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Öffentliche IVS-Gedanken:

Schluss mit der Garantiefixierung!

Weil die EZB die tiefen Zinsen nachhaltig zementiert, sind der Verzicht auf Garantien oder neue Garantiekonzepte nötig. Wie die aussehen könnten und warum der HGB-Rechnungszins endlich reformiert werden muss, erklärt der DAV-Zweigverein IVS gestern in einem Web-Pressegespräch – und mahnte grundsätzliche Reformen an. LbAV-Autor Detlef Pohl war dabei.

 

Corona wird die betrieblichen Versorgungssysteme kurz- und mittelfristig zwar belasten, ihre Funktionsfähigkeit aber insgesamt nicht gefährden. Zu diesem Schluss kommt das Institut der Versicherungsmathematischen Sachverständigen für Altersversorgung (IVS), Zweigverein der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV), mit Blick auf die vier für Pensionsaktuare maßgeblichen Kriterien:

 

Versicherungstechnik: durch Corona keine signifikanten Auswirkungen auf die Sterblichkeit feststellbar.

 

Kapitalanlage: hohe Volatilität an den Kapitalmärkten; Dividendenausfälle zu erwarten.

 

Versorgungsniveau: Absinken der bAV-Beiträge durch Kurzarbeit, aber nur begrenzte Nachdotierungsmöglichkeiten aufgrund unveränderter jährlicher Grenzen für die steuerliche Förderung.

 

Versorgungsansprüche: bei Arbeitslosigkeit gehen künftige Anwartschaftszuwächse verloren; Firmen müssen eventuell aus wirtschaftlichen Gründen auf Rentenanpassungen verzichten und es kommt vorübergehend zu weniger von Arbeitgebern finanzierter bAV.

 

Langfristig gravierender

 

Friedemann Lucius, IVS und Heubeck.

Die langfristigen Wirkungen sind gravierender, denn alles spricht dafür, dass Corona die Niedrigzinsen auf unabsehbare Zeit zementiert – vor allem dagegen müssen die Systeme der bAV gestärkt werden“, fordert IVS-Vorstandschef Friedemann Lucius im Web-Pressegespräch und wird noch deutlicher: „Das 1,35 Billionen Euro schwere Anleihenkauf-Programm der EZB trifft auf einen Markt, in dem aufgrund des durch Demografie bedingten Spar- und Vorsorgedrucks bereits eine hohe Nachfrage herrscht.“ Unter zunehmenden Druck kämen vor allem Pensionskassen mit geringer Eigenmittelausstattung. Das IVS sieht für Versorgungsträger zwei grundlegende Strategien, um mit dieser Situation umzugehen.

 

1. Entweder sie folgen den Niedrigzinsen und bewerten die Verpflichtungen mit niedrigerer Zinserwartung, was zu hohem zusätzlichen Finanzbedarf führt.

 

2. Oder sie versuchen, den Niedrigzinsen zu trotzen, indem sie die Risikotragfähigkeit durch Aufstockung von Eigenkapital verbessern, um höhere Renditen in der Kapitalanlage erzielen zu können.

 

Die Kapitalanlage ist entscheidend“, so Lucius. Ohne Risiko keine ausreichenden Erträge; ohne ausreichende Erträge müssten die Verpflichtungen mit entsprechend abgesenkten Zinserwartungen bewertet werden. Dadurch stiegen die Rückstellungen und damit der Finanzbedarf, der allein aus Überschüssen in der Regel nicht mehr gedeckt werden könne.

 

Ich kann den Trägerunternehmen daher nur dringend empfehlen, dem Vorbild vieler Firmen zu folgen und ihre Versorgungseinrichtung mit zusätzlichen Eigenmitteln oder Garantieerklärungen auszustatten“, ermuntert Lucius, im Hauptberuf Vorstandssprecher der Heubeck AG. Ansonsten drohten weitere Sanierungsfälle, die das Bild der hocheffizienten und leistungsfähigen bAV nachhaltig beschädigen könnten.

 

Entgelt wertungleich umwandeln?

 

Daneben sehen die Pensionsaktuare auch regulatorischen Handlungsbedarf. Durch die Niedrigzinsen komme es zu erheblichen Mittelverschiebungen zwischen den unterschiedlichen Generationen von Versorgungsberechtigten.

 

Der ständig steigende Finanzbedarf für alte Zusagen mit hohen Leistungsversprechen und hohen Zinsgarantien muss aus Überschüssen und zusätzlichen Mitteln gedeckt werden, die den jüngeren Generationen dann nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

Die bAV-Systeme müssten generationengerecht ausbalanciert werden, um dauerhafte Benachteiligungen der jüngeren Generationen zu vermeiden.

 

Die Zusage des Arbeitgebers und die Leistung des externen Versorgungsträgers liefen zunehmend auseinander, so Lucius weiter. Der Arbeitgeber werde unter Umständen gezwungen, Entgelt wertungleich umzuwandeln. „Die in dieser Dimension nicht vorhersehbare Zinssituation sollte arbeitsrechtlich als sachlich-proportionaler Grund für Eingriffe in den Future Service anerkannt werden, insbesondere bei Bausteinzusagen, bei denen sich die Leistung mit jeder Beitragszahlung sukzessive aufbaut, fordert das IVS.

