Am 9. März geht in Berlin die Diskussion um den Vorschlag des BMAS zur gesetzlichen Regelung von Tarifparteien getragener EbAV in die zweite Runde. Markus Klinger bezieht Stellung aus Sicht des Versicherungswesens.
Das Bundesarbeits- und Sozialministerium (BMAS) hat sich zum Ziel gesetzt, die Verbreitung der bAV zu erhöhen. Dabei erhofft es sich von den Tarifvertragsparteien entscheidende Impulse und schneidert in einem überarbeiteten Entwurf des § 17b BetrAVG letztlich einen neuen Durchführungsweg, der mit dem Geschenk einer echten Beitragszusage an die Tarifpartner locken soll.
Es liegt ein Paradigmenwechsel vor. Bisher sagte der Arbeitgeber die Betriebsrente zu und musste für die Erfüllung seiner Versprechen einstehen. Es war seine Betriebsrente, er war der Garant, und die Mitarbeiter schenkten ihm das Vertrauen. Im Hintergrund konnte der Arbeitgeber zur Durchführung seiner Betriebsrente einen externen Träger wählen und auch durch versicherungsförmige Garantien die Hauptrisiken auch auf diesen verlagern. Er blieb immer im Vordergrund.
Jetzt sollen erstmalig zwei getrennte Verpflichtungen vorliegen: Der Arbeitgeber muss lediglich einen Beitrag zuführen und soll danach keinerlei Verpflichtungen mehr haben (pay and forget). Bei dem Versorgungsträger wird eine eigene Verpflichtung begründet, und er tritt in der weiteren Entwicklung absolut in den Vordergrund. Der Arbeitgeber zahlt, so wie er den Lohn zahlt, damit ist sein Part bereits abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt ein Branchenversorgungswerk die Verantwortung, getragen von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband. Es ist nicht mehr das Werk des Arbeitgebers. Diese Verknüpfung und dieser Ansporn der Handlung des Arbeitgebers gehen verloren.
Viele Folgefragen offen
Der Versorgungsträger – und nicht mehr der Arbeitgeber – muss eine Garantieleistung mindestens in einer Höhe aussprechen, die einer Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) entspricht. Kann der gemeinsame Versorgungsträger der Tarifpartner die von ihm zugesagte Leistung nicht mehr erbringen, steht der Pensionssicherungsverein (PSVaG) als Ausfallbürge ein. Diese Einstandspflicht ist jedoch ebenfalls auf die Mindestleistung einer BZML beschränkt. Das Leitbild des Gesetzentwurfs ist zwar eine BZML, aber es muss und kann sich nicht darauf beschränken. Der Entwurf gibt dies mit der Formulierung vor, dass von § 1 Abs. 2 Nr. 1 mit seiner beitragsorientierten Leistungszusage (BOLZ) und Nr. 2 mit der BZML abgewichen werden darf. Mit der Beitragszusage des Arbeitgebers ist der Versorgungsträger somit nicht auf die BZML festgelegt. Diese stellt nur ein Mindestmaß für die Garantie des Versorgungsträgers und des PSV dar, was zu weiteren bezeichnenden Implikationen führt, die folgend dargestellt werden sollen.
Leistungszusage, Aktien und Kurzläufer
Die BZML gilt nur in der Anwartschaftsphase. In der Rentenphase hat der Versorgungsträger nur die Alternativen eines Ratenzahlungsplanes mit Restkapitalverrentung ab Alter 85 oder gleich einer Leibrente. Spätestens dann liegt für diesen Teil eine Leistungszusage mit Zins- und Langlebigkeitsrisiko für den Versorgungsträger vor. Nach Rechtsauffassung des PSV steht dieser aber nur für die Rente aus der Mindestleistung, nicht für die Verrentung der Überschüsse ein.
