… die so jung gar nicht mehr ist. Doch laut Versorgungsordnungen soll ihr eben wegen ihrer relativen Jugend die Hinterbliebenenrente gekürzt werden. Das will sie sich nicht gefallen lassen und klagt wegen vorgeblicher Altersdiskriminierung.
Am kommenden Dienstag wird in Erfurt um die über die Höhe einer Witwenrente verhandelt.
Der Dritte Senat – frisch verstärkt – erläutert den Fall, der unter – 3 AZR 400/17 – geführt wird:
„Die Klägerin ist im Oktober 1945 geboren. Ihr im Juli 2014 verstorbener Ehemann und früherer Arbeitnehmer des Beklagten zu 1. war im November 1930 geboren. Die Klägerin bezog nach dem Tod ihres Ehemannes seit August 2014 Hinterbliebenenrente.
Nach § 10 der maßgeblichen Versorgungsordnung beträgt die Witwenrente 60 % der Altersrente des verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmers. Nr. 3 der Regelung lautet:
'Wenn die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger ist als der verstorbene Ehemann, wird die Witwenrente für jedes volle, über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds um 5% gekürzt.'
Zunächst wurde der Klägerin die volle Hinterbliebenenrente gezahlt, diese jedoch mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 rückwirkend zum August 2014 gemäß § 10 der Versorgungsordnung gekürzt. Aufgrund von Verrechnungen zahlte die Beklagte an die Klägerin im Dezember 2014 gar keine, danach die gekürzte Betriebsrente.
Die Klägerin begehrt noch die Zahlung rückständiger Betriebsrente für den Zeitraum von August 2014 bis März 2016. Sie ist, wie das Gericht schreibt, der Ansicht, nach Mitteilung der Ursprungsberechnung sei eine Kürzung ohne Angabe von Berechnungsgrundlagen nicht möglich. Zudem sei die Altersabstandsklausel altersdiskriminierend.
Die Beklagten – darunter der Landesverband Bayerischer Bauinnungen – sind dagegen der Auffassung, die Hinter-bliebenenrente der Klägerin sei gemäß Versorgungsordnung zu kürzen. Es liege keine Altersdiskriminierung vor, da § 10 der Versorgungsordnung durch das erforderliche Ziel einer Risikobegrenzung gerechtfertigt sei.
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das LAG München hatte ihr mit Urteil vom 24. Februar 2017 – 7 Sa 444/16 – stattgegeben.
Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Es ist nicht das erste Mal, dass der Senat sich mit dieser Frage zu beschäftigen hat. Im Februar hatte er zu einer etwas längeren Zeitspanne geurteilt: