Am Erfurter Bundesarbeitsgericht hat eine Personal-Rochade stattgefunden. Das betrifft auch den Dritten Senat, der für die betriebliche Altersversorgung zuständig ist. Und der hat just vor der Rochade wichtige Entscheidungen getroffen.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 hat der Bundespräsident den Bundesrichter Bertram Zwanziger zum Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht ernannt – und zwar zu dem des Dritten Senats.
Zwanziger ist dort kein Unbekannter. Im November 2001 aus Bremen zum BAG gekommen, war Zwanziger zunächst dem Neunten Senat, ab März 2005 dann aber dem Dritten Senat (damals unter Gerhard Reinecke) zugewiesen, ab November 2009 als dessen stellvertretender Vorsitzender. Im Februar 2012 wechselte er in den Siebten Senat. Nach gut zweieinhalb Jahren nun die Rückkehr.
Dem Dritten Senat gehören damit neben dem Vorsitzenden noch die Bundesrichter Günter Spinner, Anja Schlewing und Martina Ahrendt an.
Die Impulsgeberin geht
Die bisherige Vorsitzende des Dritten Senats, Edith Gräfl, die den Dritten Senat im Juli 2010 übernommen hatte, übernimmt (ebenfalls zum 1. Oktober) nun ihrerseits den Siebten Senat, dem sie bereits von 2002 bis 2010 angehört hat und der im Wesentlichen zuständig ist für formelles Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht sowie für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund einer Befristung.
Unter Gräfl hat der Dritte Senat der bAV-Rechtsprechung in Deutschland so manchen, teilweise unerwarteten Impuls gegeben. Nur beispielhaft genannt seien die für weite Teile der Fachwelt überraschenden Urteile zur gespaltenen Rentenformel, zum Mitwandern der Altersgrenze sowie das ebenfalls erst Ende September ergangene Urteil zu der Nichtzulässigkeit eines biometrischen Faktors bei Betriebsrenten des Essener Verbandes, das im Ruhrgebiet für manches Unternehmen kostspielige Folgen haben dürfte.
Gräfl hatte übrigens einen ereignisreichen letzten Arbeitstag im Dritten Senat: Gleich acht Verfahren standen am 30. September auf dem Plan (3 AZR 613/12, 3 AZR 614/12, 3 AZR 615/12, 3 AZR 616/12, 3 AZR 617/12, 3 AZR 618/12, 3 AZR 619/12, 3 AZR 620/12), die sich nicht zuletzt mit der Anpassungsprüfungspflicht für regulierte Pensionskassen, also mit der Gültigkeit der Escape-Klausel befassten. Die Verhandlungen fanden zwar öffentlich statt, doch werden die Urteilsgründe erst in einigen Wochen an die Parteien zugestellt und dann auch erst veröffentlicht werden. Die Diskussion ist bekanntlich schon älter.
Der Wechsel von Gräfl ist ein Verlust für die bAV, daran kann kein Zweifel bestehen. Bedauerlich ist vor allem, dass sie während ihrer Zeit im Dritten Senat keine Gelegenheit hatte, ein grundsätzliches Urteil zu der Zillmerungs/Wertgleichheits-Problematik zu fällen. Am 28. Mai 2013 hatte sich der Dritte Senat zwar mit der Frage der Zulässigkeit gezillmerter bAV-Verträge befassen sollen, doch hatten sich, einen Tag vor dem Termin, die Parteien auf einen Vergleich geeinigt.
Von Zwanziger ist nicht bekannt, dass er in dieser Angelegenheit zu Überraschungen neigt. In der zurückgewiesenen Revision gegen das krude Urteil des LAG Köln vom August 2008 waren es im September 2009 jedenfalls Reinecke und Zwanziger, die sich schlicht auf die Position zurückzogen, dass der Kläger, der nur auf Unwirksamkeit geklagt hatte, wegen der Zillmerung wenn überhaupt Aufstockung der Versorgung hätte fordern müssen, denn nur das sei im Sinne des Gesetzgebers.
Es dürfte darüber hinaus interessant werden zu beobachten, wie Zwanziger und die ebenfalls nicht für Stromlinienförmigkeit bekannte Schlewing zusammenarbeiten.