Weiter geht’s auf LEITERbAV mit der schnellen Berichterstattung von der neulichen aba-Jahrestagung. Erneut einige Kernaussagen verschiedener Vorträge verschiedener Referenten.
Henriette Meissner, Generalbevollmächtigte bAV der Stuttgarter Lebensversicherung a.G. und Leiterin der aba-Fachvereinigung Unterstützungskasse: „Neben Flächendeckung zählt auch Qualität“
+++ Pensionszusage und U-Kasse erneut (!) nicht im Fokus der Politik und des BRSG +++ und das trotz Qualitätsversorgung mit guten Betriebsrenten für ganze Belegschaften +++ bspw. Evonik, SAP, VW +++ hohe Aufwände durch DSGVO +++ EZB-Berichtspflichten durch Bundesbank noch nicht endgültig geklärt
+++ Körperschaftsteuerhöchstgrenzen eingefroren +++ großzügige freiwillige Leistungen des Arbeitgebers dürfen nicht durch stetig steigende Verwaltungsaufwände konterkariert werden +++ neben flächendeckender bAV benötigen wir auch weiter „gute“ Betriebsrenten der Höhe nach +++
Jürgen Fodor, Senior Consultant bei Willis Towers Watson: „Reine Beitragszusage mit Regelungslücke in der US-GAAP Codification – US-Wirtschaftsprüfers früh einbinden“
+++ Update Internationale Rechnungslegung +++ Standardänderung Plan Amendment, Curtailment or Settlement Amendments to IAS 19 wurde am 7. Februar 2018 vom IASB veröffentlicht +++ Änderung stellt klar, dass für Ermittlung der Pensionsplankosten der Restperiode nach unterjährigem Sonderereignis die Actuarial Assumptions zu aktualisieren sind +++ Neubestimmung der Pensionsplankosten erfolgt dabei auf Ebene des gesamten Pensionsplans +++ Änderungen zu IAS 19 sind prospektiv für nach dem 1. Januar 2019 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden +++ mit Abschluss des erforderlichen Endorsementverfahrens ist noch 2018 zu rechnen +++ zunächst parallel diskutierte Änderungen zu IFRIC 14 betreffend Vermögenswertbegrenzung (Asset Ceiling) aufgrund von Bedenken aus UK zurückgestellt +++ Definition in US-GAAP für DC-Plan schreibt u.a. „individuelle Konten“ vor +++ rBZ gemäß BRSG enthält aber auch lediglich kollektiv zuordenbare Vermögensteile und Puffer +++ somit Regelungslücke der seit mehr als 30 Jahren zu dieser Frage unveränderten US-GAAP Codification +++ in den Niederlanden vergleichbare CDC-Pläne ohne individuelle Vermögenszuordnung bereits heute schon nach US-GAAP als DB-Pläne eingestuft +++ Einstufung der rBZ als DC-Plan nicht nur nach IAS 19, sondern auch nach US-GAAP daher leider kein Selbstläufer +++ Empfehlung für US-GAAP-Bilanzierer: frühzeitige Einbindung des US-Wirtschaftsprüfers +++
Georg Thurnes, Chefaktuar von Aon in Deutschland: „Modelle der Direktzusage, die der rBZ sehr nahe kommen“
+++ rBZ ist ein Zusagemodell, das Vorteile des klassischen DC angelsächsischer Prägung birgt, gleichzeitig dessen potenzielle Risiken für Berechtigte lindert +++ rBZ ist PF, PK und DV vorbehalten, erfordert sehr große Bestände +++ in der Direktzusage lassen sich – so man will – Zusagemodelle konstruieren, die vielen Aspekten der rBZ sehr nahe kommen +++ gilt z.B. für flexible, erfolgsabhängige Beitragsmodelle, extrem niedrige Garantien, die auch unter Summe der Beiträge liegen können, sowie für Kombi-Modelle aus Renten und befristeten Zuschlägen zur Simulation „schwankender Renten“ in der rBZ +++ großes Hemmnis moderner Modelle besteht beim §6a EStG – hinsichtlich des zu hohen Rechnungszinses und des für viele moderne Zusagemodelle nicht sachgerechten Finanzierungsverfahrens +++ so wie es gute Argumente für rBZ gibt, gibt es diese auch für Zusage-Modelle der Direktzusage, bei denen sich Risiko kontrollierbar adäquat zwischen den Parteien verteilen lässt +++ nur eines geht nicht: gar kein Restrisiko für den Arbeitgeber +++ trade-offs für den Arbeitnehmer „Garantien vs. Leistungschancen“ +++ trade-offs für den Arbeitgeber „Haftungsrisiken vs. betriebswirtschaftliche Effizienzen“ +++ Modelle à la rBZ in der Direktzusage haben viele sinnvolle Anwendungsbereiche und sind dort ohne Tarifparteien umsetzbar +++ ermöglichen v.a. Versorgung der Gesamtbelegschaft in einem einzigen Modell und unter Berücksichtigung unternehmensindividueller, personalpolitischer Strategien +++
Marco Herrmann, Leiter Strategie, Recht und Kommunikation BVV a.G.: „Kirche im Dorf lassen“
+++ DSGVO (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 verfolgt Ziel, Datenschutzvorschriften innerhalb EU zu harmonisieren +++ im Fokus dabei Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten +++ in diesem Zusammenhang darf jedoch freier Verkehr personenbezogener Daten in der EU nicht eingeschränkt oder verboten werden +++ unmittelbar geltende Verordnung tritt am 25. Mai 2018 in Kraft +++ Grundsätze für Verarbeitung personenbezogener Daten lauten: Verarbeitung muss rechtmäßig, nachvollziehbar, angemessen und richtig sein und eindeutige, legitime Zwecke verfolgen, hat vertraulich zu erfolgen und sollte auch der verfolgten Zielsetzung einer Speicherbegrenzung Rechnung tragen +++ Bewertung aus EbAV-Sicht: Kirche im Dorf lassen und nicht noch mit einem Kommunikations-Overkill Versorgungsberechtigte und Trägerunternehmen irritieren oder gar verunsichern +++ letztlich werden personenbezogene Daten allein zu klar definiertem Zweck benötigt und verarbeitet, nämlich der Umsetzung der bAV und der korrespondierenden Vertragsverwaltung über externen Versorgungsträger +++ vertrauensvoller Umgang mit den Daten ist seit jeher Selbstverständnis in Versorgungseinrichtungen +++ datenschutzrelevante Besorgnis, wie sie aktuell Nutzer beispielsweise von Social Media Portalen erfahren, ist bei der bAV daher absolut unbegründet +++
Die zwischenzeitlich auf LEITERbAV erfolgte Berichterstattung zur 80. aba-Jahrestagung am 3. und 4. Mai 2018 in Berlin:
26. April: Szene trifft sich in Berlin
2. Mai: „Deutschlandrente nicht praxistauglich“
7. Mai: „Nutzt die Macht zur Gestaltung“
8. Mai: Von boLZ und Mindesthöhen, bAV-Headlines, BMF-Schreiben und Insolvenzen
9. Mai: Von internen DFW vs. rBZ, von US-GAAP vs. rBZ und von der Kirche im Dorf
14. Mai: Von kurzer Vola und langer Anlage, von CARL und von Attraktivität
16. Mai: Von Enttäuschungen und Erwartungen, von Herkules und Zielkonflikten