 

Dazu brauchen wir mehr Flexibilität im Arbeits- und Aufsichtsrecht, beispielsweise wenn es darum geht, notleidende Bestände zu sanieren, ohne gleich die ganze Pensionskasse in den Abgrund zu ziehen“, fordert das IVS. Was dann mit den notleidenden Beständen passiert, wollte LEITERbAV genauer wissen. Das IVS nennt dazu keine konkreten Handlungsoptionen, ist aber generell für die Erlaubnis von Sanierungsmaßnahmen für Teil-Bestände, wo dann zum Beispiel zusätzliche Einschüsse des Arbeitgebers erfolgen, vorübergehend keine Überschüsse mehr zugeteilt werden, in den Future Service eingegriffen wird und gegebenenfalls auch Ansprüche im Past Service gekürzt werden.

 

Herausforderung Beitragserhalt

 

Auch die Frage nach der Höhe von Mindestleistungen müsse in diesem Zusammenhang gestellt werden. „Mittlerweile sind die Zinsen so niedrig, dass der Beitragserhalt aus aktuarieller Sicht nur mit Mühe, wenn überhaupt versicherungsförmig garantiert werden kann“, legt Lucius den Finger in die Wunde.

 

Stefan Oecking, IVS und Mercer.

Die Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) verlange zwingend den Beitragserhalt. „Das Arbeitsrecht muss dringend nachziehen, damit dem Arbeitgeber nicht Garantien aufgebürdet werden, die ein aufsichtsrechtlich regulierter Versorgungsträger so nicht mehr übernehmen kann.“ Das IVS kann sich in der bAV Garantieniveaus deutlich unterhalb des vollen Beitragserhalts vorstellen. Auf Nachfrage nannte IVS-Vorstandsvize Stefan Oecking einen Wert „oberhalb von 50 Prozent, da es weiter eine nennenswerte Garantie geben muss“.

 

An dieser Stelle sei an das Urteil des Dritten Senats des BAG erinnert, das im Falle einer beitragsorientierten Leistungszusage in der Frage der Einstandspflicht des Arbeitgebers angesichts der Zinslage den Terminus einer „Störung der Geschäftsgrundlage“ ins Spiel brachte.

 

Die herrschenden Verhältnisse beenden

 

 

Weitere Ansätze für künftige Garantiekonzepte nannte das IVS stichpunktartig:

 

 

Leistungszusagen nicht mehr zeitgemäß, die Zukunft gehöre beitragsorientierten Zusagen und reine Beitragszusagen.

 

BZML an das Zinsumfeld anpassen, Mindestleistung deutlich unterhalb des Beitragserhalts zulassen.

 

Garantieniveau für Neuverträge „auf ein erträgliches Maß reduzieren“.

 

 

Nur so sei es in der Gesamtschau möglich, nennenswerte Teile des Beitrags risikoreicher, dafür aber mit Aussicht auf mehr Leistung anzulegen. „Die Zins-Krise ist auch eine Chance, die vorherrschende Garantiefixierung sukzessive aufzubrechen und dem Gedanken zum Durchbruch zu verhelfen, dass weniger Garantie auch Aussicht auf mehr Leistung bedeuten kann“, so Lucius weiter (s. Grafik).

Quelle: IVS. Grafik zur Volldarstellung anklicken.

 

Die Zinsgretchenfrage des HRZ …

 

Bereits im Frühling hatten die DAV und die Deutsche Gesellschaft für Versicherungs- und Finanzmathematik (DGFVM) für das Neugeschäft 2021 der Lebensversicherung einen Höchstrechnungszins von 0,5% vorgeschlagen.

 

Seit 2017 liegt der Wert bei 0,9%. Das BMF ist – offensichtlich wegen Abwehrarbeiten zur Corona-Krise – diesmal nicht dem DAV-Vorschlag gefolgt und hat sich gar nicht geäußert. Damit bleibt es bei klassischen Rentenversicherungen bei dem bisherigen Höchstrechnungszins, wobei die BaFin an die Vernunft der Anbieter von Klassik-Policen appelliert, den Garantiezins freiwillig zu senken.

 

Speziell für regulierte Pensionskassen wählt die Aufsicht aber eine härtere Gangart und genehmigt unbefristet allenfalls noch 0,25% Rechnungszins beziehungsweise will höherverzinsliche wie solche mit 0,5% nur noch befristet akzeptieren.

 

Wie auch immer: „Sowohl die Garantiemodelle als auch das Garantieniveau müssten an die veränderten Kapitalmarktwirklichkeiten angepasst werden“, folgerte die DAV seinerzeit. Um mit den Kapitalanlagen auch künftig eine realistische Chance auf einen Inflationsausgleich zu haben, sei eine Reduktion der Garantien erforderlich, so die Mathematiker, ohne aber ein konkretes Niveau zu nennen. Das hatte kürzlich schon der GDV getan und für Riesterverträge sowie bAV mit BZML eine 80%-Bruttobeitragsgarantie ins Spiel gebracht.

