Das Bundessozialgericht in Kassel hat Ende Dezember entschieden, wo eine Betriebsrente einzuordnen ist, wenn ein Rentner Bezüge aus mehreren Quellen hat. Der klagende Rentner ist mit seiner Revision im Wesentlichen gescheitert.
Der 12. Senat des BSG erläutert die technisch komplexe Entscheidung:
„Die Revision des Klägers ist im Wesentlichen erfolglos geblieben. Zu Unrecht hat das LSG allerdings das der Klage stattgebende SG-Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nämlich rechtswidrig und aufzuheben, weil darin nur über die Höhe der beitragspflichtigen Anteile der Versorgungsbezüge entschieden wurde und die Beklagte sich so zu Unrecht nur auf ein einzelnes Element der konkreten Beitragsfestsetzung – nämlich die Bemessungsgrundlage – beschränkte.“
Weitere Details zu der Entscheidung finden sich hier (Nr. 1).
Zum Hintergrund der Verfahrens hatte Leiter-bAV.de bereits berichtet:
Die Beteiligten stritten über die Art und Weise der Berechnung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus zwei verschiedenen Versorgungsbezügen. Der 1944 geborene Kläger ist als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten BKK. Er erhält monatliche Einnahmen aus der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Leistungen der bAV sowie Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.
Die beklagte Kasse setzte den jeweiligen beitragspflichtigen Anteil der Versorgungsbezüge des Klägers durch Bescheid fest. Bei Bezug einer AdL-Rente und einem weiteren Versorgungsbezug sei für die Ermittlung des jeweiligen Umfangs der Beitragspflicht bis zum Erreichen der BBG für die jeweiligen Leistungen eine Verhältnisrechnung durchzuführen. Dies ergebe sich aus Besprechungsergebnissen und einem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen.
Mit seinem Widerspruch beanstandete der Kläger die im Wege der Verhältnisrechnung erfolgte Ermittlung der in der GKV beitragspflichtigen Versorgungsbezüge. Die Betriebsrente müsse der AdL-Rente – für die nach § 248 S 2 SGB V privilegierend nur der halbe allgemeine Beitragssatz gelte und die wie die GRV-Rente privilegierend behandelt werden müsse – nachrangig sein. Nur die Betriebsrente sei dann bis zur BBG mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu verbeitragen. Mit diesem Ansinnen ist der Kläger nun im Wesentlichen gescheitert.
IN EIGENER SACHE:
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