Das BMAS begründet seinen Vorstoß zu tariflichen Versorgungswerken verknüpft mit dem Alleinstellungsmerkmal Beitragszusage damit, dass der Vorteil der bAV in ihrem strukturell kollektiven Charakter bestünde. Dabei käme den Tarifvertragsparteien naturgemäß eine wichtige Rolle zu. Ein zentraler Aspekt in dieser Betrachtungsweise ist die kollektive Kapitalanlage in betrieblichen Versorgungswerken, was mit dem Leitbild des BMAS einer BZML mit starkem Anteil der Aktienanlage nicht unbedingt konform geht. Die BZML wird bei den meisten externen Versorgungsträgern mit individueller Kapitalanlage durchgeführt, was insbesondere Nachteile für Kurzläufer hat – sprich ältere Arbeitnehmer. Das konventionelle Produkt der Lebensversicherer – eine BOLZ – wird hingegen mit kollektiver Kapitalanlage durchgeführt. Wenn der Vorschlag mit dem Argument „kollektiver Charakter und Tarifpartner“ begründet wird, sollte auch der gewährte Vorteil „Beitragszusage“ mit den gewünschten Elementen wie kollektive Kapitalanlage verknüpft werden.
Kumulrisiko BU im Branchenversorgungswerk
Zu dem kollektiven Charakter gehört es auch, eine kollektive Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ohne Gesundheitsprüfung anbieten zu können. Dies wird nur bei hohen Annahmequoten durchführbar sein, was meist eine arbeitgeberfinanzierte bAV erfordert. An solchen Anreizen oder Verknüpfungen fehlt es trotz des Geschenks einer Beitragszusage in dem Vorschlag. Ein Branchenversorgungswerk wird viele ähnliche Berufsunfähigkeitsrisiken in sich versammeln. Es entsteht ein Kumulrisiko, da ein gleichzeitiger horizontaler wie vertikaler Risikoausgleich fehlt. Änderungen des branchentypischen Berufsrisikos würden kumuliert das gemeinsame Versorgungswerk treffen. Versicherungsunternehmen, die über alle Branchen BU-Risiken absichern, sind viel sicherer und langfristiger aufgestellt. Alternativ kann man über branchenübergreifende Rückversicherungslösungen nachdenken.
Deutsche schätzen Mindestzins
Gerade in Deutschland gibt es viele konservative Anleger, die Garantien und Mindestverzinsung schätzen. Gemäß einer aktuellen PwC-Studie (2015) bevorzugen mehr als die Hälfte der Befragten eine sichere Verzinsung sowie eine lebenslange Altersrente. Dieses Sicherheitsbedürfnis ginge sogar so weit, dass 80 Prozent der Arbeitnehmer eine geringere, aber garantierte Verzinsung gegenüber einer variablen Verzinsung mit Chance auf eine höhere Rendite vorziehen würden. Da dies bei einer BZML nicht geleistet wird, wären die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifpartner – wenn sie nicht nur einen Teil ihrer Arbeitnehmer erreichen wollen – darauf angewiesen, Tarife mit Mindestverzinsung innerhalb einer BOLZ anzubieten.
Wenn das Tarifversorgungswerk in der Folge neben der BZML auch konventionelle Produkte für die Risikoaversen anbieten möchte, gibt es zwei Wege. Entweder es wird auf der neuen Basis ein nichtversicherungsförmiges Produkt (siehe unten) oder ein konventionelles Produkt mit versicherungsförmiger Garantie als BOLZ unter alter Regelung mit Einstandspflicht des Arbeitgebers angeboten. Wird ein konventionelles Produkt angeboten, so kann eine Quersubventionierung zur BZML beziehungsweise eine neue Haftungssituation entstehen. Denn die Einstandspflicht des PSV kann nach Lage der Dinge nur entstehen, wenn das Versorgungswerk als Ganzes, also inklusive der konventionellen Tarife mit Einstandspflicht des Arbeitgebers insolvent wird. Im Zweifel müsste dann wieder zuerst die Einstandspflicht des Arbeitgebers greifen. Aufgrund dieser Situation wäre anzuraten, das Produkt der neuen BZML mit Einstandspflicht PSV und das Produkt der BOLZ mit Einstandspflicht Arbeitgeber auf juristisch getrennte Versorgungsträger zu bringen.
