Das Forum für das institutionelle deutsche Pensionswesen

Die Verbände zur Reform (II):

Wenn ohne möglich, dann mit erst recht

Nach dem Referentenentwurf zur bAV-Reform haben die einschlägigen Verbände die Gelegenheit genutzt, gegenüber der Politik erneut Position zu beziehen. LEITERbAV dokumentiert Auszüge aus verschiedenen Stellungnahmen. Heute: GDV.

 

Auf 38 Seiten hat die aba jüngst ihre Position zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (und zu mehr) zusammengefasst.

 

gdv

Fast zeitgleich hat der GDV – der ja auch innerhalb der aba an sich eine bedeutende Rolle spielt – eine ebenso lange Stellungnahme verfasst, die sich partiell mit der der aba deckt, jedoch in einem fundamentalen Punkt unterscheidet; im Folgenden einige Auszüge:

 

 

An den KMU vorbei: zur Wirkung bei nicht tarifgebundenen Unternehmen

 

Ähnlich wie die aba hält der GDV es für völlig unklar, ob und inwieweit die Tarifpartner künftig überhaupt die größeren Spielräume nutzen werden und wie lange es bis zu einer nennenswerten Durchdringung dauern wird. Analoges gelte für die Bereitschaft nicht-tarifgebundener KMU, sich entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen anzuschließen, obwohl sie sich ansonsten ja dem entsprechenden Tarifvertrag gerade nicht unterwerfen wollen. Und die Tarifpartner, wollen die das? Nicht unbedingt, denn:

 

Umgekehrt stellt sich die Frage, ob es überhaupt im Interesse der Tarifpartner liegen kann, den von ihnen eingesetzten Versorgungsträgern eine Aufnahme von nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu ermöglichen. Wenn Nicht-Tarifgebundene nicht aufgenommen würden, könnte ggfs. die Attraktivität der Tarifbindung für die eigenen Mitglieder besser abgebildet werden.“

 

Die nötige Konsequenz aus diesen Überlegungen ist für den GDV klar:

 

Wenn also Maßnahmen im Sinne einer stärkeren Verbreitung der bAV gerade in KMU als sinnvoll erachtet werden, sollte grundsätzlich in Betracht gezogen werden, diese unabhängig von einem Tarifvertrag zu ermöglichen.“

 

Als Lösung aus diesem Dilemma hat man nicht zuletzt die Versicherungswirtschaft im Auge:

 

Es sollte daher unabhängig von einer tarifvertraglichen Grundlage eine Enthaftung des Arbeitgebers vorgesehen werden, in denen die Leistungsansprüche der Arbeitnehmer bereits durch einen externen Versorgungsträger abgesichert sind.“

 

 

Geht gar nicht: zum Verbot der Garantien

 

Dass Garantien in dem Sozialpartnermodell außen vor bleiben müssen, berührt das Geschäftsmodell der Assekuranz im Kern. Daher – im deutlichem Unterschied zur aba – eine ebenso klare wie ausführliche Ansage an den Gesetzgeber, den Tarifparteien die Wahl zu geben:

 

Dieses regelrechte Verbot von Garantien der Versorgungsträger bei gleichzeitiger Enthaftung der Arbeitgeber geht am Ziel der bAV-Reform – eine gute Absicherung für mehr Menschen im Alter – vorbei und kann in der vorgelegten Form nicht aufrecht erhalten bleiben.“

 

Eine Stärkung der Stellung der Tarifparteien müsse heißen, diesen die zentrale Entscheidung über das ob und wie von Garantien zu überlassen, außerdem hänge die Akzeptanz seitens der Arbeitnehmer insbesondere in der Entgeltumwandlung maßgeblich von der Frage der ausreichenden Sicherheit ab.

 

Vor allem in der Leistungsphase seien lebenslange, garantierte Mindestrenten essentiell für die meisten Arbeitnehmer, besonders eben bei Geringverdienern Die vorgesehenen „Sicherungsbeiträge“ könnten dies nicht gewährleisten, auch bezüglich der Invaliditäts- und Hinterbliebenenabsicherung.

