensions Pay Gap und die Teilzeitfalle sieht – die teils aus zwingenden Gesetzen stammen (Hard Law), im Wesentlichen aber aus der konkreten Erwartungshaltung von Stakeholdern auf der Basis internationaler Standards sowie aus der Selbstregulierung von Unternehmen, oft im Rahmen ihrer Compliance Programme (Soft Law).

Das liegt nicht zuletzt an der Verpflichtung auch von mittelgroßen und kleineren Unternehmen zur Einhaltung von ESG Kriterien:

Europäische Regulierung

Die europäische Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) etabliert eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, welche ab 2024 für große Unternehmen sukzessive umzusetzen ist.

Nach einem Richtlinienvorschlag der EU über Sorgfaltspflichten von Unternehmen in Hinblick auf Nachhaltigkeit (Proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council on Corporate Sustainability Due Diligence and amending Directive EU 2019/1937 CSDDD) werden große Unternehmen zudem dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf Menschen und die Umwelt in ihren Wertschöpfungsketten zu ermitteln, zu vermeiden und zu beheben.

Zudem bestehen verschiedene Soft Law Anforderungen wie bspw. UN Global Compact und die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

Von groß zu klein

Allein durch die erwähnten Verpflichtungen der großen Unternehmen, welche diese wiederum in B2B-Verträgen versuchen, auf kleinere Unternehmen durchzureichen, lange bevor die EU-Taxonomieverordnung oder andere ESG-Regularien auf die kleinen Unternehmen Anwendung finden, kommt die Pflicht zur Einhaltung von ESG-Kriterien in der breiten Masse an.

Diese Verpflichtungen beeinflussen auch die bAV, und zwar nicht nur für originär regulierte EbAV. Für Arbeitgeber mit Direktzusagen sind die ESG-Kriterien ein relevanter Prüffilter, etwa um ihre DEI-Programme (Diversity, Equity, Inclusion) auch in der bAV umzusetzen.

Folglich müssen Fragen zur Ausgestaltung der bAV nun auch unter Berücksichtigung der ESG-Kriterien beantwortet werden, wie beispielsweise: Wie inklusiv ist meine angebotene bAV ausgestaltet? Wie sehr kompensiere ich als Arbeitgeber das bestehende Gender Pay Gap in der bAV? Wie kann ich die Minderung des Elterngeldes im Falle von Entgeltumwandlung (die steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung mindert dabei die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld) oder die Nachteile ausgleichen, die durch Teilzeitarbeit in der bAV entstehen?

Rückschlag in Erfurt

Obwohl das Urteil des BAG vom 20. Juni 2023 (Az. 3 AZR 221/22), in dem die Kürzung von Betriebsrentenleistungen aufgrund von Teilzeitarbeit erneut bestätigt wurde, einen Rückschlag darstellt (Teilzeitfalle), bleibt den Arbeitgebern die Aufgabe, ihre Versorgungszusagen (nicht nur zugunsten Teilzeitbeschäftigter) angesichts der geltenden ESG-Kriterien fairer zu gestalten.

Das BAG auf der Erfurter Zitadelle. Foto: Bazzazi.

Insbesondere können Lösungen gefunden werden, die den Beschäftigungsgrad von Teilzeitkräften berücksichtigen, sodass vollständige Erwerbsbiografien durch den Teilzeitquotienten in die Rentenhöhe einfließen. Einige Arbeitgeber haben bereits positive Schritte unternommen, um die Nachteile von Teilzeitarbeit (insb. bei Frauen) auszugleichen, indem bspw. Abwesenheitszeiten wie Elternzeit in ihren Versorgungsordnungen wertbildend berücksichtigt werden.

Dieser Ansatz ist nicht nur aus personalpolitischer Sicht begrüßenswert, sondern erfüllt auch die wachsenden Forderungen an Unternehmen, eine bAV anzubieten, die den Anforderungen von ESG und DEI gerecht wird. Aufgrund des hohen Anteils von Frauen unter den Teilzeitbeschäftigten sind diese besonders von einer dauerhaft reduzierten Vergütung und folglich geringeren Betriebsrentenansprüchen betroffen.

Insgesamt entsteht zunehmend Druck auf die Arbeitgeber, die bAV unter Berücksichtigung der ESG-Kriterien zu gestalten. Eine Umsetzung ist nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern trägt insgesamt zu einem nachhaltigeren, inklusiven und diversen Arbeitswelt bei.

Die Autorin ist Counsel und Rechtsanwältin der Arqis Rechtsanwälte.

Von ihr und anderen Autorinnen und Autoren der Arqis sind zwischenzeitlich bereits auf LEITERbAVerschienen:

#womeninpensions-Kommentar – mit Wirkung auf die bAV (IV):

Zwischen Hard und Soft Law

von Anja Mehrtens, 11. August 2023

 

Aktuelle Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht:

Von Bochum bis zum BAG

von Anja Markworth und Tobias Neufeld, 9. Januar 2023

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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