Was vom Pensionsfonds übrig blieb
Mit der reinen Beitragszusage soll die Einstandspflicht des § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG untergehen. Diese versteht sich als Differenzhaftung, wenn das Trägerunternehmen Leistungen nicht oder nicht mehr erbringen kann und umfasst unter anderem das Insolvenzrisiko des Versorgungsträgers, von der arbeitsrechtlichen Zusage abweichende Bedingungen des Versorgungsträgers, belastende Änderungen oder Konkretisierungen der Rechtsprechung, aber auch Resultate aus dem Kapitalanlage- und biometrischen Risiko. Gemäß der Begründung des Entwurfs soll der Versorgungsträger die Haftung des Arbeitgebers für das Kapitalanlagerisiko in Form der Mindestleistungsgarantie übernehmen. Da die Differenzhaftung des Arbeitgebers entfällt, wird diese vom PSV übernommen und gleichzeitig auf die Mindestleistung beschränkt. Sagt der Versorgungsträger mehr als die Mindestleistung zu, verbleibt das Erfüllungsrisiko letztlich beim Versorgungsberechtigten. Auch tritt der PSV erst ein, wenn der Versorgungsträger die Leistung insgesamt für alle Zusagen nicht mehr erbringen kann. Wenn solche Arbeitgeberrisiken übernommen werden sollen, kann man auch interpretieren, dass die beim Pensionsfonds typischen Nachschussrisiken aus dem VAG-Recht ebenfalls erfasst werden sollen. Wenn die tariflichen Versorgungsträger jedoch auch nichtversicherungsförmige Pensionspläne mit höher verzinsten Leistungsplänen gestalten können und die PSV-Haftung auf die Mindestleistung beschränkt ist, so steht keiner mehr für die ausgesprochene Garantie ein. Geht die Interpretation hingegen dahin, dass aufgrund der fehlenden Einstandspflicht des Arbeitgebers Pläne mit Nachschusspflicht nicht zulässig sind, geht nicht nur ein erhebliches Spektrum der Pensionsfonds verloren, sondern aufgrund der Definition des Pensionsfonds in § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAG (keine reine versicherungsförmige Garantie) ist dann ein solcher auf die BZML beschränkt. Da im derzeitigen Vorschlag eine solche Beschränkung fehlt, so empfiehlt sich die nichtversicherungsförmigen Elemente (ohne PSV-Haftung und ArbG-Nachschuss) nicht zu überdehnen und zumindest den Kalkulationszins auf den Höchstrechnungszins zu beschränken.
HBS und Arbeitgeberhaftung
Das Insolvenzrisiko des Versorgungsträgers wird auf den PSV verschoben. In diesem Wissen kann der Versorgungsträger verleitet sein, unter Performancedruck ein höheres Value at Risk für die Unterschreitung der Mindestleistung zu akzeptieren, was möglich ist, wenn kein Solvency II mit seiner 99,5-Prozent-Vorgabe gilt, sondern für EbAV die holistische Bilanz (HBS) mit dem Entlastungsposten PSV. Da die Tarifvertragsparteien Eigentümer dieser gemeinsamen Einrichtungen sein werden, ergeben sich daraus nicht unerhebliche Reputations- und Haftungsrisiken, womit die Arbeitgeber letztlich doch zu Finanzierungsbeiträgen gezwungen sein werden.
Im HBS für EbAV entfällt die Arbeitgeberhaftung als Gegenrechnungsposten. Es wird zwar die PSV-Haftung erweitert, diese kann aber als Versorgungsträger- statt Trägerunternehmens-Haftung analog zum Protektor bei Versicherungen nicht berücksichtigt werden. Damit verbleibt im HBS nur noch die PSV-Haftung für die Trägerunternehmens-Insolvenz. Da der Arbeitgeber mit der Beitragszusage allerdings keine Einstandspflicht hat, entfällt auch dieser Gegenrechnungsposten im HBS-Schema. Somit gibt es kein Argument mehr, die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragspartner als EbAV anders zu behandeln als Versicherungsunternehmen und von Solvency II auszunehmen. Damit reduzieren sich auch die Argumente für das Privileg der reinen Beitragszusage für Arbeitgeber, die die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragspartner nutzen, auf die Absicht, mit diesem Alleinstellungsmerkmal die Tarifvertragspartner stärker in die Pflicht zu nehmen und für eine stärkere Verbreitung zu sorgen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum gerade bei EbAV die Einstandspflicht auf den Versorgungsträger verschoben werden soll. Dies erfordert eine Solvabilität, die mit versicherungsförmigen Garantien bei Versorgungsträgern vorhanden ist, die dem Regime von Solvency II unterliegen.
