Pensionskassen kommen derzeit von mehreren Seiten unter Druck. In einer Welt, in der über ein Drittel aller Staatsanleihen negativ rentiert, lassen sich die in der bAV immer noch nötigten Renditen mit Rentenanlagen kaum noch verdienen. Unterdessen steigen die Ansprüche der Aufseher und Stakeholder an Umfang, Aussagekraft und Qualität des Reportings sowie an Dokumentation und Rechtfertigung der Prozesse. Doch ist die Regulierung nicht immer konsistent. Detlef Mackewicz greift einen Beispielfall heraus.
Die für Pensionskassen in der Kapitalanlage relevante Anlageverordnung beschränkt den Anteil der Risiko-Assets regulär auf 35 Prozent. Das hat sich auch mit der neuen Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen vom 18. April 2016 nicht geändert.
Zumindest teilweise spiegelt die neue Anlageverordnung die sich wandelnden Anlagebedürfnisse der betroffenen Investoren wider, da mit dem Residualtatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 17 AnlV Investmentvermögen, welche die Voraussetzung der Nr. 1-16 nicht erfüllen, grundsätzlich erworben und dem Sicherungsvermögen zugeordnet werden können. So ist es im Rahmen des Tatbestands der Nr. 17 zum Beispiel möglich, Investmentvermögen zu erwerben, die zu 100% in unverbriefte Darlehen investieren. Die zum Mainstream gewordene Asset-Klasse Private Debt ist damit auch offiziell längst bei Pensionskassen angekommen.
VAG-Reporting hinkt Anlageverordnung hinterher
Nun könnte sich in der Anlagepolitik einer Pensionskasse folgendes zugetragen haben: Die Asset-Klasse Private Debt werde über die Nr. 17 dankbar angenommen und aufsichtsrechtlich zulässig mit 7,5% maximal belegt. Die Beteiligungsquote betrage 12,5%, Aktien 8% und Hochzinsanleihen 4%. In Summe wäre die Risikoquote bei zulässigen 32%. Und trotzdem bekäme die beispielhaft angeführte Pensionskasse unliebsame Post von der BaFin.
Warum? Gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) müssen Versicherungsunternehmen und Pensionskassen quartalsweise den Erwerb bestimmter Vermögensgegenstände und Anlagen anzeigen und über ihre gesamten Vermögensanlagen berichten. Hierzu zählt auch die Zusammensetzung der Investmentfonds, an denen sie Anteile halten („VAG-Reporting“).
Allerdings: Die Anzeige- und Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen wurden zuletzt mit Sammelverfügung vom 21. Juni 2011 von der BaFin festgelegt. Für das Meldewesen existiert noch die Anlageverordnung von 2011. Eine Nr. 17 gab es damals nicht. Anlagen der Nr. 17 mehr oder weniger sachgerecht der Nr. 13 zuzuschlagen, scheitert in dem aufgeführten Fall an der maximalen Höhe der Beteiligungsquote von 15%. Bliebe noch die Öffnungsklausel.
In der hypothetischen Diskussion mit der BaFin wird es in diesem Beispiel eine pragmatische Lösung geben (müssen), die sich wohl ohne großen Aufwand herstellen ließe.
Der Punkt ist aber ein ganz anderer. Die Welt der Kapitalanleger ist kompliziert genug. Inkonsistenz, Inkonsequenz und in diesem Fall eine anhaltende Verzögerung der Anpassung des Meldewesens von nun mittlerweile schon vier Jahren schränken die Investitionsspielräume der betrieblichen Altersversorgung noch weiter ein und reduzieren unnötig die Leistungsfähigkeit des Systems.
Die Folgen der unheilvollen Paarung des Haupttreibers Niedrigzins mit punktuellen regulatorischen Behinderungen zum Umgang mit eben diesem Zinsumfeld lassen sich bei manchen Pensionskassen – wenn dort auch in den bisherigen Fällen offenbar durch hausgemachtes Missmanagement maßgeblich verstärkt – bereits besichtigen. Dort, wo ohne größeren Aufwand möglich, sollte der Regulator daher umgehend handeln.
Der Autor ist Gründer der Mackewicz & Partner, Investment Advisers, München. Von ihm sind zwischenzeitlich auf LEITERbAV erschienen:
Investitionen in Infrastruktur:
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19. März 2014
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27. August 2017
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