Eine Gruppen-Unterstützungskasse ist im Hinblick auf zulässiges Kassenvermögen, satzungsgemäße Rückzahlungen und ihre Körperschaftssteuerfreiheit als Einheit anzusehen. Das ist bereits Ende November 2014 höchstrichterlich festgestellt worden, und nun liegt auch das Urteil vor.
Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 26. November 2014 im Hinblick auf die Frage der Beurteilung der Überdotierung einer Gruppen-Unterstützungskasse und der Rückzahlung an deren Trägerunternehmen entschieden, dass es für die Überdotierung im Körperschaftsteuerrecht alleine auf die Verhältnisse der Unterstützungskasse insgesamt (kassenorientiert) ankommt.
Nicht nach dem Wert der rechnerisch zugeordneten Teilvermögen
Der Leitsatz des Urteils lautet:
„Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordneten Teilvermögen, sondern nach Maßgabe des Gesamtvermögens der Unterstützungskasse zu beurteilen (sog. kassenorientierte Betrachtung).“
Strittig zwischen einer Gruppen-U-Kasse, also einer U-Kasse mit mehreren Trägerunternehmen, und dem zuständigen Finanzamt war die Ermittlung des überdotierten Kassenvermögens. Das Amt interpretierte die U-Kasse als steuerliche Einheit (kassenorientiert), während die Kasse ihr Vermögen segmentorientiert bezogen auf das jeweilige Trägerunternehmen betrachtet hat.
Steuerschädliche Verwendung des Kassenvermögens?
Vorangegangen waren satzungsgemäße Vermögensrückzahlungen der Kasse an einzelne Träger, nachdem für diese das maximal zulässige Kassenvermögen in ihrem jeweiligen Vermögenssegment überschritten worden war. Dabei war die Kasse insgesamt, also bei Betrachtung sämtlicher Trägerunternehmen, nicht überdotiert. Das Finanzamt wertete diese Rückzahlungen wegen der nicht kassenorientierten Betrachtung und der fehlenden Überdotierung der gesamten Kasse daher als eine nicht zweckgemäße und folglich steuerschädliche Verwendung des Kassenvermögens. Entsprechend sah das Amt die Kasse aufgrund des Verstoßes gegen die Vermögensbindung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG nicht mehr als eine von der Körperschaftsteuer befreite U-Kasse an. Ergo erließ das Finanzamt für alle noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume rückwirkende Körperschaftsteuerbescheide. Gegen diese Bescheide und damit verbundenen Steuerfestsetzungen für die Jahre 2000 bis 2006 erhob die Kasse vor dem FG Nürnberg Klage – und gewann.
Das Finanzamt ging in Revision. Der BFH hat dessen Rechtsauffassung bestätigt und das Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Diese hatte ihr Urteil für die Anwendung einer segmentorientierten Betrachtung damit begründet, dass der Gesetzgeber die Regelungen des KStG idealtypisch nur für Unterstützungskassen mit genau einem Trägerunternehmen heranziehen wollte. Für Gruppen-U-Kassen würde es weder differenziertere Gesetzesmaterialien noch Ausführungen oder Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren geben, die erkennen lassen, dass der Gesetzgeber die Regelungen für eine Einzel- auch auf Gruppen-U-Kasse hätte anwenden wollen. Alexander Siegmund, Geschäftsführer der Kölner Pensionsmanagement GmbH, sieht diese Regelungslücke nicht und ist daher von dem Urteil nicht überrascht:
„Der Gesetzgeber hat die Regelungen des KStG zunächst ausdrücklich nur für solche U-Kassen zugelassen, deren Trägerunternehmen zumindest wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Erst mit einer gesetzlichen Änderung 1961 respektive 1962 erweiterte der Gesetzgeber den einschlägigen Paragraphen in KStG und KStDV um die Möglichkeit der Gruppen-Unterstützungskasse. Der Gesetzgeber hat sich zu diesem Zeitpunkt eindeutig mit der Gruppen-Unterstützungskasse auseinandergesetzt und hätte Änderungen in den körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen vornehmen können, wenn er hier eine segmentorientierte Betrachtungsweise vorgesehen hätte.“
Handlungsbedarf schon bei fehlerhaften Satzungen denkbar
Siegmund zufolge finden sich in sehr vielen Satzungen Formulierungen, die auf eine segmentorientierte Betrachtungsweise der U-Kasse hindeuten. Diese Satzungen bergen im Hinblick der durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG geforderte satzungsmäßigen Vermögensbindung die Gefahr, dass das zuständige Finanzamt die Körperschaftsteuerfreiheit in Frage stellt. Denn, so Siegmund, „es muss nicht nur die tatsächliche Geschäftsführung der U-Kasse auf eine korrekte Betrachtungsweise achten, sondern auch die Satzungen selbst müssen korrekt formuliert sein.“
Das Urteil findet sich hier zum Download.
Vorinstanz FG Nürnberg vom 16. April 2013 1 K 1741/10.