Die Argumente für die Gesetzesänderung und den Paradigmenwechsel sind auch im Lichte eines weitreichenden Eingriffs in ein hochkomplexes System zu sehen. Es kann von BOLZ und BZML abgewichen und in der Kernstruktur beliebig ausgestaltet werden. Ausgefeilte Folgeregelungen des BetrAVG müssten entsprechend angepasst werden. Dies gilt insbesondere bei den Themen Portabilität und Durchführungswegwechsel außerhalb eines Branchentarifwerks.
Die Tarifvertragspartner der verschiedenen Branchen sind sehr heterogen mit unterschiedlichen Verteilungsspielräumen aufgestellt. Bei einigen wird es zu reinen Mitnahmeeffekten kommen, andere werden nur reine Entgeltumwandlungen implementieren. Letztere führen aber nicht zur gewünschten Verbreitung. Daher sollte der Vorteil der „Beitragszusage“ nicht nur an der Eigenschaft Tarifpartner, sondern an den eigentlichen Zielkriterien festgemacht werden. Dazu würde ein Mindestmaß an Mischfinanzierung gehören, um eine tatsächliche Verbreitung zu flankieren. Auch sollten die mit der „Beitragszusage“ geförderten Versorgungswerke weitere feststellbare Kriterien kollektiven Charakters nachweisen können. Dann kommt es auch nicht zu unberechtigten Wettbewerbsverzerrungen, da solche Kriterien grundsätzlich von jedem Versorgungswerk, das sich entsprechend ausrichtet, erfüllt werden können.
Zusammenfassend kann man festhalten, dass der Vorschlag des Geschenks der reinen Beitragszusage nicht an gemeinsame Einrichtungen der Tarifpartner an sich vergeben werden sollte, sondern vielmehr an die Erfüllung der ausgemachten Zielkriterien bei den Versorgungsträgern geknüpft werden sollte. Man muss jedoch achtgeben, dass nicht der Eindruck aufkommt, dass die Verlagerung des Verzinsungsrisikos auf den Arbeitnehmer sozialpolitisch gewollt sei.
Der Autor ist Leiter des Fachkreises „betriebliche Altersversorgung und Lebensversicherung“ in der Vereinigung der Versicherungs-Betriebswirte e.V. VVB.
Von ihm und anderen Autoren erschienen zwischenzeitlich bereits als Kommentare zur bAV-Reformdebatte auf LEITERbAV:
von Bernhard Wiesner, seinerzeit Senior VP Corporate Pensions der Bosch Gruppe, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung und Mitglied des bAV-Ausschusses der BDA, 30. Oktober 2014.
„Paradigmenwechsel mit Folgen“
von Markus Klinger, Leiter des Fachkreises „betriebliche Altersversorgung und Lebensversicherung“ in der Vereinigung der Versicherungs-Betriebswirte e.V. VVB, 23. Februar 2015.
von Bernhard Wiesner, a.a.O., 26. Februar 2015.
von Klaus Mössle, Leiter des institutionellen Geschäfts bei Fidelity Worldwide Investment in Deutschland, 12. März 2015.
„bAV in der Breite voranbringen”
von Peter Schwark, Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), 5. März 2015.
„Falsche Furcht vor dem Kahlschlag. Oder: Warum der VFPK irrt.“
von LbAV-Autor Detlef Pohl, 1. Juni 2015.
„Warum nicht die Rosinen picken?“
von Marco Arteaga, Rechtsanwalt und Partner bei DLA Piper in Frankfurt am Main, 19. Oktober 2015.
von Bernhard Wiesner, a.a.O., 19. Februar 2016.
von André Geilenkothen, Principal bei Aon Hewitt in Mülheim an der Ruhr, 14. März 2016.
von Bernhard Wiesner, a.a.O., 4. April 2016.
„Entgeltumwandlung 2.0: Insolvenzschutz einmal anders“
von Cornelia Rütters, Juristin, und Andreas Fritz, Vorstand der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG, Duisburg, 18. August 2016.
von Bernhard Wiesner, a.a.O., 10. Oktober 2016.
Hinzu treten die Kommentare, die LbAV-Chefredakteur Pascal Bazzazi zu dem Thema verfasst hat:
„Nicht, dass wir am Ende blank dastehen“, 8. Mai 2014.
„The Great Game“, 18. November 2014.
„The Great Game (II)“, 11. Mai 2015.