Heute auf LEITERbAV weitere Impressionen der Vorträge von der aba-Jahrestagung, die Ende vergangener Woche in Berlin stattgefunden hat – wegen der Dichte der Informationen ebenfalls in Kurzform.
Peter A. Doetsch, Dr. Doetsch Spezialkanzlei für bAV: „Werthaltigkeit ist gefährdet bei Leistung kleiner 50% Beitragssumme“

+++ BAG-Urteile vom 30. August 2016 bringen Klarheit zur boLZ-Systematik +++ Mindesthöhe der Anwartschaft muss bei Umwandlung des Beitrags feststehen +++ keine BAG-Aussagen zur Mindesthöhe +++ Wortlaut der Definition der bolZ in Abgrenzung zur BZML sowie BAG-Rechtsprechung zur Entgeltumwandlung sprechen gegen Mindestleistung in Höhe der Beitragssumme +++ wegen Rechtsprechung von BAG und EuGH sollte Anwartschaft aber „werthaltig“ sein +++ Werthaltigkeit ist gefährdet bei Leistung kleiner 50% Beitragssumme, siehe EuGH-Urteil zu Art. 8 RL 2008/94/EG +++
Andreas Wimmer, Vorstand Allianz Lebensversicherungs-AG und Leiter der aba-Fachvereinigung Direktversicherung: „Lösungen zur Umsetzung des Förderbeitrags für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen bereits entwickelt“

+++ BRSG als Chance für die Verbreitung nutzen +++ vielfältige Förderinstrumente +++ Detailanalysen belegen: durch BRSG wird bAV für alle Zielgruppen noch attraktiver +++ Markt hat bereits Lösungen für die Umsetzung des Förderbeitrags für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen entwickelt (§100) +++ verpflichtender Zuschuss des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung ist mit einer Reihe von Detailfragen verbunden (vertieft durch den Vortrag von Prof. Ulbrich) +++ Akteure sind um praktikable Lösungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Umsetzung des Zuschusses bemüht +++ Freibetrag zur Grundsicherung beseitigt nicht zuletzt auch eine psychologische Hürde zum Abschuss einer bAV +++ entgegen mancher Headlines: bAV in Deutschland hat guten Stand und dank diverser Sicherungsmechanismen zudem hohes Sicherungsniveau +++
Thomas Hagemann, Chefaktuar Mercer Deutschland: „Späteheklauseln bei kollektiver Bewertung ohne Einfluss auf steuerlichen Teilwert“

+++ FG Köln: Festhalten an Rechnungszinsfuß von 6% ist willkürlich und damit verfassungswidrig. Nun muss BVerfG entscheiden +++ Bei Übertragung auf Pensionsfonds darf auch bei vertraglichen Index- oder Tarifanpassungen ein Rententrend von 1% p.a. eingerechnet werden +++ dieser Beitrag darf um pauschalen Sicherheitszuschlag von 5 bis 7% erhöht werden +++ Späteheklauseln haben bei kollektiver Bewertung keinen Einfluss auf steuerlichen Teilwert +++ Volatile Zinssätze, die die Versorgungsleistungen beeinflussen, fließen nach Stichtagsprinzip mit ihrem Stand am Bilanzstichtag in steuerlichen Teilwert ein +++ BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2016: Für die Klarstellung, dass der BAG-Rechtsprechung zum PA 65 gefolgt wird, reicht schriftliche Bekanntgabe
+++ Bei U-Kassen können betroffene Anwärter ohne schriftliche Klarstellung nicht in Berechnung der zulässigen Zuwendungen und des zulässigen Kassenvermögens einbezogen werden +++ BMF-Schreiben vom 30 November 2017: Werden Verpflichtungen im selben Wirtschaftsjahr übernommen und abgegeben, kommt es nicht zu Aufwandsverteilung +++ werden Betriebsübergang und Schuldbeitritt für Past Service gleichzeitig vereinbart, so gehen diese Verpflichtungen wirtschaftlich gar nicht erst über, so dass es auch hier nicht zu einer Verteilung kommt +++
Stefan Birkel, Senior Consultant, und Carsten Hölscher, Partner bei Aon: „Treuhandvertrag sollte auch Phase nach Eintritt des Sicherungsfalls ausreichend konkret und praxistauglich regeln.“

Praxisbericht einer Insolvenzabwicklung +++ vor Eintritt des Sicherungsfalls standen Bilanzierung und Insolvenzfestigkeit im Vordergrund +++ Treuhandvertrag hat diese Ziele voll erfüllt +++ während der Abwicklung tauchten ungeklärte Abwicklungsfragen auf, unnötiger Zeitaufwand und Risiken waren die Folge +++ Vorgehensweise wurden in enger Abstimmung mit PSV, den Gesicherten und ehemaligem Treugeber geklärt +++ Rentenzahlungen und Anwartschaften wurden kapitalisiert und abgefunden +++ Erkenntnis aus der Praxis: Treuhandvertrag sollte auch Phase nach Eintritt des Sicherungsfalls ausreichend konkret und praxistauglich regeln +++ notwendige Regelungsgegenstände: Administration, Bewertung, Kapitalanlage, Datenschutz und Kosten der Abwicklung +++
Die zwischenzeitlich auf LEITERbAV erfolgte Berichterstattung zur 80. aba-Jahrestagung am 3. und 4. Mai 2018 in Berlin:
26. April: Szene trifft sich in Berlin
2. Mai: „Deutschlandrente nicht praxistauglich“
7. Mai: „Nutzt die Macht zur Gestaltung“
8. Mai: Von boLZ und Mindesthöhen, bAV-Headlines, BMF-Schreiben und Insolvenzen
9. Mai: Von internen DFW vs. rBZ, von US-GAAP vs. rBZ und von der Kirche im Dorf
14. Mai: Von kurzer Vola und langer Anlage, von CARL und von Attraktivität
16. Mai: Von Enttäuschungen und Erwartungen, von Herkules und Zielkonflikten