 

Und überhaupt, durch einen Verzicht auf Garantien ändere sich vermutlich ohnehin nicht viel, so der GDV weiter:

 

Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass auch Anlagestrategien ohne Garantien auf eine Mischung zwischen Anlageklassen unterschiedlicher Sicherheitsstufen setzen bzw. die Anlagestrategien aufgrund der Marktgegebenheiten möglicherweise sogar ähnlich strukturiert sein werden.“

 

Schließlich bemüht die Stellungnahme noch die Logik an sich. Wenn Enthaftung ohne Garantien möglich sein soll, dann sollte sie es mit Garantien erst recht sein:

 

In den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber eines Finanzierungskonzepts ohne Garantien bedient, kann es zu einer Enthaftung kommen, wohingegen diese dann ausscheidet, wenn er sich eines mit Garantien bedient. Wenn eine Enthaftung ohne Garantie möglich sein soll, dann muss erst recht eine Enthaftung mit Garantien möglich sein.“

 

 

Nicht unbedingt: zu Solvency II

 

Auch die verbreitete Sorge einer Wirkung des von Solvency II bei der Vergabe von Garantien teilt der Verband nicht, denn man könne den Tarifparteien ja die Wahlfreiheit geben:

 

Die Freiheit der Versorgungsträger, den Tarifvertragsparteien Konzepte ohne Garantien und damit ohne Auslösung von Solvency-II-Regelungen zur Verfügung zu stellen, bleibt auch dann uneingeschränkt bestehen, wenn das Verbot garantierter Leistungen gestrichen wird. Die z.T. geäußerte Sorge im Hinblick auf eine Anwendbarkeit von Solvency II ist daher bei sachlicher Betrachtung im Ergebnis unbegründet, denn es wird den Tarifvertragsparteien gerade freigestellt, ob und in welcher Höhe sie Garantien bei den Leistungen vorsehen. Dabei stellt letztlich nur ein echter 'Wettbewerb der Systeme' sicher, dass die Sozialpartner eine für ihre Branche passende Lösung vereinbaren können.“

 

 

Bestehendes nutzen dürfen: zum gesonderten Versicherungsvermögen

 

Der § 244c VAG-E sieht vor, dass die für die reine Beitragszusage zulässigen Durchführungswege hierfür eine separate Kapitalanlage vorzunehmen haben: der Pensionsfonds mit einem gesonderten Sicherungsvermögen, die Pensionskasse und die Direktversicherung mit einen gesonderten Anlagestock.

 

Diese restriktive Vorgabe konterkariere das Ziel der Reform, beklagt der GDV, und fordert eine Kann-Bestimmung. Denn wenn die Tarifparteien sich mehr beteiligen sollen, dann sollten sie auch die Entscheidung über die Art der Anlage haben. Außerdem sei im aktuellen Kapitalmarktumfeld der Aufbau eines neuen Sicherungsvermögens nicht einfach. Weiter könne eine Steuerung nicht nur über die Art der Kapitalanlage erfolgen, sondern bspw. auch durch die Produktgestaltung (wie in etablierten tariflichen Versorgungswerken bereits Praxis). Schließlich diskriminierte das Gebot, ein gesondertes Sicherungsvermögen bzw. Anlagestock neu einzurichten, sowohl etablierte tarifliche Versorgungswerke, die eine solche separate Kapitalanlage haben, als auch solche, die keine haben.

 

 

Für alle: zum Opting-out

 

Ähnlich wie die aba begrüßt der GDV die Einführung eines Opting-out, fordert aber ebenso, dies unabhängig von Tarifverträgen möglich zu machen:

 

Gerade, wenn KMU mehr Anreize für Betriebsrenten bekommen sollen, ist es notwendig, solche Modelle auch den Betriebsparteien unabhängig von einem Tarifvertrag rechtssicher zu ermöglichen. Insofern sollte eine generelle gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit solcher auf Betriebsebene freiwillig eingeführter Modelle vorgenommen werden.“

 

 

Auch bei Matching Contribution: zum Zuschussmodell

 

