Advertisement

Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen


P●I-Sondermeldung am Samstag – Bundesrat zur Reform der EbAV-II-RL:

Im Herz der Zweiten Kammer …

ist offenbar auch Platz für die bAV. Jedenfalls hat der Bundesrat gestern nicht nur der Reform der privaten Altersvorsorge zugestimmt, sondern sich auch mit der in Brüssel geplanten Überarbeitung der EbAV-II-RL befasst. Seine sieben Bedenken sind berechtigt, und die Bundesregierung täte gut daran, dem Rat des Rates zu folgen.

Unmittelbar vor der aba-Jahrestagung ist die Nachrichtenlage so dicht, dass gestern nicht nur eine Nachmittagsmeldung erfolgen, sondern heute noch eine Sondermeldung nachgelegt werden muss:

Denn: Gestern hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission betreffend die EbAV II-Überarbeitung beschlossen – und dieser Vorschlag ist bekanntlich ein weites Feld.

Warum der die Beiträge leistende Arbeitgeber für sein Haftungsrisiko weniger schützenswert sein soll als die Versorgungsanwärter und -empfänger, ergibt sich aus der vorgeschlagenen Änderungsrichtlinie nicht.“

Die Länderkammer adressiert (neben den üblichen Floskeln) an die Bundesregierung sieben Punkte substantiell; in aller Kürze:

Im Herz des Bundesrates ist Platz auch für sie.

1.: Gefahr, dass spezifische bAV-Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden und es zu Systembrüchen mit der hiesigen gesetzgeberischen Regulatorik kommt. Bitte tarifvertraglich geregelte DB-Zusagen nicht durch Regulatorik unterlaufen.

2.: Com-Vorschlag zu sehr auf DC fokussiert. Zwischen DB und DC besser differenzieren, insb. bzgl. bei Information, Transparenz, Nachhaltigkeit und Governance.

3.: AnlV beibehalten; hat sich bewährt und hindert EbAV nicht an der Anlage in Alternatives. Außerdem ist der haftende AG ebenso schützenwert wie der AN.

4.: Aufsichten sollten weder die operative Effizienz der EbAV verfolgen noch ein Scaling up der Landschaft.

5.: Sinnhaftigkeit einer Konsolidierung der deutschen EbAV-Landschaft sollte kritisch hinterfragt werden.

6.: Keine Level-2: Alle wesentlichen Entscheidungen sollten vom europäischen Gesetzgeber als Level-1-Maßnahme getroffen werden.

7.: Sicherstellen, dass neue EU-rechtliche Vorgaben nicht zu einer Schwächung der bAV und anderer etablierter Altersversorgungssysteme in Deutschland führen.

So weit so gut. Gleichwohl hat der Rat zwei Aspekte, die ihm von seinem federführenden Ausschuss für Fragen der Europäischen Union sowie seinen Ausschüssen für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und für Finanzen nahegelegt worden sind, nicht in seinen Bedenkenliste aufgenommen:

– dass die Möglichkeit einer Ausdehnung der RL auf bisher nicht erfasste Einrichtungen das Subsidiaritätsprinzip verletzt (obwohl hier mit Blick auf die deutschen bVW ja gerade Länderinteressen betroffen sind) und

– dass die Vorschläge der Com nicht geeignet sind, Bürokratie abzubauen (bes. betreffend Informationspflichten und Nachhaltigkeit).

Fazit von PENSIONSINDUSTRIES

Der Bundesrat spricht mit einem Beschluss in der Tat wesentliche Problemfelder an, welche geeignet sind, im Zuge der anstehenden Überarbeitung der Richtlinie die deutsche bAV nachhaltig zu beschädigen. Die Bundesregierung täte gut daran, die Bedenken des Bundesrates nicht nur zu beherzigen, sondern in Brüssel systematisch durchzusetzen. Ob sie die Kraft hat, dem Rat des Rates Taten folgen zu lassen, bleibt allerdings abzuwarten.

Der Beschluss des Bundesrates findet sich hier:


Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

Alle Bilder von Kassandra ab Februar 2025 sind KI-generiert.

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.