 

und des 253

 

Die DAV findet zur Beurteilung der finanziellen Lage der Unternehmen nicht nur Solvenzquoten wichtig, sondern auch die Rechnungslegung nach HGB. Nun mahnt der IVS in dem gestrigen Pressegespräch Änderungen zum HGB-Rechnungszins an, der bereits seit Jahren in der fachlichen Kritik steht.

 

Das IVS sieht „die dringende Notwendigkeit für eine Reform, damit auch bei anhaltenden Niedrigzinsen die wirtschaftlichen Lasten für die Unternehmen sachgerecht abgebildet werden und die Arbeitgeber sich weiterhin in der bAV engagieren“. Der HGB-Rechnungszins für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen von Direktzusagen wird weiter sinken und die Unternehmen in den nächsten Jahren nach IVS-Schätzungen mit ca. 80 Mrd. Euro ergebniswirksam belasten, warnt Stefan Oecking, im Hauptberuf Partner bei Mercer und Vorstandschef des Mercer Pensionsfonds. Um diese verhängnisvolle Abwärtsspirale zu durchbrechen, fordern das IVS und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in einer gemeinsamen Initiative „HGB-Zinsmoratorium“,

 

den HGB-Rechnungszins bis Ende 2022 auf dem Niveau vom 31. Dezember 2019 einzufrieren (2,71% Zins) und die Zeit für eine grundlegende Überarbeitung des HGB-Rechnungszinses zu nutzen, der den erteilten Versorgungszusagen gerecht werde und dabei sowohl den Gläubigerschutz als auch die Informationsanforderungen der sonstigen Adressaten eines Handelsbilanzabschlusses andererseits berücksichtige.

 

Hintergrund: Der marktwertnahe Ansatz wurde im Zuge der BilMoG-Reform 2009 zusammen mit dem Konzept des zu Zeitwerten zu bewertenden zweckgebundenen Deckungsvermögens ins deutsche Handelsrecht aufgenommen.

 

Nach nunmehr über zehn Jahren praktischer Erfahrung ist allerdings festzustellen, dass dieser Ansatz zur Bilanzierung der unmittelbaren Pensionsverpflichtungen nicht geeignet ist, um im Hinblick auf die handelsbilanzielle Gesamtschau ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeichnen“, heißt es in der gemeinsamen BDA-IVS-Initiative.

 

Die Bewertung der Pensionsverpflichtungen werde an die volkswirtschaftlich kaum noch vernünftig nachvollziehbare Entwicklung der Kapitalmärkte geknüpft, ohne dass diese Kapitalmarktentwicklungen zu den erteilten Zusagen oder zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen in irgendeiner Beziehung stünden. Zwar würden durch die (mittlerweile) 10-jährige Durchschnittsbildung Kapitalmarktschwankungen geglättet, trendbedingte Änderungen wie die beispiellose Niedrigzinsentwicklung der letzten Jahre schlügen jedoch unmittelbar und ohne ausreichende Dämpfung voll auf Bilanz und GuV durch. Dadurch würden die Unternehmen einem permanenten, handelsrechtlich unsachgemäßen Nachdotierungsrisiko ausgesetzt. Die Autoren lassen übrigens die Gelegenheit nicht ungenutzt, parallel auch den § 6a EStG, die andere bilanzielle Dauerbaustelle im deutschen Pensionswesen, anzusprechen und auf Änderungen zu drängen.

 

Zins auf beiden Seiten wie versprochen

 

Die Arbeitgeber sollten ihre Verpflichtungen mit einem sachgerechten Zins bewerten können, der allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen entspricht“, so Oecking. „Bei 3,0 Prozent Versprechen wäre also auch 3,0 Prozent Verpflichtungszins angemessen, der auf die angesparten Mittel jährlich oben drauf kommen sollte“, präzisiert er auf Nachfrage von LbAV an einem Beispiel und schiebt die Erklärung für den Zusammenhang nach:

 

Mit einer Direktzusage werde ein Schuldverhältnis begründet, das sich regelmäßig über Jahrzehnte erstreckt. Dabei stelle der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber wirtschaftlich einen Teil seines Vergütungsanspruchs gewissermaßen als Darlehen zur Verfügung, das mit Zahlung der Versorgungsleistung getilgt wird. Die Pensionsverpflichtung sei in der Handelsbilanz mit ihrem Erfüllungsbetrag unter Berücksichtigung auch der aufgeschobenen Zinszahlungen zu bewerten.

 

Wir halten es für sachgerecht, für die Bewertung eines solchen Schuldverhältnisses handelsrechtliche Maßstäbe anzulegen, die mit denen für die Bewertung von Darlehensverpflichtungen mit aufgeschobenen Zinszahlungen vergleichbar sind. Das bedeutet insbesondere, dass der Zinssatz für die Dauer des Schuldverhältnisses grundsätzlich unveränderlich festgelegt wird“, fasst Oecking die diesbezügliche Position der Pensionsaktuare zusammen.

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

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