Auch hier Analogie zur aba: Dynamisierung statt starrer Obergrenze, um das Modell nicht infolge der Lohnentwicklung ins Leere laufen zu lassen. Außerdem…

 

… sollte sichergestellt werden, dass der bAV-Förderbetrag nicht nur bei einer ausschließlichen Arbeitgeberfinanzierung gewährt wird. Dieses neue Modell sollte zumindest auch für Mischfinanzierungen geöffnet werden.“

 

 

Sozialversicherungsfreiheit bitte: zum 3.63

 

Wenig überraschend die Wünsche der Assekuranz zum 3.63 EStG: Am besten 8 Prozent der BBG steuerfrei; die Argumente hierfür: Versorgungslücken infolge der Rentenreformen größer als heute, dafür die Rendite in der Zusatzversorgung kleiner. Beklagt wird außerdem, dass das Sozialabgabenrecht nicht der steuerrechtlichen Anpassung folgt:

 

Bleibt es dabei, dass auch weiterhin Beiträge nur bis zu 4 Prozent der BBG sozialabgabenfrei geleistet werden können, entwertet dies zumindest teilweise die positiven steuerrechtlichen Anpassungen, insbesondere mit Blick auf die angestrebte Komplexitätsreduzierung.“

 

 

Freibeträge als Alternative: zur Beitragspflicht

 

Die Abschaffung der Doppelverbeitragung bei bAV-Riester stößt auf Zustimmung. Und was könnte man sonst in der bAV in dieser Frage tun (da „die hier geübte Kritik in Zukunft angesichts steigender Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht abebben wird“)?

 

Eine Alternative zur Reduzierung des GKV-Beitragssatzes könnten z.B. angemessene Freibeträge bei der Verbeitragung der bAV-Leistungen sein. Von diesen würden insbesondere Bezieher von geringen und mittleren Alterseinkommen profitieren.“

 

 

Die teils sehr detaillierte Stellungnahme des GDV findet sich hier.

 

LEITERbAV wird in den nächsten Tagen die Stellungnahmen weiterer Verbände dokumentieren.

 

Diskriminierungsfreie Sprache auf LEITERbAV

LEITERbAV bemüht sich um diskriminierungsfreie Sprache (bspw. durch den grundsätzlichen Verzicht auf Anreden wie „Herr“ und „Frau“ auch in Interviews). Dies muss jedoch im Einklang stehen mit der pragmatischen Anforderung der Lesbarkeit als auch der Tradition der althergerbachten Sprache. Gegenwärtig zu beobachtende, oft auf Satzzeichen („Mitarbeiter:innen“) oder Partizipkonstrukionen („Mitarbeitende“) basierende Hilfskonstruktionen, die sämtlich nicht ausgereift erscheinen und dann meist auch nur teilweise durchgehalten werden („Arbeitgeber“), finden entsprechend auf LEITERbAV nicht statt. Grundsätzlich gilt, dass sich durch LEITERbAV alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen fühlen sollen und der generische Maskulin aus pragmatischen Gründen genutzt wird, aber als geschlechterübergreifend verstanden werden soll. Auch hier folgt LEITERbAV also seiner übergeordneten Maxime „Form follows Function“, unter der LEITERbAV sein Layout, aber bspw. auch seine Interpunktion oder seinen Schreibstil (insb. „Stakkato“) pflegt. Denn „Form follows Function“ heißt auf Deutsch: "hässlich, aber funktioniert".

© Pascal Bazzazi – LEITERbAV – Die auf LEITERbAV veröffentlichten Inhalte und Werke unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Keine Nutzung, Veränderung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung (auch auszugsweise, auch in Pressespiegeln) außerhalb der Grenzen des Urheberrechts für eigene oder fremde Zwecke ohne vorherige schriftliche Genehmigung. Die Inhalte einschließlich der über Links gelieferten Inhalte stellen keinerlei Beratung dar, insbesondere keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine Anlageberatung. Alle Meinungsäußerungen geben ausschließlich die Meinung des verfassenden Redakteurs, freien Mitarbeiters oder externen Autors wieder.