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Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Gestern in Erfurt (II):

Elf Jahre sind keine Regel

Eine – im vorliegenden Fall nur relativ junge – Witwe muss Kürzungen der Hinterbliebenenversorgung hinnehmen. Eine entsprechende Altersabstandsklausel stelle keine Altersdiskriminierung dar, denn der gemeinsame Lebenszuschnitt sei entsprechend angelegt.

 

Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren Ehepartners für jedes über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5% gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung vor. Der Dritte Senat erläutert diese seine Entscheidung in dem Fall 3 AZR 400/17 genauer:

 

Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Sie hat ihren im November 1930 geborenen und 2014 verstorbenen Ehemann 1966 geheiratet. Diesem war von seinem Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung wird die Witwenrente, wenn die hinterbliebene Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5 vH gekürzt.

 

Bertram Zwanziger. Foto: BAG.

Der Dritte Senat des BAG hat entschieden, dass die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt ist. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch angemessen und erforderlich. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind.

 

Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als zehn Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt. Die Versorgungsregelung sieht keinen vollständigen Ausschluss bereits ab dem elften Jahr des Altersunterschieds vor, sondern vielmehr eine maßvolle schrittweise Reduzierung und bewirkt damit einen vollständigen Ausschluss erst bei einem Altersabstand von mehr als 30 Jahren.“

 

Es sei nochmal erwähnt, dass der Senat sich nicht zum ersten Mal mit diesem Fragekomplex zu beschäftigen hatte. Im Februar hatte er zu einer etwas längeren Zeitspanne einer etwas konsequenter zu Werke gehenden Versorgungsordnung geurteilt:

 

Sieht eine Regelung in einer Versorgungsordnung vor, dass Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, liegt darin keine gegen das AGG verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.“

 

 

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